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Waffenwesen - Kleiner Waffenschein

Der Kleine Waffenschein (KWS) nach § 10 Abs. 4 Satz WaffG berechtigt zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit dem Zulassungszeichen des Physikalisch- Technischen- Bundesamtes (PTB). 

Es ist zu beachten, dass die Bearbeitung eines Antrages auf einen Kleinen Waffenschein gebührenpflichtig ist. Auch in den Fällen einer Ablehnung oder eines späteren Rücktritts vom Antrag.

Voraussetzungen:

  • Mindestens 18 Jahre alt beim Stellen des Antrages

  • Waffenrechtlich zuverlässig und persönlich geeignet gemäß §§ 5, 6 WaffG

Führen:

Eine Waffe führt, wer Waffen außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums (z.B. eingezäuntes Grundstück) zugriffsbereit bei sich trägt (z.B. Jackentasche oder Handtasche).

Das Führen von Waffen dieser oder anderer Art ist bei öffentlichen Veranstaltungen (Versammlungen, Demonstrationen, Kino, Fußballspielen, Märkten, etc.) generell verboten.

Aufbewahrung 

Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit dem Zulassungszeichen PTB und dazugehörige Munition müssen in einem abschließbaren Behältnis (z.B. Geldkassette) aufbewahrt werden (vgl. § 36 WaffG).

Das Handschuhfach eines Fahrzeuges entspricht nicht den Aufbewahrungsvorschriften.

Schießen

Das Schießen mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ist außerhalb von Schießstätten und außerhalb der Wohnung, der Geschäftsräume und des befriedeten Besitztums verboten. Dies gilt auch für Silvester und dabei handelt es sich um eine Straftat.

Ausgenommen sind Fällen der Notwehr und des Notstandes.

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Kontakt

Kreishaus I Lüdenscheid
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid

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