Waffenwesen - Blockierpflicht für Erbwaffen

Erlaubnispflichtige Schusswaffen, welche geerbt worden sind (Erbwaffen), unterliegen grundsätzlich der Blockierpflicht, soweit kein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. WaffG geltend gemacht werden kann.

Unter „Waffenbesitzkarte“ befinden sich weitere Informationen zum Thema „Erbe“.

Ein Blockiersystem blockiert den Lauf, Abzug und oder Lauf der Waffe und verhindert den Gebrauch der Schusswaffe. Das Einbauen ist nur durch eine berechtigte Person (Waffenhersteller oder – Händler) durchzuführen. Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.

Sollte neben der Erbwaffe auch (erlaubnispflichtige) Munition geerbt worden sein, ist diese an einem Berechtigten zu überlassen (z.B. Jäger, Sportschützen mit der entsprechenden Munitionserwerbsberechtigung oder Waffenhändler) oder durch eine Abgabe bei der zuständigen Waffenbehörde zu vernichten.

Ausnahme von der Blockierpflicht

Ausgenommen sind nach § 8 oder §§ 13 ff. WaffG rechtmäßige Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen (z. B. Jäger und Sportschützen), da sie die erforderliche Sachkunde im sicheren Umgang mit Schusswaffen bereits gemäß § 7 Waffengesetz nachgewiesen haben. Ebenfalls ausgenommen sind Besitzer kulturhistorisch bedeutsamer Waffensammlungen. 

Neben der Ausnahme von der Blockierpflicht nach § 8 oder §§ 13 ff. WaffG, liegt auch eine Ausnahme vor, wenn es kein entsprechendes Blockiersystem für die Erbwaffe auf dem Markt gibt. Ein entsprechender Antrag auf die Ausnahme von der Blockierpflicht gilt es zu stellen.

Der Erbe ist dabei in der Pflicht sich regelmäßig zu informieren, ob ein entsprechendes Blockiersystem auf dem Markt ist. 

Aufbewahrung

Unabhängig, ob ein Blockiersystem eingebaut wurde, ist die Erbwaffe nach den aktuell geltenden Regelungen und Gesetzen aufzubewahren. Weiteres finden Sie unter „Aufbewahrung“[. Erben sind wie alle Waffenbesitzer verpflichtet sich regelmäßig über die aktuellen Aufbewahrungsregelungen zu informieren.

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