Waffenwesen - Aufbewahrung von Schusswaffen und Waffenteilen

Es gilt ausnahmslos, wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Dies betrifft erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Waffen (z.B. Schreckschusswaffen) sowie die dazugehörige Munition.

Gem. § 36 Abs. 3 WaffG liegt eine Nachweispflicht gegenüber der zuständigen Waffenbehörde vor.

Ein Verstoß gegen die Aufbewahrung kann zu einem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis führen.

Konkretisierung durch das OVG NRW Az.: 20 A 2384/20 vom 23.10.2023

Die Waffenbehörde des Märkischen Kreise folgt dem Urteil vom OVG NRW Az.: 20 A 2384/20 vom 23.10.2023. 

Wenn Behältnisse, in denen Waffen und/oder Munition aufbewahrt werden (Waffenschränke), lediglich mithilfe eines Schlüssels abgeschlossen werden, muss der Schlüssel gemäß § 36 Abs. 1, 5 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV auf dem Sicherheitsniveau verwahrt werden, welches auch für die Verwahrung der Waffen bzw. Munition selbst einzuhalten ist. 

Wenn der Schlüssel eines Waffenschrankes des Widerstandsgrades 0 in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe A aufbewahrt wird, sinkt das Sicherheitsniveau auch für die Waffenverwahrung selbst im Ergebnis auf die Sicherheitsstufe A und entspricht damit nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen. 

Eine ausführliche Zusammenfassung befindet sich unter „Downloads“.

Bestandsschutz

Seit dem 06.07.2017 sind Schränke der Sicherheitsstufen A und B nach VDMA 24492 bei Neuerwerb für erlaubnispflichtige Waffen nicht mehr erlaubt. Neu erworbene Waffentresore/Sicherheitsbehältnisse müssen ab sofort mindestens dem Widerstandsgrad 0 entsprechen.

Für bereits bei der zuständigen Waffenbehörde registrierten A- und B Schränke gilt für den bisherigen Eigentümer sowie für den Mitbenutzer (gemeinsame Aufbewahrung von Schusswaffen) Bestandsschutz. Der bisherige Eigentümer kann dem Mitbenutzer im Todesfall diesen Waffenschrank/ diese Waffenschränke vererben.

Fand vor dem Eintritt des Erbfalls keine gemeinsame Aufbewahrung von Schusswaffen statt, muss sich der Erbe/ die Erbin einen Waffenschrank des Widerstandsgrad 0 oder höher beschaffen.

Gemeinsame Aufbewahrung

Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen/ Munition von berechtigten Personen ist nur zulässig, wenn diese in einer häuslichen Gemeinschaft leben oder ein dauerhafter Zugang zu den Waffen für beide Parteien möglich ist. Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Waffenbehörde einzuholen. Es gilt zu beachten, dass in den Fällen einer gemeinsamen Aufbewahrung, mögliche Beanstandungen beiden Parteien zugerechnet werden können. 

Umzug

Sollten Sie als Waffenbesitzer in den Märkischen Kreis ziehen, ist dies unverzüglich bei der zuständigen Waffenbehörde zu melden. Die Aufbewahrung der Schusswaffen ist nachzuweisen. Dasselbe gilt für Umzüge innerhalb des Märkischen Kreises.

Transport von Schusswaffen

Während des Transportes von Schusswaffen dürfen diese weder zugriffsbereit noch schussbereit sein. Es wird empfohlen, die Schusswaffen immer in einem entsprechenden Futteral getrennt von der Munition mit einem Schloss zu transportieren.

Folgende Unterlagen sind für die Antragstellung und -bearbeitung notwendig:

Bitte fügen Sie der „Erklärung zur sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition“ noch zusätzlich Fotos vom Typenschild, vom geöffneten und geschlossenen Waffenschrank und vom geöffneten Innenfach hinzu. Falls vorhanden wird auch um Vorlage der Rechnung oder des Lieferscheines gebeten.

Es gilt zu beachten, dass der Tresor, in welchem der Schlüssel für den Waffenschrank aufbewahrt wird, Teil der Aufbewahrung ist, und nachgewiesen werden muss.

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Kontakt

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58509 Lüdenscheid

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