Waffenwesen - Europäischer Feuerwaffenpass Antrag, Verlängerung und Ergänzung

Der Europäische Feuerwaffenpass (EFP) ermöglicht Inhabern von Waffenbesitzkarten bei Besuchen eines anderen EU-Mitgliedsstaates bzw. Schengenstaates die vorübergehende Mitnahme von Waffen und Munition.

Der EFP ist auf 5 Jahre befristet und kann bis zu zwei Mal für jeweils 5 weitere Jahre verlängert werden. Eine Verlängerung ist ausschließlich möglich, wenn der EFP noch nicht abgelaufen ist. Sobald der EFP abgelaufen ist, ist dieser unverzüglich der zuständigen Waffenbehörde zuzuschicken.

Es ist möglich, Waffen(teile) und Schalldämpfer nachträglich ergänzen oder streichen zu lassen.

Der Europäische Feuerwaffenpass stellt kein Einfuhrdokument dar und berechtigt nicht zur dauerhaften Verbringung von Schusswaffen oder Munition ins Ausland.

Es wird empfohlen den EFP frühestmöglich zu beantragen und ggf. den Abreisetag mitzuteilen, um eine rechtzeitige Bearbeitung zu ermöglichen.

Folgende Unterlagen sind für die Antragstellung und -bearbeitung notwendig:

Dem Antrag " Waffenwesen - Antrag auf Erteilung/ Verlängerung/ Ergänzung eines Europäischen Feuerwaffenpasses" ist bei einer Verlängerung oder Ergänzung stets der Europäische Feuerwaffenpass im Original beizufügen. 

Im Falle eines Antrages auf Neuerteilung ist ein den Vorschriften entsprechendes Lichtbild mitzusenden (vgl. §33 Abs. 2 Satz 2 bis 4 AWaffV).

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