Waffenwesen
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Durch die Deaktivierung einer Schusswaffe wird diese unbrauchbar und zu einer sog. „Dekorationswaffe“ (kurz: Dekowaffe). Die Unbrauchbarmachung ist der zuständigen Waffenbehörde mitzuteilen.
Dekowaffen sind alle Waffen, die gemäß der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung nach dem 28.06.2018 unbrauchbar gemacht worden sind. Die Unbrauchbarmachung darf nur durch einen Waffenhändler/-hersteller mit der entsprechenden behördlichen Erlaubnis durchgeführt werden.
Umgang mit Dekowaffen
Wer eine unbrauchbar gemachte Waffe verkauft (überlässt) oder erwirbt, hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Führen von Dekowaffen ist nicht erlaubt.
Aufbewahrung
Dekowaffen müssen in einem verschlossenen Behältnis verwahrt werden. Es gilt zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
Folgende Unterlagen sind für die Antragstellung und -bearbeitung notwendig:
Dem Antrag „Waffenangelegenheiten - Anzeige für deaktivierte Schusswaffen gem. § 37 d WaffG“ ist zusätzlich immer eine Kopie eines Nachweises über die Unbrauchbarmachung beizufügen.
Kreishaus I Lüdenscheid
Heedfelder Str. 45
58509
Lüdenscheid
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