In der Liste suchen:

Waffenwesen - Anzeige von deaktivierten Schusswaffen nach § 37 b WaffG

Durch die Deaktivierung einer Schusswaffe wird diese unbrauchbar und zu einer sog. „Dekorationswaffe“ (kurz: Dekowaffe). Die Unbrauchbarmachung ist der zuständigen Waffenbehörde mitzuteilen.

Dekowaffen sind alle Waffen, die gemäß der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung nach dem 28.06.2018 unbrauchbar gemacht worden sind. Die Unbrauchbarmachung darf nur durch einen Waffenhändler/-hersteller mit der entsprechenden behördlichen Erlaubnis durchgeführt werden.

Umgang mit Dekowaffen

Wer eine unbrauchbar gemachte Waffe verkauft (überlässt) oder erwirbt, hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Führen von Dekowaffen ist nicht erlaubt.

Aufbewahrung

Dekowaffen müssen in einem verschlossenen Behältnis verwahrt werden. Es gilt zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. 

Dekowaffe,Dekowaffen,Deaktivierung,Unbrauchbarmachung,Deaktivierungsdurchführung,waffee,waaffe,wwaffe,wafe,waffffe,waphphe,affe,waff,deaktiveiren,deacktivieren,deactivieren,daektivieren,deeaktivieereen,deaaktivieren,deaktiiviieren,deaktivierren,deakttivieren,ddeaktivieren,deakktivieren,deaktivvieren,deaktivierenn,deaktivierem,eaktivieren,deaktiviere,unbraukhbar,unbruachbar,unbrauhcbar,unbraauchbaar,uunbrauuchbar,unbrrauchbarr,unbrauchhbar,unbraucchbar,unbbrauchbbar,unnbrauchbar,umbrauchbar,nubrauchbar,nbrauchbar,unbrauchba

Kontakt

Kreishaus I Lüdenscheid
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid

Öffnungszeiten
Tag
Montag:08.30 – 12.00 Uhr
Dienstag:08.30 – 12.00 Uhr
Mittwoch:08.30 – 12.00 Uhr
Donnerstag:08.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 15.30 Uhr
Freitag:08.30 – 12.00 Uhr
×