In der Liste suchen:

Waffenwesen - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 WaffG

Die Waffenbehörde dient als ausführende Behörde, welche die Genehmigungen für das Vogelschießen und für die Inbetriebnahme einer Schießstätte mit erlaubnispflichtigen oder erlaubnisfreien Waffen erteilt.

Zielgruppe

Inhaber einer ortsfesten oder eine ortsveränderliche Schießstätte, welche aus folgenden Zwecken betrieben werden soll:

  • Schießsport, sonstigen Schießsportübungen mit Schusswaffen, 
  • der Erprobung von Schusswaffen 
  • Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung

z.B. Vogelschießen, Kirmesstände, erstmalige Inbetriebnahme von Schießstätten

Inhaber einer der o.g. Anlage, welche für diese Zwecke betrieben wird, aber in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung etwas wesentlich ändern will.

Voraussetzungen des Antragstellers

  • Vorliegen der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 5) und persönlichen Eignung (§ 6) 
  • Vorliegen eines Nachweises über eine 
    • Haftpflichtversicherung für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden 
    • Unfallversicherung für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10 000 Euro für den Todesfall und 100 000 Euro für den Invaliditätsfall 

Informationen in den Fällen, dass Minderjährige schießen

Die in § 27 Abs. 3 WaffG sind dringend einzuhalten und zu beachten. 

Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist nicht zulässig!

Vogelschießen,Schützenfest,Schießstätte,Schützenverein,Schießstand,Waffengesetz,Handfeuerwaffe,Gewehr,waffee,waaffe,wwaffe,wafe,waffffe,waphphe,affe,waff

Kontakt

Kreishaus I Lüdenscheid
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid

Öffnungszeiten
Tag
Montag:08.30 – 12.00 Uhr
Dienstag:08.30 – 12.00 Uhr
Mittwoch:08.30 – 12.00 Uhr
Donnerstag:08.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 15.30 Uhr
Freitag:08.30 – 12.00 Uhr
×