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Waffenwesen - Erwerb und Überlass von Waffen und Waffenteilen

Waffenbesitzer haben der zuständigen Behörde den Erwerb, Überlass und die Bearbeitung (Umbau oder Austausch) von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, wesentlichen Waffenteilen sowie Schalldämpfer, binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Der Erwerb ist die tatsächliche Inbesitznahme von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, wesentlichen Waffenteilen oder Schalldämpfern. Im Rahmen einer Online-Bestellung, gilt der Tag, an welchem die Ware geliefert wird (entsprechende Nachweise sind unaufgefordert beizufügen).

Der Überlass ist die tatsächliche Abgabe des Besitzes von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, wesentlichen Waffenteilen oder Schalldämpfern. Im Rahmen einer Lieferung gilt der Tag, an welchem die Ware versendet oder abgegeben wird (entsprechende Nachweise sind unaufgefordert beizufügen)

Für die Einhaltung der Anzeigepflicht ist es unbedeutend, ob ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde oder eine Schenkung stattfand.

Hinweise:

  • Der Erwerb ist der Behörde innerhalb von 2 Wochen anzuzeigen!
  • Sollte keine Position mehr auf der Waffenbesitzkarte frei sein, ist die Ausstellung einer weiteren Waffenbesitzkarte schriftlich zu beantragen. Ein neuer Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte ist nicht notwendig
  • Der Überlass ist auch anzuzeigen, wenn der Erwerb vom Käufer bereits angezeigt worden ist. Dasselbe gilt umgekehrt.
  • Für Waffenbesitzer mit dem Bedürfnis „Sportschütze“ ist das Erwerbsstreckungsgebot zu beachten.
  • Die Munitionserwerbsberechtigung ist gesondert schriftlich zu beantragen, sollte kein vorgesehenes Kästchen auf dem Formular vorhanden sein
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Kontakt

Kreishaus Iserlohn
Friedrichstraße 70
58636 Iserlohn

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Montag:08.30 – 12.00 Uhr
Dienstag:08.30 – 12.00 Uhr
Mittwoch:08.30 – 12.00 Uhr
Donnerstag:08.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 15.30 Uhr
Freitag:08.30 – 12.00 Uhr
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