Copyright/Bildquelle
©
- Service
- Dienstleistungen A-Z
- Erlaubnisverfahren für Abfalltransporte sowie…
In der Liste suchen:
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) der Erlaubnis. Zuständige Behörde ist die Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises, in dem der Betrieb seinen Hauptsitz hat.
Ausgenommen von dieser Erlaubnispflicht sind insbesondere öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Entsorgungsfachbetriebe im Sinne des § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Die Sammlung oder Beförderung sowie der Handel oder Makel mit gefährlichen Abfällen ist weiterhin von der Erlaubnispflicht befreit, soweit diese in verordnete (§ 25 KrWG) oder freiwillige (§ 26 KrWG) Rücknahmesysteme der Hersteller und Vertreiber eingebunden sind. In diesen Fällen ist die Tätigkeit jedoch bei der Behörde anzuzeigen.
Die erteilte Erlaubnis gilt grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, bundesweit und für alle Abfallarten, kann jedoch auch beschränkt auf bestimmte Abfallarten oder Einsammlungsgebiete beantragt werden.
Weitere Informationen können dem Merkblatt sowie der Vollzughilfe zur »Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung« entnommen werden.
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) der Erlaubnis. Zuständige Behörde ist die Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises, in dem der Betrieb seinen Hauptsitz hat.
Ausgenommen von dieser Erlaubnispflicht sind insbesondere öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Entsorgungsfachbetriebe im Sinne des § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Die Sammlung oder Beförderung sowie der Handel oder Makel mit gefährlichen Abfällen ist weiterhin von der Erlaubnispflicht befreit, soweit diese in verordnete (§ 25 KrWG) oder freiwillige (§ 26 KrWG) Rücknahmesysteme der Hersteller und Vertreiber eingebunden sind. In diesen Fällen ist die Tätigkeit jedoch bei der Behörde anzuzeigen.
Die erteilte Erlaubnis gilt grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, bundesweit und für alle Abfallarten, kann jedoch auch beschränkt auf bestimmte Abfallarten oder Einsammlungsgebiete beantragt werden.
Weitere Informationen können dem Merkblatt sowie der Vollzughilfe zur »Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung« entnommen werden.
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Laura
Mirau
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-6443
- Fax
- 02351 966886443
- L.Mirau@maerkischer-kreis.de
Saskia
Stein
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-6342
- Fax
- 02351 966886342
- S.Stein@maerkischer-kreis.de
Laura
Radu
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-5922
- Fax
- 02351 966885922
- L.Radu@maerkischer-kreis.de
Andrea
Nüsken
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-6382
- Fax
- 02351 966886382
- A.Nuesken@maerkischer-kreis.de
Guido
Bartsch
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-6371
- Fax
- 02351 966886371
- G.Bartsch@maerkischer-kreis.de
Mandy
Pelka
Sachgebietsleitung
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-6384
- Fax
- 02351 966886384
- M.Pelka@maerkischer-kreis.de
Carina
Dutkewitz
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-6391
- Fax
- 02351 966886391
- C.Dutkewitz@maerkischer-kreis.de
Dana
Knof
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-6383
- Fax
- 02351 966886383
- D.Knof@maerkischer-kreis.de
Franziska
Sprung
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-6392
- Fax
- 02351 966886392
- F.Sprung@maerkischer-kreis.de
Robert
Kies
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-6388
- Fax
- 02351 966886388
- R.Kies@maerkischer-kreis.de
Dr.
Marc
Peters
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-6387
- Fax
- 02351 966886387
- M.Peters@maerkischer-kreis.de
Dr.
Moritz
Barth
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-6386
- Fax
- 02351 966886386
- Moritz.Barth@maerkischer-kreis.de
Hassenrik
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-6369
- Fax
- 02351 966886369
- S.Hassenrik@maerkischer-kreis.de
Erlaubnisverfahren für Abfalltransporte sowie Abfallhandel nach § 54 KrWG
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) der Erlaubnis. Zuständige Behörde ist die Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises, in dem der Betrieb seinen Hauptsitz hat.
Ausgenommen von dieser Erlaubnispflicht sind insbesondere öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Entsorgungsfachbetriebe im Sinne des § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Die Sammlung oder Beförderung sowie der Handel oder Makel mit gefährlichen Abfällen ist weiterhin von der Erlaubnispflicht befreit, soweit diese in verordnete (§ 25 KrWG) oder freiwillige (§ 26 KrWG) Rücknahmesysteme der Hersteller und Vertreiber eingebunden sind. In diesen Fällen ist die Tätigkeit jedoch bei der Behörde anzuzeigen.
Die erteilte Erlaubnis gilt grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, bundesweit und für alle Abfallarten, kann jedoch auch beschränkt auf bestimmte Abfallarten oder Einsammlungsgebiete beantragt werden.
Weitere Informationen können dem Merkblatt sowie der Vollzughilfe zur „Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ entnommen werden.
-
Hier können Sie einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG zum gewerblichen Transport "gefährlicher Abfälle" stellen.
- Abfall - illegale Abfallentsorgung
- Abfall - Newsletter "Betrieb & Umwelt"
- Abfall – Märkischer Kreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
- Abfall-ABC für schadstoffhaltige Abfälle
- Abfallberatung
- Abfallentsorgung - Regelmäßige Überwachung der Abfallentsorgung in Industrie, Gewerbe, Handwerk
- Abfallerzeugernummer
- Abfallrechtliche Marktüberwachung im Handel
- Abfallsammlung - Anzeige nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz
- Abfallwirtschaftskonzept (AWK) des Märkischen Kreises
- Anzeigeverfahren für Abfalltransporte sowie Abfallhandel nach § 53 KrWG