Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen haben gemäß § 53 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Zuständige Behörde ist die Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises, in dem der Betrieb seinen Hauptsitz hat.
Eine gewerbsmäßige Tätigkeit setzt vorliegend eine auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit voraus, die auf die Erzielung von Gewinn gerade durch das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von nicht gefährlichen Abfällen gerichtet ist. Abzugrenzen ist diese von der Tätigkeit im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, bei welcher der Hauptzweck der Tätigkeit nicht das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von nicht gefährlichen Abfällen, sondern eine anderweitige Tätigkeit oder Dienstleistung ist.
Die bestätigte Anzeige gilt grundsätzlich zeitlich unbegrenzt und bundesweit.
Weitere Informationen können dem Merkblatt sowie der Vollzughilfe zur »Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung« entnommen werden.
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen haben gemäß § 53 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Zuständige Behörde ist die Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises, in dem der Betrieb seinen Hauptsitz hat.
Eine gewerbsmäßige Tätigkeit setzt vorliegend eine auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit voraus, die auf die Erzielung von Gewinn gerade durch das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von nicht gefährlichen Abfällen gerichtet ist. Abzugrenzen ist diese von der Tätigkeit im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, bei welcher der Hauptzweck der Tätigkeit nicht das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von nicht gefährlichen Abfällen, sondern eine anderweitige Tätigkeit oder Dienstleistung ist.
Die bestätigte Anzeige gilt grundsätzlich zeitlich unbegrenzt und bundesweit.
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Laura
Radu
Saskia
Stein
Chiara
Wiebe
Laura
Mirau
Andrea
Nüsken
Guido
Bartsch
Mandy
Pelka
Sachgebietsleitung
Carina
Dutkewitz
Dana
Knof
Franziska
Sprung
Robert
Kies
Dr.
Marc
Peters
Dr.
Moritz
Barth
Hassenrik
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen haben gemäß § 53 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Zuständige Behörde ist die Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises, in dem der Betrieb seinen Hauptsitz hat.
Eine gewerbsmäßige Tätigkeit setzt vorliegend eine auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit voraus, die auf die Erzielung von Gewinn gerade durch das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von nicht gefährlichen Abfällen gerichtet ist. Abzugrenzen ist diese von der Tätigkeit im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, bei welcher der Hauptzweck der Tätigkeit nicht das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von nicht gefährlichen Abfällen, sondern eine anderweitige Tätigkeit oder Dienstleistung ist.
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Weitere Informationen können dem Merkblatt sowie der Vollzughilfe zur „Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ entnommen werden.
Hier können Sie den gewerblichen Transport „nicht gefährlicher Abfälle“ nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 53 KrWG) anzeigen.