Abfallsammlung - Anzeige nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz

Gemäß § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) besteht eine Anzeigepflicht für gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen von Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushaltungen. Abfälle zur Verwertung sind z. B. Altkleider, Schuhe, Altmetalle, Altpapier. Diese Abfälle sind grundsätzlich dem Märkischen Kreis als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger zwecks Entsorgung zu überlassen. Wer diese Abfälle aus privaten Haushaltungen sammeln möchte, muss nachweisen können, dass die Abfälle nach der Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.

Unter einer gewerblichen Sammlung versteht man eine Sammlung von Abfällen zum Zweck der Einnahmeerzielung (§ 3 Abs. 18 KrWG). Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen wird durch eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz) getragen und dient der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke. Um eine gemeinnützige Sammlung handelt es sich auch dann, wenn ein gewerblicher Sammler mit der Sammlung beauftragt wird und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt (§ 3 Abs. 17 KrWG).

Sammlungen können im Hol- und/oder im Bringsystem durchgeführt werden. Auch Sammlungen mittels fest aufgestellter Container (z. B. Altkleider) oder die Annahme von Abfällen aus privaten Haushaltungen auf dem eigenen Betriebsgelände (z. B. Schrottplatz) müssen somit angezeigt werden, sofern die Abfälle nicht im Auftrag des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers angenommen werden.

Die Verletzung der Anzeigepflicht kann mit einem Bußgeld bis zu 10.000 € geahndet werden.

 

Anzeigeverfahren

Spätestens drei Monate vor Aufnahme der Sammeltätigkeit ist eine entsprechende Anzeige bei der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Märkischen Kreises einzureichen. Die Anzeige ist über das bereitgestellte Online-Formular zu tätigen. Zusätzlich sind die dort geforderten Unterlagen einzureichen. Die Untere Abfallwirtschaftsbehörde kann zusätzlich weitere Unterlagen anfordern. Die Untere Abfallwirtschaftsbehörde prüft die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und die Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung.

Der Anzeigende erhält nach der Prüfung eine Bestätigung der Anzeige. Die angezeigte Sammlung kann von Bedingungen abhängig, zeitlich befristet oder mit Auflagen versehen werden, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben erforderlich ist. Auch kann bestimmt werden, dass die gewerbliche Sammlung für einen Mindestzeitraum von bis zu drei Jahren durchzuführen ist.

 

Mitführen von Unterlagen beim Sammeln

Bei der Durchführung der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung sollte die Bestätigung der Anzeige der Sammlung als Nachweis bei Kontrollen mitgeführt werden.

 

Hinweise

Die Anzeige nach § 18 KrWG ersetzt nicht die Anzeige der Beförderungs- und Sammeltätigkeit nach § 53 KrWG.

Die Sammlung gemischter Abfälle aus der Restmülltonne, schadstoffhaltiger Haushaltsabfälle und Elektro- und Elektronik-Altgeräte ist generell verboten.

Sondernutzungserlaubnisse für Containerstandplätze sind – unabhängig von der Anzeige nach § 18 KrWG – bei der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde zu beantragen.

Kurzfristig, allerdings ist zu beachten, dass nicht vor Ablauf von drei Monaten (gesetzlich vorgegebene Frist) nach erfolgter Anzeige mit der Sammlung begonnen wird.

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