Abfallwirtschaftskonzept (AWK) des Märkischen Kreises

Der Märkische Kreis ist als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger verpflichtet, ein kommunales Abfallwirtschaftskonzept (AWK) aufzustellen.

Gemäß § 6 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG NRW) stellen die Kreise und kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in ihrem Gebiet Abfallwirtschaftskonzepte (AWK) auf. Unter Beachtung der Ziele des § 1 LKrWG NRW sind in den Abfallwirtschaftskonzepten die beabsichtigten Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenen Abfälle darzustellen. Das Abfallwirtschaftskonzept des Märkischen Kreises liegt in der derzeit geltenden Fassung vom 6. Juli 2017 (Drucksache Nr.: FD 44/9/0549) vor. 

Mit dem Kreistagsbeschluss vom 12.06.2025 erfolgte eine Teilfortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (Drucksache Nr.: FD 44/10/0985). Diese Teilfortschreibung wurde erforderlich, da im Rahmen der Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) im Oktober 2020 die kommunalen Getrenntsammlungspflichten für Abfälle neu ausgerichtet wurden. Gemäß § 20 Absatz 2 Nr. 6 KrWG sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger seit dem 01.01.2025 verpflichtet, ein eigenes Sammelsystem für Textilabfälle einzurichten. Zudem müssen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 20 Absatz 2 Nr. 7 KrWG Sperrmüll in einer Weise sammeln, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht.

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