Abfallentsorgung - Regelmäßige Überwachung der Abfallentsorgung in Industrie, Gewerbe, Handwerk

Der Märkische Kreis ist als zuständige Untere Abfallwirtschaftsbehörde gemäß § 47 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) verpflichtet, die betriebliche Abfallentsorgung in allen Branchen von Industrie, Gewerbe und Handwerk in regelmäßigen Abständen zu überwachen. Dabei stehen die Abfallvermeidung und die ordnungsgemäße Abfallbewirtschaftung im Vordergrund. 

Die Überwachung bezieht sich auf die behördliche Kontrolle der Einhaltung abfallrechtlicher Bestimmungen und Pflichten, die sich beispielsweise aus dem Kreislaufwirtsgesetz (KrWG), der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) oder der Nachweisverordnung (NachwV) ergeben. Grundsätzlich müssen Betriebe die gesamte Abfallentsorgung dokumentieren. Sie haben sowohl bei getrennt als auch bei nicht getrennt gehaltenen Abfällen die Pflicht, die Mengen, die Getrennthaltung und die Entsorgungswege nachzuhalten (vgl. §§ 3, 8 GewAbfV).

Die Kontrolle ist unabhängig von einem konkreten Anlass (z.B. Nachbarschaftsbeschwerden, Polizeianzeigen usw.) möglich. Kontrollen können jederzeit und unangemeldet erfolgen. Erzeuger und Besitzer von Abfällen haben im Rahmen der Überwachung gemäß § 47 Abs. 3 KrWG sogenannte Mitwirkungs- und Duldungspflichten. Sie sind beispielsweise zur Erteilung von Auskünften, zur Gestattung des Betretens von Grundstücken sowie zur Duldung der Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet.

Die Untere Abfallwirtschaftsbehörde überprüft Betriebe vor Ort oder versendet im Rahmen der Überwachung kreisweit Fragebögen, um Informationen über den Anfall, die Menge und den Verbleib der Abfälle zu erhalten. Die Fragebögen werden auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft. Bei unvollständigen oder missverständlichen Angaben fordert die Behörde Auskünfte nach.

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Kreisbehörde. Verstöße können mit einer Geldbuße geahndet werden.

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