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- Abfall - illegale Abfallentsorgung
Die untere Abfallwirtschaftsbehörde ist zuständig für die Verfolgung illegaler Abfallentsorgung auf privaten Grundstücken und an Kreisstraßen außerhalb einer geschlossenen Bebauung.
Gemäß § 28 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.
Alle Behandlungen, Lagerungen oder Ablagerungen von Abfällen außerhalb einer dafür vorgesehenen Abfallbeseitigungsanlage können von der unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Märkischen Kreises mit einer Verwarnung oder einem Bußgeld bis zu 100.000 geahndet werden. Auch das Verbrennen von Abfällen stellt eine solche illegale Abfallbeseitigung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetztes dar. Hiervon ausgenommen sind lediglich Brauchtumsfeuer (z. B. Osterfeuer), für welche jedoch vorab eine Genehmigung der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung einzuholen ist.
Zusätzlich können auch Anordnungen zur Beseitigung illegaler Abfallablagerungen getroffen werden. Ist ein Verursacher nicht zu ermitteln oder sollte ein Vorgehen gegen den Verursacher nicht möglich oder nicht vertretbar sein, sehen die gesetzlichen Vorschriften eine Inanspruchnahme des Abfallbesitzers als zulässig an, um die Allgemeinheit nicht mit den notwendigen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Entsorgung zu belasten. Abfallbesitzer ist im Regelfall der Grundstückseigentümer, welcher in einem solchen Fall zur Beseitigung herangezogen wird.
Bei der Meldung einer illegalen Abfallablagerung ist eine detaillierte Ortsbeschreibung, möglichst unter Angabe der Adresse, erforderlich. Die Einreichung von Fotos der betroffenen Fläche sowie Angaben zu offensichtlich erkennbaren Gefährdungen (z.B. auslaufendes Öl) sind zusätzlich hilfreich.
Hinweis:
Für im Wald entsorgte Abfälle ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Märkisches Sauerland, die zuständige Behörde. Öffentliche Wege und Plätze liegen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.
Die untere Abfallwirtschaftsbehörde ist zuständig für die Verfolgung illegaler Abfallentsorgung auf privaten Grundstücken und an Kreisstraßen außerhalb einer geschlossenen Bebauung.
Gemäß § 28 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.
Alle Behandlungen, Lagerungen oder Ablagerungen von Abfällen außerhalb einer dafür vorgesehenen Abfallbeseitigungsanlage können von der unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Märkischen Kreises mit einer Verwarnung oder einem Bußgeld bis zu 100.000 geahndet werden. Auch das Verbrennen von Abfällen stellt eine solche illegale Abfallbeseitigung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetztes dar. Hiervon ausgenommen sind lediglich Brauchtumsfeuer (z. B. Osterfeuer), für welche jedoch vorab eine Genehmigung der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung einzuholen ist.
Zusätzlich können auch Anordnungen zur Beseitigung illegaler Abfallablagerungen getroffen werden. Ist ein Verursacher nicht zu ermitteln oder sollte ein Vorgehen gegen den Verursacher nicht möglich oder nicht vertretbar sein, sehen die gesetzlichen Vorschriften eine Inanspruchnahme des Abfallbesitzers als zulässig an, um die Allgemeinheit nicht mit den notwendigen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Entsorgung zu belasten. Abfallbesitzer ist im Regelfall der Grundstückseigentümer, welcher in einem solchen Fall zur Beseitigung herangezogen wird.
Bei der Meldung einer illegalen Abfallablagerung ist eine detaillierte Ortsbeschreibung, möglichst unter Angabe der Adresse, erforderlich. Die Einreichung von Fotos der betroffenen Fläche sowie Angaben zu offensichtlich erkennbaren Gefährdungen (z.B. auslaufendes Öl) sind zusätzlich hilfreich.
Hinweis:
Für im Wald entsorgte Abfälle ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Märkisches Sauerland, die zuständige Behörde. Öffentliche Wege und Plätze liegen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Hassenrik
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-6369
- Fax
- 02351 966886369
- S.Hassenrik@maerkischer-kreis.de
Hinzmann
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-6381
- Fax
- 02351 966886381
- N.Hinzmann@maerkischer-kreis.de
Abfall - illegale Abfallentsorgung
Die untere Abfallwirtschaftsbehörde ist zuständig für die Verfolgung illegaler Abfallentsorgung auf privaten Grundstücken und an Kreisstraßen außerhalb einer geschlossenen Bebauung.
Gemäß § 28 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.
Alle Behandlungen, Lagerungen oder Ablagerungen von Abfällen außerhalb einer dafür vorgesehenen Abfallbeseitigungsanlage können von der unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Märkischen Kreises mit einer Verwarnung oder einem Bußgeld bis zu 100.000 € geahndet werden. Auch das Verbrennen von Abfällen stellt eine solche illegale Abfallbeseitigung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetztes dar. Hiervon ausgenommen sind lediglich Brauchtumsfeuer (z. B. Osterfeuer), für welche jedoch vorab eine Genehmigung der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung einzuholen ist.
Zusätzlich können auch Anordnungen zur Beseitigung illegaler Abfallablagerungen getroffen werden. Ist ein Verursacher nicht zu ermitteln oder sollte ein Vorgehen gegen den Verursacher nicht möglich oder nicht vertretbar sein, sehen die gesetzlichen Vorschriften eine Inanspruchnahme des Abfallbesitzers als zulässig an, um die Allgemeinheit nicht mit den notwendigen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Entsorgung zu belasten. Abfallbesitzer ist im Regelfall der Grundstückseigentümer, welcher in einem solchen Fall zur Beseitigung herangezogen wird.
Bei der Meldung einer illegalen Abfallablagerung ist eine detaillierte Ortsbeschreibung, möglichst unter Angabe der Adresse, erforderlich. Die Einreichung von Fotos der betroffenen Fläche sowie Angaben zu offensichtlich erkennbaren Gefährdungen (z.B. auslaufendes Öl) sind zusätzlich hilfreich.
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