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Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen haben gemäß § 53 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Zuständige Behörde ist die Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises, in dem der Betrieb seinen Hauptsitz hat.
Eine gewerbsmäßige Tätigkeit setzt vorliegend eine auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit voraus, die auf die Erzielung von Gewinn gerade durch das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von nicht gefährlichen Abfällen gerichtet ist. Abzugrenzen ist diese von der Tätigkeit im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, bei welcher der Hauptzweck der Tätigkeit nicht das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von nicht gefährlichen Abfällen, sondern eine anderweitige Tätigkeit oder Dienstleistung ist.
Die bestätigte Anzeige gilt grundsätzlich zeitlich unbegrenzt und bundesweit.
Weitere Informationen können dem Merkblatt sowie der Vollzughilfe zur »Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung« entnommen werden.
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen haben gemäß § 53 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Zuständige Behörde ist die Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises, in dem der Betrieb seinen Hauptsitz hat.
Eine gewerbsmäßige Tätigkeit setzt vorliegend eine auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit voraus, die auf die Erzielung von Gewinn gerade durch das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von nicht gefährlichen Abfällen gerichtet ist. Abzugrenzen ist diese von der Tätigkeit im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, bei welcher der Hauptzweck der Tätigkeit nicht das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von nicht gefährlichen Abfällen, sondern eine anderweitige Tätigkeit oder Dienstleistung ist.
Die bestätigte Anzeige gilt grundsätzlich zeitlich unbegrenzt und bundesweit.
Weitere Informationen können dem Merkblatt sowie der Vollzughilfe zur »Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung« entnommen werden.
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Laura
Mirau
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-6443
- Fax
- 02351 966886443
- L.Mirau@maerkischer-kreis.de
Saskia
Stein
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-6342
- Fax
- 02351 966886342
- S.Stein@maerkischer-kreis.de
Laura
Radu
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-5922
- Fax
- 02351 966885922
- L.Radu@maerkischer-kreis.de
Andrea
Nüsken
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-6382
- Fax
- 02351 966886382
- A.Nuesken@maerkischer-kreis.de
Guido
Bartsch
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-6371
- Fax
- 02351 966886371
- G.Bartsch@maerkischer-kreis.de
Mandy
Pelka
Sachgebietsleitung
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-6384
- Fax
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- M.Pelka@maerkischer-kreis.de
Carina
Dutkewitz
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-6391
- Fax
- 02351 966886391
- C.Dutkewitz@maerkischer-kreis.de
Dana
Knof
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
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- 02351 966-6383
- Fax
- 02351 966886383
- D.Knof@maerkischer-kreis.de
Franziska
Sprung
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-6392
- Fax
- 02351 966886392
- F.Sprung@maerkischer-kreis.de
Robert
Kies
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-6388
- Fax
- 02351 966886388
- R.Kies@maerkischer-kreis.de
Dr.
Marc
Peters
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-6387
- Fax
- 02351 966886387
- M.Peters@maerkischer-kreis.de
Dr.
Moritz
Barth
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-6386
- Fax
- 02351 966886386
- Moritz.Barth@maerkischer-kreis.de
Hassenrik
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-6369
- Fax
- 02351 966886369
- S.Hassenrik@maerkischer-kreis.de
Anzeigeverfahren für Abfalltransporte sowie Abfallhandel nach § 53 KrWG
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen haben gemäß § 53 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Zuständige Behörde ist die Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises, in dem der Betrieb seinen Hauptsitz hat.
Eine gewerbsmäßige Tätigkeit setzt vorliegend eine auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit voraus, die auf die Erzielung von Gewinn gerade durch das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von nicht gefährlichen Abfällen gerichtet ist. Abzugrenzen ist diese von der Tätigkeit im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, bei welcher der Hauptzweck der Tätigkeit nicht das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von nicht gefährlichen Abfällen, sondern eine anderweitige Tätigkeit oder Dienstleistung ist.
Die bestätigte Anzeige gilt grundsätzlich zeitlich unbegrenzt und bundesweit.
Weitere Informationen können dem Merkblatt sowie der Vollzughilfe zur „Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ entnommen werden.
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Hier können Sie den gewerblichen Transport „nicht gefährlicher Abfälle“ nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 53 KrWG) anzeigen.
- Abfall - illegale Abfallentsorgung
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- Abfall – Märkischer Kreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
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- Abfallentsorgung - Regelmäßige Überwachung der Abfallentsorgung in Industrie, Gewerbe, Handwerk
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- Abfallrechtliche Marktüberwachung im Handel
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- Abfallwirtschaftskonzept (AWK) des Märkischen Kreises
- Erlaubnisverfahren für Abfalltransporte sowie Abfallhandel nach § 54 KrWG