Erlaubnisverfahren für Abfalltransporte sowie Abfallhandel nach § 54 KrWG

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) der Erlaubnis. Zuständige Behörde ist die Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises, in dem der Betrieb seinen Hauptsitz hat.

Ausgenommen von dieser Erlaubnispflicht sind insbesondere öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Entsorgungsfachbetriebe im Sinne des § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).

Die Sammlung oder Beförderung sowie der Handel oder Makel mit gefährlichen Abfällen ist weiterhin von der Erlaubnispflicht befreit, soweit diese in verordnete (§ 25 KrWG) oder freiwillige (§ 26 KrWG) Rücknahmesysteme der Hersteller und Vertreiber eingebunden sind. In diesen Fällen ist die Tätigkeit jedoch bei der Behörde anzuzeigen.

Die erteilte Erlaubnis gilt grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, bundesweit und für alle Abfallarten, kann jedoch auch beschränkt auf bestimmte Abfallarten oder Einsammlungsgebiete beantragt werden.

Weitere Informationen können dem Merkblatt sowie der Vollzughilfe zur „Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ entnommen werden.

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