Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) der Erlaubnis. Zuständige Behörde ist die Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises, in dem der Betrieb seinen Hauptsitz hat.
Ausgenommen von dieser Erlaubnispflicht sind insbesondere öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Entsorgungsfachbetriebe im Sinne des § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Die Sammlung oder Beförderung sowie der Handel oder Makel mit gefährlichen Abfällen ist weiterhin von der Erlaubnispflicht befreit, soweit diese in verordnete (§ 25 KrWG) oder freiwillige (§ 26 KrWG) Rücknahmesysteme der Hersteller und Vertreiber eingebunden sind. In diesen Fällen ist die Tätigkeit jedoch bei der Behörde anzuzeigen.
Die erteilte Erlaubnis gilt grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, bundesweit und für alle Abfallarten, kann jedoch auch beschränkt auf bestimmte Abfallarten oder Einsammlungsgebiete beantragt werden.
Weitere Informationen können dem Merkblatt sowie der Vollzughilfe zur »Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung« entnommen werden.
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) der Erlaubnis. Zuständige Behörde ist die Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises, in dem der Betrieb seinen Hauptsitz hat.
Ausgenommen von dieser Erlaubnispflicht sind insbesondere öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Entsorgungsfachbetriebe im Sinne des § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Die Sammlung oder Beförderung sowie der Handel oder Makel mit gefährlichen Abfällen ist weiterhin von der Erlaubnispflicht befreit, soweit diese in verordnete (§ 25 KrWG) oder freiwillige (§ 26 KrWG) Rücknahmesysteme der Hersteller und Vertreiber eingebunden sind. In diesen Fällen ist die Tätigkeit jedoch bei der Behörde anzuzeigen.
Die erteilte Erlaubnis gilt grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, bundesweit und für alle Abfallarten, kann jedoch auch beschränkt auf bestimmte Abfallarten oder Einsammlungsgebiete beantragt werden.
Weitere Informationen können dem Merkblatt sowie der Vollzughilfe zur »Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung« entnommen werden.
Laura
Radu
Saskia
Stein
Chiara
Wiebe
Laura
Mirau
Andrea
Nüsken
Guido
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Mandy
Pelka
Sachgebietsleitung
Carina
Dutkewitz
Dana
Knof
Franziska
Sprung
Robert
Kies
Dr.
Marc
Peters
Dr.
Moritz
Barth
Hassenrik
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) der Erlaubnis. Zuständige Behörde ist die Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises, in dem der Betrieb seinen Hauptsitz hat.
Ausgenommen von dieser Erlaubnispflicht sind insbesondere öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Entsorgungsfachbetriebe im Sinne des § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Die Sammlung oder Beförderung sowie der Handel oder Makel mit gefährlichen Abfällen ist weiterhin von der Erlaubnispflicht befreit, soweit diese in verordnete (§ 25 KrWG) oder freiwillige (§ 26 KrWG) Rücknahmesysteme der Hersteller und Vertreiber eingebunden sind. In diesen Fällen ist die Tätigkeit jedoch bei der Behörde anzuzeigen.
Die erteilte Erlaubnis gilt grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, bundesweit und für alle Abfallarten, kann jedoch auch beschränkt auf bestimmte Abfallarten oder Einsammlungsgebiete beantragt werden.
Weitere Informationen können dem Merkblatt sowie der Vollzughilfe zur „Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ entnommen werden.
Hier können Sie einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG zum gewerblichen Transport "gefährlicher Abfälle" stellen.