Kurzzeitkennzeichen gelten für maximal 6 Tage und dürfen nur für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten genutzt werden.
Die Fahrzeugidentifizierungsnummer, der Hersteller sowie die Fahrzeugklasse und Aufbauart müssen durch die entsprechenden Kraftfahrzeugpapiere und/oder vergleichbare Dokumente nachgewiesen werden. Das Fahrzeug muss außerdem eine gültige Betriebserlaubnis, eine bis zum Ablauf des Kennzeichens gültige Hauptuntersuchung und ggf. eine bis zum Ablauf des Kennzeichens gültige Sicherheitsprüfung haben.
Kurzzeitkennzeichen werden durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde zugeteilt.
Das heißt für den Märkischen Kreis:
oder
Ein Wohnsitz außerhalb des Märkischen Kreises ist durch entsprechende Dokumente nachzuweisen (z.B. Ausweis, Fahrzeugschein oder Meldebescheinigung).
Die Kurzzeitkennzeichen gelten grundsätzlich nur im Inland. Eine Überführung eines Fahrzeuges in ein anderes Land erfolgt auf eigenes Risiko. Bitte erkundigen Sie sich vor der Beantragung des Kennzeichens bei der zuständigen ausländischen Behörde, wie Botschaft oder Konsulat oder auch bei einem Automobilclub, ob das Kurzzeitkennzeichen im betreffenden Land anerkannt wird.
Wenn für das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung oder keine gültige Sicherheitsprüfung besteht, dürfen die Kurzzeitkennzeichen nur für Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle für die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung innerhalb des Märkischen Kreises verwendet werden! Bestehen an dem Fahrzeug Mängel, dürfen die Kennzeichen auch für Fahrten zur unmittelbaren Reparatur in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung innerhalb des Märkischen Kreises oder eines angrenzenden Kreises (Kreis Olpe, Oberbergischer Kreis, Ennepe-Ruhr-Kreis, Stadt Hagen, Kreis Unna, Kreis Soest oder Hochsauerlandkreis) und zurück genutzt werden.
Verkehrsunsichere Fahrzeuge eingestuft wurden, dürfen gar nicht gefahren werden.
Wenn für das Fahrzeug noch keine Betriebserlaubnis oder Typengenehmigung erteilt wurde, dürfen mit die Kurzzeitkennzeichen nur für Fahrten zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle für die Betriebserlaubnis innerhalb des Märkischen Kreises oder eines angrenzenden Kreises (Kreis Olpe, Oberbergischer Kreis, Ennepe-Ruhr-Kreis, Stadt Hagen, Kreis Unna, Kreis Soest oder Hochsauerlandkreis) und zurück genutzt werden.
Die Angaben zu Fahrzeugidentifizierungsnummer, Fahrzeugklasse und Aufbauart müssen bei der Beantragung des Kurzzeitkennzeichens nachgewiesen werden.
Zusätzlich dazu:
Bei natürlichen Personen als Fahrzeughalter:
Bei juristischen Personen als Fahrzeughalter:
13,70 EUR
Im Einzelfall können weitere Gebühren hinzukommen.
Am gleichen Tag; nur nach vorheriger Terminvereinbarung!
Kurzzeitkennzeichen gelten für maximal 6 Tage und dürfen nur für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten genutzt werden.
Die Fahrzeugidentifizierungsnummer, der Hersteller sowie die Fahrzeugklasse und Aufbauart müssen durch die entsprechenden Kraftfahrzeugpapiere und/oder vergleichbare Dokumente nachgewiesen werden. Das Fahrzeug muss außerdem eine gültige Betriebserlaubnis, eine bis zum Ablauf des Kennzeichens gültige Hauptuntersuchung und ggf. eine bis zum Ablauf des Kennzeichens gültige Sicherheitsprüfung haben.
Kurzzeitkennzeichen werden durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde zugeteilt.
Das heißt für den Märkischen Kreis:
oder
Ein Wohnsitz außerhalb des Märkischen Kreises ist durch entsprechende Dokumente nachzuweisen (z.B. Ausweis, Fahrzeugschein oder Meldebescheinigung).
Die Kurzzeitkennzeichen gelten grundsätzlich nur im Inland. Eine Überführung eines Fahrzeuges in ein anderes Land erfolgt auf eigenes Risiko. Bitte erkundigen Sie sich vor der Beantragung des Kennzeichens bei der zuständigen ausländischen Behörde, wie Botschaft oder Konsulat oder auch bei einem Automobilclub, ob das Kurzzeitkennzeichen im betreffenden Land anerkannt wird.
Wenn für das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung oder keine gültige Sicherheitsprüfung besteht, dürfen die Kurzzeitkennzeichen nur für Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle für die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung innerhalb des Märkischen Kreises verwendet werden! Bestehen an dem Fahrzeug Mängel, dürfen die Kennzeichen auch für Fahrten zur unmittelbaren Reparatur in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung innerhalb des Märkischen Kreises oder eines angrenzenden Kreises (Kreis Olpe, Oberbergischer Kreis, Ennepe-Ruhr-Kreis, Stadt Hagen, Kreis Unna, Kreis Soest oder Hochsauerlandkreis) und zurück genutzt werden.
Verkehrsunsichere Fahrzeuge eingestuft wurden, dürfen gar nicht gefahren werden.
Wenn für das Fahrzeug noch keine Betriebserlaubnis oder Typengenehmigung erteilt wurde, dürfen mit die Kurzzeitkennzeichen nur für Fahrten zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle für die Betriebserlaubnis innerhalb des Märkischen Kreises oder eines angrenzenden Kreises (Kreis Olpe, Oberbergischer Kreis, Ennepe-Ruhr-Kreis, Stadt Hagen, Kreis Unna, Kreis Soest oder Hochsauerlandkreis) und zurück genutzt werden.
Die Angaben zu Fahrzeugidentifizierungsnummer, Fahrzeugklasse und Aufbauart müssen bei der Beantragung des Kurzzeitkennzeichens nachgewiesen werden.
Zusätzlich dazu:
Bei natürlichen Personen als Fahrzeughalter:
Bei juristischen Personen als Fahrzeughalter:
13,70 EUR
Im Einzelfall können weitere Gebühren hinzukommen.
Am gleichen Tag; nur nach vorheriger Terminvereinbarung!
Kurzzeitkennzeichen gelten für maximal 6 Tage und dürfen nur für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten genutzt werden.
Die Fahrzeugidentifizierungsnummer, der Hersteller sowie die Fahrzeugklasse und Aufbauart müssen durch die entsprechenden Kraftfahrzeugpapiere und/oder vergleichbare Dokumente nachgewiesen werden. Das Fahrzeug muss außerdem eine gültige Betriebserlaubnis, eine bis zum Ablauf des Kennzeichens gültige Hauptuntersuchung und ggf. eine bis zum Ablauf des Kennzeichens gültige Sicherheitsprüfung haben.
Kurzzeitkennzeichen werden durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde zugeteilt.
Das heißt für den Märkischen Kreis:
oder
Ein Wohnsitz außerhalb des Märkischen Kreises ist durch entsprechende Dokumente nachzuweisen (z.B. Ausweis, Fahrzeugschein oder Meldebescheinigung).
Die Kurzzeitkennzeichen gelten grundsätzlich nur im Inland. Eine Überführung eines Fahrzeuges in ein anderes Land erfolgt auf eigenes Risiko. Bitte erkundigen Sie sich vor der Beantragung des Kennzeichens bei der zuständigen ausländischen Behörde, wie Botschaft oder Konsulat oder auch bei einem Automobilclub, ob das Kurzzeitkennzeichen im betreffenden Land anerkannt wird.
Wenn für das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung oder keine gültige Sicherheitsprüfung besteht, dürfen die Kurzzeitkennzeichen nur für Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle für die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung innerhalb des Märkischen Kreises verwendet werden! Bestehen an dem Fahrzeug Mängel, dürfen die Kennzeichen auch für Fahrten zur unmittelbaren Reparatur in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung innerhalb des Märkischen Kreises oder eines angrenzenden Kreises (Kreis Olpe, Oberbergischer Kreis, Ennepe-Ruhr-Kreis, Stadt Hagen, Kreis Unna, Kreis Soest oder Hochsauerlandkreis) und zurück genutzt werden.
Verkehrsunsichere Fahrzeuge eingestuft wurden, dürfen gar nicht gefahren werden.
Wenn für das Fahrzeug noch keine Betriebserlaubnis oder Typengenehmigung erteilt wurde, dürfen mit die Kurzzeitkennzeichen nur für Fahrten zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle für die Betriebserlaubnis innerhalb des Märkischen Kreises oder eines angrenzenden Kreises (Kreis Olpe, Oberbergischer Kreis, Ennepe-Ruhr-Kreis, Stadt Hagen, Kreis Unna, Kreis Soest oder Hochsauerlandkreis) und zurück genutzt werden.
Die Angaben zu Fahrzeugidentifizierungsnummer, Fahrzeugklasse und Aufbauart müssen bei der Beantragung des Kurzzeitkennzeichens nachgewiesen werden.
Zusätzlich dazu:
Bei natürlichen Personen als Fahrzeughalter:
Bei juristischen Personen als Fahrzeughalter:
13,70 EUR
Im Einzelfall können weitere Gebühren hinzukommen.
Am gleichen Tag; nur nach vorheriger Terminvereinbarung!
Bürgerbüro Iserlohn
Bürgerbüro Lüdenscheid
Kurzzeitkennzeichen gelten für maximal 6 Tage und dürfen nur für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten genutzt werden.
Die Fahrzeugidentifizierungsnummer, der Hersteller sowie die Fahrzeugklasse und Aufbauart müssen durch die entsprechenden Kraftfahrzeugpapiere und/oder vergleichbare Dokumente nachgewiesen werden. Das Fahrzeug muss außerdem eine gültige Betriebserlaubnis, eine bis zum Ablauf des Kennzeichens gültige Hauptuntersuchung und ggf. eine bis zum Ablauf des Kennzeichens gültige Sicherheitsprüfung haben.
Kurzzeitkennzeichen werden durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde zugeteilt.
Das heißt für den Märkischen Kreis:
oder
Ein Wohnsitz außerhalb des Märkischen Kreises ist durch entsprechende Dokumente nachzuweisen (z.B. Ausweis, Fahrzeugschein oder Meldebescheinigung).
Die Kurzzeitkennzeichen gelten grundsätzlich nur im Inland. Eine Überführung eines Fahrzeuges in ein anderes Land erfolgt auf eigenes Risiko. Bitte erkundigen Sie sich vor der Beantragung des Kennzeichens bei der zuständigen ausländischen Behörde, wie Botschaft oder Konsulat oder auch bei einem Automobilclub, ob das Kurzzeitkennzeichen im betreffenden Land anerkannt wird.
Wenn für das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung oder keine gültige Sicherheitsprüfung besteht, dürfen die Kurzzeitkennzeichen nur für Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle für die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung innerhalb des Märkischen Kreises verwendet werden! Bestehen an dem Fahrzeug Mängel, dürfen die Kennzeichen auch für Fahrten zur unmittelbaren Reparatur in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung innerhalb des Märkischen Kreises oder eines angrenzenden Kreises (Kreis Olpe, Oberbergischer Kreis, Ennepe-Ruhr-Kreis, Stadt Hagen, Kreis Unna, Kreis Soest oder Hochsauerlandkreis) und zurück genutzt werden.
Verkehrsunsichere Fahrzeuge eingestuft wurden, dürfen gar nicht gefahren werden.
Wenn für das Fahrzeug noch keine Betriebserlaubnis oder Typengenehmigung erteilt wurde, dürfen mit die Kurzzeitkennzeichen nur für Fahrten zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle für die Betriebserlaubnis innerhalb des Märkischen Kreises oder eines angrenzenden Kreises (Kreis Olpe, Oberbergischer Kreis, Ennepe-Ruhr-Kreis, Stadt Hagen, Kreis Unna, Kreis Soest oder Hochsauerlandkreis) und zurück genutzt werden.
Die Angaben zu Fahrzeugidentifizierungsnummer, Fahrzeugklasse und Aufbauart müssen bei der Beantragung des Kurzzeitkennzeichens nachgewiesen werden.
13,70 €
Im Einzelfall können weitere Gebühren hinzukommen.
Zusätzlich dazu:
Bei natürlichen Personen als Fahrzeughalter:
Bei juristischen Personen als Fahrzeughalter:
Am gleichen Tag; nur nach vorheriger Terminvereinbarung!
Kreishaus I Lüdenscheid
Heedfelder Str. 45
58509
Lüdenscheid
Dienststelle Iserlohn
Griesenbraucker Straße 6
58640
Iserlohn