Überprüfung der Bauausführung genehmigter Bauvorhaben; Feststellung und Abstellung von baulichen Gefahrenzuständen.
Während der Ausführung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben überprüft die Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften. Zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaus und nach Abschluss der Bauarbeiten erfolgt im Regelfall eine Bauzustandsbesichtigung.
Bei Bauvorhaben, die ohne die vorgeschriebene Baugenehmigung ausgeführt werden, überprüft die Bauaufsichtsbehörde, ob nachträglich eine Baugenehmigung erteilt werden kann, oder ob die Vorhaben wegen nicht heilbarer Verstöße gegen Vorschriften des Baurechts wieder beseitigt werden müssen.
Bei baulichen Missständen ist die Bauaufsichtsbehörde berechtigt, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anzuordnen.
Pedro Juan
Fiol Lladó
Marc-Christian
Rasche
Ute
Stein
Franz
Straka
Wolfram
Weber
Pierre André
Hoffmann
Überprüfung der Bauausführung genehmigter Bauvorhaben; Feststellung und Abstellung von baulichen Gefahrenzuständen.
Während der Ausführung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben überprüft die Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften. Zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaus und nach Abschluss der Bauarbeiten erfolgt im Regelfall eine Bauzustandsbesichtigung.
Bei Bauvorhaben, die ohne die vorgeschriebene Baugenehmigung ausgeführt werden, überprüft die Bauaufsichtsbehörde, ob nachträglich eine Baugenehmigung erteilt werden kann, oder ob die Vorhaben wegen nicht heilbarer Verstöße gegen Vorschriften des Baurechts wieder beseitigt werden müssen.
Bei baulichen Missständen ist die Bauaufsichtsbehörde berechtigt, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anzuordnen.