Gem. §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 51 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) müssen alle zugelassenen Fahrzeuge durchgehend und ununterbrochen versichert sein.
Besteht der gesetzlich vorgeschriebener Haftpflicht-Versicherungsschutz nicht (mehr), so meldet die Kfz-Versicherung dies elektronisch der Zulassungsbehörde. Diese Mitteilung heißt »Versicherungsanzeige«.
Die Zulassungsbehörde ist gesetzlich verpflichtet, nach Eingang einer derartigen Anzeige umgehend Zwangsmaßnahmen (z.B. Entstempelung der Kennzeichen durch die Behörde oder die Polizei) einzuleiten um die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs einzuleiten.
Die Zulassungsbehörde hat dabei weder das Recht noch die Möglichkeit, die eingegangene Anzeige der Versicherung anzuzweifeln oder diese auf Richtigkeit hin zu überprüfen.
Sämtliche Maßnahmen der Zulassungsbehörde sind mit Gebühren für den Fahrzeughalter verbunden. Diese können mehrere Hundert Euro betragen.
Das Führen eines Fahrzeugs ohne gültige Kfz-Haftpflichtversicherung ist in Deutschland eine Straftat (Geldstraße bis zu 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr).
Sollten Sie daher von der Versicherung oder der Zulassungsbehörde wegen fehlendem Versicherungsschutz angeschrieben worden sein, so setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer Versicherung in Verbindung. Nur durch die elektronische Übermittlung einer neuen Versicherungszusage (VBÜ) durch den Versicherer direkt an die Zulassungsbehörde kann eine laufende Versicherungsanzeige bei der Zulassungsbehörde beendet werden.
Sollte ein Fehler der Versicherungsgesellschaft vorliegen, so kann dies nur direkt zwischen Ihnen und der Versicherung geklärt werden, da es sich hier um ein privatrechtliches Vertragsverhältnis handelt. Ein Eingreifen der Zulassungsbehörde ist hier nicht möglich.
Hier sind die wichtigsten Fakten und Konsequenzen im Überblick:
Biastoch
Behrens
Marquardt
Prass
Rebiger
Weiß
Frigo
Hartmann
Mitter
Roth
Sobczyk
Gem. §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 51 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) müssen alle zugelassenen Fahrzeuge durchgehend und ununterbrochen versichert sein.
Besteht der gesetzlich vorgeschriebener Haftpflicht-Versicherungsschutz nicht (mehr), so meldet die Kfz-Versicherung dies elektronisch der Zulassungsbehörde. Diese Mitteilung heißt „Versicherungsanzeige“.
Die Zulassungsbehörde ist gesetzlich verpflichtet, nach Eingang einer derartigen Anzeige umgehend Zwangsmaßnahmen (z.B. Entstempelung der Kennzeichen durch die Behörde oder die Polizei) einzuleiten um die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs einzuleiten.
Die Zulassungsbehörde hat dabei weder das Recht noch die Möglichkeit, die eingegangene Anzeige der Versicherung anzuzweifeln oder diese auf Richtigkeit hin zu überprüfen.
Sämtliche Maßnahmen der Zulassungsbehörde sind mit Gebühren für den Fahrzeughalter verbunden. Diese können mehrere Hundert Euro betragen.
Das Führen eines Fahrzeugs ohne gültige Kfz-Haftpflichtversicherung ist in Deutschland eine Straftat (Geldstraße bis zu 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr).
Sollten Sie daher von der Versicherung oder der Zulassungsbehörde wegen fehlendem Versicherungsschutz angeschrieben worden sein, so setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer Versicherung in Verbindung. Nur durch die elektronische Übermittlung einer neuen Versicherungszusage (VBÜ) durch den Versicherer direkt an die Zulassungsbehörde kann eine laufende Versicherungsanzeige bei der Zulassungsbehörde beendet werden.
Sollte ein Fehler der Versicherungsgesellschaft vorliegen, so kann dies nur direkt zwischen Ihnen und der Versicherung geklärt werden, da es sich hier um ein privatrechtliches Vertragsverhältnis handelt. Ein Eingreifen der Zulassungsbehörde ist hier nicht möglich.
Hier sind die wichtigsten Fakten und Konsequenzen im Überblick:
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