Ein Amtsvormund nimmt die gesetzliche Vertretung eines Kindes wahr.
Die gesetzliche Amtsvormundschaft tritt für ein Kind ein, dessen Mutter noch minderjährig (beschränkt geschäftsfähig) oder geschäftsunfähig ist. Die gesetzliche Vertretung für das Kind wird in allen Rechtsgeschäften vom Amtsvormund wahrgenommen. Der Mutter steht jedoch die tatsächliche Personensorge zu (z. B. die Aufenthaltsbestimmung). In der Regel endet die Vormundschaft mit der Volljährigkeit der Mutter.
Die bestellte Vormundschaft wird ausschließlich vom Familiengericht beschlossen und eingerichtet. Sie setzt einen Entzug der elterlichen Sorge voraus.
Ein Amtsvormund nimmt die gesetzliche Vertretung eines Kindes wahr.
Die gesetzliche Amtsvormundschaft tritt für ein Kind ein, dessen Mutter noch minderjährig (beschränkt geschäftsfähig) oder geschäftsunfähig ist. Die gesetzliche Vertretung für das Kind wird in allen Rechtsgeschäften vom Amtsvormund wahrgenommen. Der Mutter steht jedoch die tatsächliche Personensorge zu (z. B. die Aufenthaltsbestimmung). In der Regel endet die Vormundschaft mit der Volljährigkeit der Mutter.
Die bestellte Vormundschaft wird ausschließlich vom Familiengericht beschlossen und eingerichtet. Sie setzt einen Entzug der elterlichen Sorge voraus.
Ein Amtsvormund nimmt die gesetzliche Vertretung eines Kindes wahr.
Die gesetzliche Amtsvormundschaft tritt für ein Kind ein, dessen Mutter noch minderjährig (beschränkt geschäftsfähig) oder geschäftsunfähig ist. Die gesetzliche Vertretung für das Kind wird in allen Rechtsgeschäften vom Amtsvormund wahrgenommen. Der Mutter steht jedoch die tatsächliche Personensorge zu (z. B. die Aufenthaltsbestimmung). In der Regel endet die Vormundschaft mit der Volljährigkeit der Mutter.
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