Wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, muss die Vaterschaft durch den leiblichen Vater anerkannt werden. Dies kann sowohl vor und nach der Geburt des Kindes erfolgen. Damit die Anerkennung wirksam wird, muss die Mutter in jedem Fall zustimmen.
Die Urkundspersonen des Kreisjugendamtes (siehe Kontaktleiste rechts) beurkunden nach telefonischer Terminvereinbarung kostenfrei die Vaterschaft. Ebenso beurkundet das örtlich zuständige Standesamt die Vaterschaft kostenfrei.
Bei der Beurkundung ist es nicht erforderlich, dass beide Elternteile ihre Erklärung zeitgleich und am selben Ort abgeben. Wird die Vaterschaft zunächst nur vom Vater anerkannt, wird diese jedoch erst mit der nachträglichen Zustimmung der Mutter wirksam.
Sollte bei der Vaterschaftsanerkennung ein oder beide Elternteile minderjährig sein, so wird die Zustimmung des jeweiligen gesetzlichen Vertreters (Eltern der werdenden Eltern) benötigt. Diese Zustimmung muss ebenfalls beurkundet werden.
Sofern die Mutter noch mit einem anderen Mann verheiratet ist, der nicht der biologische Vater des Kindes ist, gelten besondere Voraussetzungen, damit die Anerkennung wirksam wird. Hierauf ist bei der Terminvereinbarung hinzuweisen!
Erkennt der Vater die Vaterschaft nicht freiwillig in Form einer Urkunde an, ist diese gerichtlich zu klären. Hierzu siehe bitte den Suchbegriff »Beistandschaften«.
Gemeinsames Sorgerecht: siehe Sorgeerklärung
Montag - Freitag 8.30 - 12.00 Uhr
zusätzlich donnerstags 13.30 - 15.30 Uhr
Wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, muss die Vaterschaft durch den leiblichen Vater anerkannt werden. Dies kann sowohl vor und nach der Geburt des Kindes erfolgen. Damit die Anerkennung wirksam wird, muss die Mutter in jedem Fall zustimmen.
Die Urkundspersonen des Kreisjugendamtes (siehe Kontaktleiste rechts) beurkunden nach telefonischer Terminvereinbarung kostenfrei die Vaterschaft. Ebenso beurkundet das örtlich zuständige Standesamt die Vaterschaft kostenfrei.
Bei der Beurkundung ist es nicht erforderlich, dass beide Elternteile ihre Erklärung zeitgleich und am selben Ort abgeben. Wird die Vaterschaft zunächst nur vom Vater anerkannt, wird diese jedoch erst mit der nachträglichen Zustimmung der Mutter wirksam.
Sollte bei der Vaterschaftsanerkennung ein oder beide Elternteile minderjährig sein, so wird die Zustimmung des jeweiligen gesetzlichen Vertreters (Eltern der werdenden Eltern) benötigt. Diese Zustimmung muss ebenfalls beurkundet werden.
Sofern die Mutter noch mit einem anderen Mann verheiratet ist, der nicht der biologische Vater des Kindes ist, gelten besondere Voraussetzungen, damit die Anerkennung wirksam wird. Hierauf ist bei der Terminvereinbarung hinzuweisen!
Erkennt der Vater die Vaterschaft nicht freiwillig in Form einer Urkunde an, ist diese gerichtlich zu klären. Hierzu siehe bitte den Suchbegriff »Beistandschaften«.
Gemeinsames Sorgerecht: siehe Sorgeerklärung
Montag - Freitag 8.30 - 12.00 Uhr
zusätzlich donnerstags 13.30 - 15.30 Uhr
Wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, muss die Vaterschaft durch den leiblichen Vater anerkannt werden. Dies kann sowohl vor und nach der Geburt des Kindes erfolgen. Damit die Anerkennung wirksam wird, muss die Mutter in jedem Fall zustimmen.
Die Urkundspersonen des Kreisjugendamtes (siehe Kontaktleiste rechts) beurkunden nach telefonischer Terminvereinbarung kostenfrei die Vaterschaft. Ebenso beurkundet das örtlich zuständige Standesamt die Vaterschaft kostenfrei.
Bei der Beurkundung ist es nicht erforderlich, dass beide Elternteile ihre Erklärung zeitgleich und am selben Ort abgeben. Wird die Vaterschaft zunächst nur vom Vater anerkannt, wird diese jedoch erst mit der nachträglichen Zustimmung der Mutter wirksam.
Sollte bei der Vaterschaftsanerkennung ein oder beide Elternteile minderjährig sein, so wird die Zustimmung des jeweiligen gesetzlichen Vertreters (Eltern der werdenden Eltern) benötigt. Diese Zustimmung muss ebenfalls beurkundet werden.
Sofern die Mutter noch mit einem anderen Mann verheiratet ist, der nicht der biologische Vater des Kindes ist, gelten besondere Voraussetzungen, damit die Anerkennung wirksam wird. Hierauf ist bei der Terminvereinbarung hinzuweisen!
Erkennt der Vater die Vaterschaft nicht freiwillig in Form einer Urkunde an, ist diese gerichtlich zu klären. Hierzu siehe bitte den Suchbegriff »Beistandschaften«.
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Buschkämper
Greitsch
Jakubowski
Schellenberg
Walla
Sachgebietsleitung
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