Der Unterhaltsvorschuss ist eine wichtige finanzielle Hilfe für Alleinerziehende:
Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.
Der Märkische Kreis ist für die Bearbeitung von Unterhaltsvorschussangelegenheiten zuständig, wenn der Wohnort des Kindes in Balve, Halver, Herscheid, Kierspe, Meinerzhagen, Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade oder Schalksmühle liegt. Alle anderen Städte und Gemeinden im Märkischen Kreis haben eigene Unterhaltsvorschuss-Stellen.
Unterhaltsvorschuss kann Ihr Kind unter folgenden Voraussetzungen erhalten:
Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
Auch wenn Sie verwitwet sind, können Sie für ihr Kind Unterhaltsvorschuss bekommen.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt zum 1. Januar 2026 monatlich:
Auf die Unterhaltsvorschussleistungen werden unter anderem angerechnet:
Bei Kindern/Jugendlichen zwischen 12 Jahren und 17 Jahren zudem noch:
In folgenden Fällen kann Ihr Kind keinen Unterhaltsvorschuss bekommen:
Über den digitalen Antragsservice "Unterhaltsvorschuss Online (UVO)" können Sie Unterhaltsvorschuss vollständig online beantragen. Hier können Sie auch vor Antragstellung mit einem "Schnell-Check" prüfen, ob Ihr Kind die Voraussetzungen für eine Beantragung erfüllt.
In Ausnahmefällen kann weiterhin das Antragsformular für die Beantragung von Unterhaltsvorschuss genutzt werden. Für jedes Kind muss dann ein separater Antrag ausgefüllt und unterschrieben im Original eingereicht werden. Das Antragsformular finden Sie unten im Download-Bereich.
Bei allen Anträgen für Kinder von 0 - 17 Jahren:
Zusätzlich bei Anträgen für Kinder von 12 - 17 Jahren:
Zusätzlich bei Anträgen für Kinder von 15 - 17 Jahren:
Zuständigkeiten Unterhaltsvorschuss, Beistandschaft, Beratung/Unterstützung und Beurkundung
Engelbach
Jung
Grabert
Moll
Schulte
Thießies
Volmerhaus
Barre
Sachgebietsleitung
Der Unterhaltsvorschuss ist eine wichtige finanzielle Hilfe für Alleinerziehende:
Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.
Der Märkische Kreis ist für die Bearbeitung von Unterhaltsvorschussangelegenheiten zuständig, wenn der Wohnort des Kindes in Balve, Halver, Herscheid, Kierspe, Meinerzhagen, Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade oder Schalksmühle liegt. Alle anderen Städte und Gemeinden im Märkischen Kreis haben eigene Unterhaltsvorschuss-Stellen.
Unterhaltsvorschuss kann Ihr Kind unter folgenden Voraussetzungen erhalten:
Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
Auch wenn Sie verwitwet sind, können Sie für ihr Kind Unterhaltsvorschuss bekommen.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt zum 1. Januar 2026 monatlich:
Auf die Unterhaltsvorschussleistungen werden unter anderem angerechnet:
Bei Kindern/Jugendlichen zwischen 12 Jahren und 17 Jahren zudem noch:
In folgenden Fällen kann Ihr Kind keinen Unterhaltsvorschuss bekommen:
Über den digitalen Antragsservice "Unterhaltsvorschuss Online (UVO)" können Sie Unterhaltsvorschuss vollständig online beantragen. Hier können Sie auch vor Antragstellung mit einem "Schnell-Check" prüfen, ob Ihr Kind die Voraussetzungen für eine Beantragung erfüllt.
In Ausnahmefällen kann weiterhin das Antragsformular für die Beantragung von Unterhaltsvorschuss genutzt werden. Für jedes Kind muss dann ein separater Antrag ausgefüllt und unterschrieben im Original eingereicht werden. Das Antragsformular finden Sie unten im Download-Bereich.
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Hier können Sie online einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) stellen.
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