Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss ist eine wichtige finanzielle Hilfe für Alleinerziehende: 

Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.

Der Märkische Kreis ist für die Bearbeitung von Unterhaltsvorschussangelegenheiten zuständig, wenn der Wohnort des Kindes in Balve, Halver, Herscheid, Kierspe, Meinerzhagen, Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade oder Schalksmühle liegt. Alle anderen Städte und Gemeinden im Märkischen Kreis haben eigene Unterhaltsvorschuss-Stellen.

 

Wer kann Unterhaltsvorschuss bekommen?

Unterhaltsvorschuss kann Ihr Kind unter folgenden Voraussetzungen erhalten:

  • Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland
  • Sie erziehen Ihr Kind alleine und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung
  • Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind gar keinen Unterhalt, nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist.

Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:

  • Ihr Kind ist nicht auf SGB II-Leistungen (Bürgergeld) angewiesen,
  • Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder
  • wenn Sie Bürgergeld erhalten, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich haben.

Auch wenn Sie verwitwet sind, können Sie für ihr Kind Unterhaltsvorschuss bekommen.

 

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt zum 1. Januar 2026 monatlich:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 227 Euro,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 299 Euro,
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 394 Euro.

Auf die Unterhaltsvorschussleistungen werden unter anderem angerechnet:

  • Unterhaltszahlungen des anderen Elternteiles
  • Waisenbezüge

Bei Kindern/Jugendlichen zwischen 12 Jahren und 17 Jahren zudem noch:

  • eigene Einkünfte aus Vermögen, wie zum Beispiel Zinsen (über 120,00 Euro jährlich)
  • Einnahmen aus einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis, vermindert um eine monatliche Arbeitnehmerpauschale und ggf. einen Ausbildungsfreibetrag. Von diesen verbleibenden Einnahmen wird nur die Hälfte auf die Unterhaltsvorschussleistungen angerechnet.

 

Wann ist kein Unterhaltsvorschuss möglich?

In folgenden Fällen kann Ihr Kind keinen Unterhaltsvorschuss bekommen:

  • wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben,
  • wenn das Kind oder Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben,
  • wenn der andere Elternteil seine Unterhaltspflichten regelmäßig erfüllt und seine Unterhaltszahlungen die Höhe des Unterhaltsvorschusses erreichen,
  • wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil,
  • wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken. 

 

Über den digitalen Antragsservice "Unterhaltsvorschuss Online (UVO)" können Sie Unterhaltsvorschuss vollständig online beantragen. Hier können Sie auch vor Antragstellung mit einem "Schnell-Check" prüfen, ob Ihr Kind die Voraussetzungen für eine Beantragung erfüllt.

In Ausnahmefällen kann weiterhin das Antragsformular für die Beantragung von Unterhaltsvorschuss genutzt werden. Für jedes Kind muss dann ein separater Antrag ausgefüllt und unterschrieben im Original eingereicht werden. Das Antragsformular finden Sie unten im Download-Bereich.

Bei allen Anträgen für Kinder von 0 – 17 Jahren:

  • Personalausweis oder Reisepass in Kopie
  • ggf. Aufenthaltsgenehmigung/Freizügigkeitsbescheinigung in Kopie
  • Geburtsurkunde des Kindes in Kopie
  • ggf. Vaterschaftsfeststellung in Kopie
  • ggf. Unterhaltstitel (Urteil, Vergleich, Verpflichtungserklärung, schriftliche Vereinbarung) in Kopie
  • ggf. Scheidungsurteil in Kopie
  • ggf. Schriftverkehr Ihres Rechtsanwaltes über die Unterhaltsdurchsetzung für das Kind beim anderen Elternteil in Kopie
  • ggf. der eigene Schriftverkehr über die Unterhaltsdurchsetzung für das Kind beim anderen Elternteil in Kopie

 

Zusätzlich bei Anträgen für Kinder von 12 – 17 Jahren:

  • beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (Bürgergeld, „Hartz IV“) den zuletzt erhaltenen Bescheid des Jobcenters
  • Fragebogen der Unterhaltsvorschuss-Stelle (rosa bei Zusendung, weiß auf der Homepage)

 

Zusätzlich bei Anträgen für Kinder von 15 – 17 Jahren:

  • Aktuelle Schulbescheinigung (beim Besuch einer allgemeinbildenden Schule)
  • Ausbildungsvertrag und aktuelle Gehaltsabrechnung (im Fall einer Ausbildung)
  • Wenn keine allgemeinbildende Schule besucht und keine Ausbildung absolviert wird, Nachweise über sämtliche Einkünfte des Kindes (z.B. jede selbständige und unselbständige Arbeit, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Zinserträge usw.)

 

Zuständigkeiten Unterhaltsvorschuss, Beistandschaft, Beratung/Unterstützung und Beurkundung

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Kontakt

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