Copyright/Bildquelle
©
- Service
- Dienstleistungen A-Z
- Kfz - Fehlender Versicherungsschutz
Gem. §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 51 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) müssen alle zugelassenen Fahrzeuge durchgehend und ununterbrochen versichert sein.
Besteht der gesetzlich vorgeschriebener Haftpflicht-Versicherungsschutz nicht (mehr), so meldet die Kfz-Versicherung dies elektronisch der Zulassungsbehörde. Diese Mitteilung heißt »Versicherungsanzeige«.
Die Zulassungsbehörde ist gesetzlich verpflichtet, nach Eingang einer derartigen Anzeige umgehend Zwangsmaßnahmen (z.B. Entstempelung der Kennzeichen durch die Behörde oder die Polizei) einzuleiten um die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs einzuleiten.
Die Zulassungsbehörde hat dabei weder das Recht noch die Möglichkeit, die eingegangene Anzeige der Versicherung anzuzweifeln oder diese auf Richtigkeit hin zu überprüfen.
Sämtliche Maßnahmen der Zulassungsbehörde sind mit Gebühren für den Fahrzeughalter verbunden. Diese können mehrere Hundert Euro betragen.
Das Führen eines Fahrzeugs ohne gültige Kfz-Haftpflichtversicherung ist in Deutschland eine Straftat (Geldstraße bis zu 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr).
Sollten Sie daher von der Versicherung oder der Zulassungsbehörde wegen fehlendem Versicherungsschutz angeschrieben worden sein, so setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer Versicherung in Verbindung. Nur durch die elektronische Übermittlung einer neuen Versicherungszusage (VBÜ) durch den Versicherer direkt an die Zulassungsbehörde kann eine laufende Versicherungsanzeige bei der Zulassungsbehörde beendet werden.
Sollte ein Fehler der Versicherungsgesellschaft vorliegen, so kann dies nur direkt zwischen Ihnen und der Versicherung geklärt werden, da es sich hier um ein privatrechtliches Vertragsverhältnis handelt. Ein Eingreifen der Zulassungsbehörde ist hier nicht möglich.
Hier sind die wichtigsten Fakten und Konsequenzen im Überblick:
- Ursache: Die Versicherung meldet der Behörde elektronisch, dass der Versicherungsschutz erloschen ist.
- Behördliche Reaktion: Die Zulassungsstelle muss nach Erhalt dieser Anzeige sofort tätig werden und Zwangsmaßnahmen einleiten (Entstempelung der Kennzeichen und dann Abmeldung von Amts wegen).
- Halterpflichten: Erhalten Sie eine solche Anzeige oder ein Schreiben der Behörde dazu, müssen Sie entweder sofort veranlassen, dass Ihre Versicherung elektronisch einen neuen Versicherungsnachweis an die Zulassungsbehörde sendet oder das Auto unverzüglich abmelden.
- Anschrift
- 001 Griesenbraucker Straße 6 58640 Iserlohn
Biastoch
- Anschrift
- 001 Griesenbraucker Straße 6 58640 Iserlohn
- Telefon
- 02371 966-8603
- Fax
- 02371 966888603
- backoffice-bbis@maerkischer-kreis.de
Behrens
- Anschrift
- 001 Griesenbraucker Straße 6 58640 Iserlohn
- Telefon
- 02371 966-8617
- Fax
- 02371 966888617
- backoffice-bbis@maerkischer-kreis.de
Marquardt
- Anschrift
- 001 Griesenbraucker Straße 6 58640 Iserlohn
- Telefon
- 02371 966-8620
- Fax
- 02371 966888620
- backoffice-bbis@maerkischer-kreis.de
Prass
- Anschrift
- 001 Griesenbraucker Straße 6 58640 Iserlohn
- Telefon
- 02371 966-8641
- Fax
- 02371 966888641
- backoffice-bbis@maerkischer-kreis.de
Rebiger
- Anschrift
- 001 Griesenbraucker Straße 6 58640 Iserlohn
- Telefon
- 02371 966-8622
- Fax
- 02371 966888622
- backoffice-bbis@maerkischer-kreis.de
Weiß
- Anschrift
- 001 Griesenbraucker Straße 6 58640 Iserlohn
- Telefon
- 02371 966-8664
- Fax
- 02371 966888664
- backoffice-bbis@maerkischer-kreis.de
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Frigo
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-6444
- Fax
- 02351 9666277
- backoffice-bbld@maerkischer-kreis.de
Hartmann
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-6444
- Fax
- 02351 9666277
- backoffice-bbld@maerkischer-kreis.de
Mitter
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-6444
- Fax
- 02351 9666277
- backoffice-bbld@maerkischer-kreis.de
Roth
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-6444
- Fax
- 02351 9666277
- backoffice-bbld@maerkischer-kreis.de
Sobczyk
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-6444
- Fax
- 02351 9666277
- backoffice-bbld@maerkischer-kreis.de
Kfz - Fehlender Versicherungsschutz
Gem. §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 51 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) müssen alle zugelassenen Fahrzeuge durchgehend und ununterbrochen versichert sein.
Besteht der gesetzlich vorgeschriebener Haftpflicht-Versicherungsschutz nicht (mehr), so meldet die Kfz-Versicherung dies elektronisch der Zulassungsbehörde. Diese Mitteilung heißt „Versicherungsanzeige“.
Die Zulassungsbehörde ist gesetzlich verpflichtet, nach Eingang einer derartigen Anzeige umgehend Zwangsmaßnahmen (z.B. Entstempelung der Kennzeichen durch die Behörde oder die Polizei) einzuleiten um die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs einzuleiten.
Die Zulassungsbehörde hat dabei weder das Recht noch die Möglichkeit, die eingegangene Anzeige der Versicherung anzuzweifeln oder diese auf Richtigkeit hin zu überprüfen.
Sämtliche Maßnahmen der Zulassungsbehörde sind mit Gebühren für den Fahrzeughalter verbunden. Diese können mehrere Hundert Euro betragen.
Das Führen eines Fahrzeugs ohne gültige Kfz-Haftpflichtversicherung ist in Deutschland eine Straftat (Geldstraße bis zu 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr).
Sollten Sie daher von der Versicherung oder der Zulassungsbehörde wegen fehlendem Versicherungsschutz angeschrieben worden sein, so setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer Versicherung in Verbindung. Nur durch die elektronische Übermittlung einer neuen Versicherungszusage (VBÜ) durch den Versicherer direkt an die Zulassungsbehörde kann eine laufende Versicherungsanzeige bei der Zulassungsbehörde beendet werden.
Sollte ein Fehler der Versicherungsgesellschaft vorliegen, so kann dies nur direkt zwischen Ihnen und der Versicherung geklärt werden, da es sich hier um ein privatrechtliches Vertragsverhältnis handelt. Ein Eingreifen der Zulassungsbehörde ist hier nicht möglich.
Hier sind die wichtigsten Fakten und Konsequenzen im Überblick:
- Ursache: Die Versicherung meldet der Behörde elektronisch, dass der Versicherungsschutz erloschen ist.
- Behördliche Reaktion: Die Zulassungsstelle muss nach Erhalt dieser Anzeige sofort tätig werden und Zwangsmaßnahmen einleiten (Entstempelung der Kennzeichen und dann Abmeldung von Amts wegen).
- Halterpflichten: Erhalten Sie eine solche Anzeige oder ein Schreiben der Behörde dazu, müssen Sie entweder sofort veranlassen, dass Ihre Versicherung elektronisch einen neuen Versicherungsnachweis an die Zulassungsbehörde sendet oder das Auto unverzüglich abmelden.
- Kfz - Abmeldung
- Kfz - Adressänderung (aus einem anderen Zulassungsbezirk)
- Kfz - Anmeldung von zulassungsfreien Fahrzeugen
- Kfz - Namens- oder Adressänderung (innerhalb des MK)
- Kfz - Steueranzeigen
- Kfz - Tageszulassung für Neufahrzeuge
- Kfz - Wiederzulassung eines abgemeldeten Fahrzeugs
- Kfz - Zulassung Importfahrzeug
Kontakt
Raum: E22
Griesenbraucker Straße 6
58640 Iserlohn
Raum: E21a
Griesenbraucker Straße 6
58640 Iserlohn
Raum: 054
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Raum: U151b
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Raum: E021a
Griesenbraucker Straße 6
58640 Iserlohn
Raum: 054
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Raum: E021a
Griesenbraucker Straße 6
58640 Iserlohn
Raum: E021a
Griesenbraucker Straße 6
58640 Iserlohn
Raum: 055
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Raum: U151b
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Raum: E022
Griesenbraucker Straße 6
58640 Iserlohn