Gruppenbelehrung für sonstige Institutionen nach dem Infektionsschutzgesetz

Der Märkische Kreis hat das Technologiezentrum Glehn (TZG) mit der technischen Durchführung der Hygienebelehrung im Online-Verfahren beauftragt.

Personen, die in Küchen und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig werden, und erstmalig Umgang mit Lebensmitteln haben und bei diesen Tätigkeiten mit Lebensmitteln in Berührung kommen, benötigen eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz. Die Bescheinigung darf vor erstmaliger Aufnahme einer solchen Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.


Online-Belehrungen für sonstige Institutionen

Dazu muss jede Institution zunächst eine entsprechende Anfrage an das TZG über ifsg@​tzg.online stellen.
Bitte geben Sie bei der Anfrage folgende Informationen an:

  • Bezeichnung Institution
  • Anschrift Institution
  • Name Ansprechperson (Kontaktperson für das TZG für die Abwicklung der Belehrung)
  • E-Mail-Adresse und Telefonnummer Ansprechperson
  • Anzahl der Teilnehmenden
  • Wunschtermin für die Gruppenbelehrung

Bei minderjährigen Teilnehmenden muss daneben eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten gesammelt an das TZG übermittelt werden; Formular unter „Formulare“.

Nach erfolgter Freigabe durch das Gesundheitsamt des Märkischen Kreises wird die Institution durch das TZG kontaktiert und der Ablauf der Gruppenbelehrung sowie die Zahlungsabwicklung werden erläutert. Nach Austausch der Teilnehmerdaten bekommt die Institution einen zeitlich befristeten Link zu einem Belehrungsfilm zugeschickt. Diesen Film müssen die Teilnehmenden gemeinsam in einem Raum oder an einzelnen Endgeräten anschauen. Daneben muss die Institution bestätigen, dass das Merkblatt zur Belehrung gemeinsam gelesen wurde.

Nachdem die Belehrung erfolgreich absolviert wurde, erhält die Institution per E-Mail für jede teilnehmende Person eine Bescheinigung über die Teilnahme.


Zweitschrift der Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz

Wenn Sie bereits erfolgreich an einer Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz beim Märkischen Kreis teilgenommen haben, kann bei Verlust des Originals bis zwei Jahre nach der Erstbelehrung eine Ersatzbescheinigung ausgestellt werden.

Die Ersatzbescheinigung/Zweitschrift können Sie unter Angabe Ihrer persönlichen Daten über den beauftragten Dienstleister, das Technologiezentrum Glehn (ifsg@​​tzg.online) anfordern.

25,00 € pro Teilnehmenden

Für eine Zweitschrift wird eine Verwaltungsgebühr von 10,00 € erhoben.

  • Personalausweis
  • bei Minderjährigkeit: Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten für Personen unter 18 Jahren (siehe "Formulare")
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