Jede Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer ist anzuzeigen. Handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung ist eine Antragstellung erforderlich. Die Untere Wasserbehörde entscheidet darüber, ob eine Wasserentnahme erlaubt werden kann.
Im Falle einer Trinkwasserversorgung befindet der Fachdienst Gesundheitsschutz darüber, ob das Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignet ist.
Wasserentnahmen aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer dienen
Die Wasserentnahme kann in Ermangelung oder Ergänzung einer öffentlichen Wasserversorgung geschehen.
Jede Wasserentnahme ist der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Nach der Erfassung kann die Untere Wasserbehörde beurteilen, ob es sich bei der Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung mit notwendiger Antragstellung oder eine erlaubnisfreie Gewässerbenutzung handelt.
Das Bearbeitungsverfahren unterscheidet zwischen
Die Anzeige einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung wird automatisch auch dem Fachdienst Gesundheitsschutz zugeleitet. Einer zusätzlichen Anzeige dort bedarf es also nicht.
Bei der Anzeige der Gewässerentnahme sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.
Bei einem Antragsverfahren ist der Antrag ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen; er muss folgende Unterlagen enthalten:
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Entnahmemenge.
Die Mindestgebühr beträgt 100 EUR.
Bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen wird keine Gebühr erhoben.
Nach Vorlage vollständiger, prüffähiger Unterlagen 4-12 Wochen
Jede Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer ist anzuzeigen. Handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung ist eine Antragstellung erforderlich. Die Untere Wasserbehörde entscheidet darüber, ob eine Wasserentnahme erlaubt werden kann.
Im Falle einer Trinkwasserversorgung befindet der Fachdienst Gesundheitsschutz darüber, ob das Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignet ist.
Wasserentnahmen aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer dienen
Die Wasserentnahme kann in Ermangelung oder Ergänzung einer öffentlichen Wasserversorgung geschehen.
Jede Wasserentnahme ist der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Nach der Erfassung kann die Untere Wasserbehörde beurteilen, ob es sich bei der Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung mit notwendiger Antragstellung oder eine erlaubnisfreie Gewässerbenutzung handelt.
Das Bearbeitungsverfahren unterscheidet zwischen
Die Anzeige einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung wird automatisch auch dem Fachdienst Gesundheitsschutz zugeleitet. Einer zusätzlichen Anzeige dort bedarf es also nicht.
Bei der Anzeige der Gewässerentnahme sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.
Bei einem Antragsverfahren ist der Antrag ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen; er muss folgende Unterlagen enthalten:
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Entnahmemenge.
Die Mindestgebühr beträgt 100 EUR.
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Das Bearbeitungsverfahren unterscheidet zwischen
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Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
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Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Entnahmemenge.
Die Mindestgebühr beträgt 100 EUR.
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Jede Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer ist anzuzeigen. Handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung ist eine Antragstellung erforderlich. Die Untere Wasserbehörde entscheidet darüber, ob eine Wasserentnahme erlaubt werden kann.
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Wasserentnahmen aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer dienen
Die Wasserentnahme kann in Ermangelung oder Ergänzung einer öffentlichen Wasserversorgung geschehen.
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Das Bearbeitungsverfahren unterscheidet zwischen
Die Anzeige einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung wird automatisch auch dem Fachdienst Gesundheitsschutz zugeleitet. Einer zusätzlichen Anzeige dort bedarf es also nicht.
Bei der Anzeige der Gewässerentnahme sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.
Bei einem Antragsverfahren ist der Antrag ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen; er muss folgende Unterlagen enthalten:
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Entnahmemenge.
Die Mindestgebühr beträgt 100 EUR.
Bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen wird keine Gebühr erhoben.
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Jede Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer ist anzuzeigen. Handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung ist eine Antragstellung erforderlich. Die Untere Wasserbehörde entscheidet darüber, ob eine Wasserentnahme erlaubt werden kann.
Im Falle einer Trinkwasserversorgung befindet der Fachdienst Gesundheitsschutz darüber, ob das Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignet ist.
Wasserentnahmen aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer dienen
Die Wasserentnahme kann in Ermangelung oder Ergänzung einer öffentlichen Wasserversorgung geschehen.
Jede Wasserentnahme ist der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Nach der Erfassung kann die Untere Wasserbehörde beurteilen, ob es sich bei der Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung mit notwendiger Antragstellung oder eine erlaubnisfreie Gewässerbenutzung handelt.
Das Bearbeitungsverfahren unterscheidet zwischen
Die Anzeige einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung wird automatisch auch dem Fachdienst Gesundheitsschutz zugeleitet. Einer zusätzlichen Anzeige dort bedarf es also nicht.
Bei der Anzeige der Gewässerentnahme sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.
Bei einem Antragsverfahren ist der Antrag ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen; er muss folgende Unterlagen enthalten:
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Entnahmemenge.
Die Mindestgebühr beträgt 100 EUR.
Bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen wird keine Gebühr erhoben.
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Jede Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer ist anzuzeigen. Handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung ist eine Antragstellung erforderlich. Die Untere Wasserbehörde entscheidet darüber, ob eine Wasserentnahme erlaubt werden kann.
Im Falle einer Trinkwasserversorgung befindet der Fachdienst Gesundheitsschutz darüber, ob das Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignet ist.
Wasserentnahmen aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer dienen
Die Wasserentnahme kann in Ermangelung oder Ergänzung einer öffentlichen Wasserversorgung geschehen.
Jede Wasserentnahme ist der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Nach der Erfassung kann die Untere Wasserbehörde beurteilen, ob es sich bei der Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung mit notwendiger Antragstellung oder eine erlaubnisfreie Gewässerbenutzung handelt.
Das Bearbeitungsverfahren unterscheidet zwischen
Die Anzeige einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung wird automatisch auch dem Fachdienst Gesundheitsschutz zugeleitet. Einer zusätzlichen Anzeige dort bedarf es also nicht.
Bei der Anzeige der Gewässerentnahme sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.
Bei einem Antragsverfahren ist der Antrag ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen; er muss folgende Unterlagen enthalten:
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Entnahmemenge.
Die Mindestgebühr beträgt 100 EUR.
Bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen wird keine Gebühr erhoben.
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Jede Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer ist anzuzeigen. Handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung ist eine Antragstellung erforderlich. Die Untere Wasserbehörde entscheidet darüber, ob eine Wasserentnahme erlaubt werden kann.
Im Falle einer Trinkwasserversorgung befindet der Fachdienst Gesundheitsschutz darüber, ob das Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignet ist.
Wasserentnahmen aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer dienen
Die Wasserentnahme kann in Ermangelung oder Ergänzung einer öffentlichen Wasserversorgung geschehen.
Jede Wasserentnahme ist der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Nach der Erfassung kann die Untere Wasserbehörde beurteilen, ob es sich bei der Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung mit notwendiger Antragstellung oder eine erlaubnisfreie Gewässerbenutzung handelt.
Das Bearbeitungsverfahren unterscheidet zwischen
Die Anzeige einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung wird automatisch auch dem Fachdienst Gesundheitsschutz zugeleitet. Einer zusätzlichen Anzeige dort bedarf es also nicht.
Bei der Anzeige der Gewässerentnahme sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.
Bei einem Antragsverfahren ist der Antrag ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen; er muss folgende Unterlagen enthalten:
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Entnahmemenge.
Die Mindestgebühr beträgt 100 EUR.
Bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen wird keine Gebühr erhoben.
Nach Vorlage vollständiger, prüffähiger Unterlagen 4-12 Wochen
Jede Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer ist anzuzeigen. Handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung ist eine Antragstellung erforderlich. Die Untere Wasserbehörde entscheidet darüber, ob eine Wasserentnahme erlaubt werden kann.
Im Falle einer Trinkwasserversorgung befindet der Fachdienst Gesundheitsschutz darüber, ob das Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignet ist.
Wasserentnahmen aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer dienen
Die Wasserentnahme kann in Ermangelung oder Ergänzung einer öffentlichen Wasserversorgung geschehen.
Jede Wasserentnahme ist der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Nach der Erfassung kann die Untere Wasserbehörde beurteilen, ob es sich bei der Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung mit notwendiger Antragstellung oder eine erlaubnisfreie Gewässerbenutzung handelt.
Das Bearbeitungsverfahren unterscheidet zwischen
Die Anzeige einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung wird automatisch auch dem Fachdienst Gesundheitsschutz zugeleitet. Einer zusätzlichen Anzeige dort bedarf es also nicht.
Bei der Anzeige der Gewässerentnahme sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.
Bei einem Antragsverfahren ist der Antrag ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen; er muss folgende Unterlagen enthalten:
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Entnahmemenge.
Die Mindestgebühr beträgt 100 EUR.
Bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen wird keine Gebühr erhoben.
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Jede Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer ist anzuzeigen. Handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung ist eine Antragstellung erforderlich. Die Untere Wasserbehörde entscheidet darüber, ob eine Wasserentnahme erlaubt werden kann.
Im Falle einer Trinkwasserversorgung befindet der Fachdienst Gesundheitsschutz darüber, ob das Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignet ist.
Wasserentnahmen aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer dienen
Die Wasserentnahme kann in Ermangelung oder Ergänzung einer öffentlichen Wasserversorgung geschehen.
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Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Entnahmemenge.
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Wasserentnahmen aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer dienen
Die Wasserentnahme kann in Ermangelung oder Ergänzung einer öffentlichen Wasserversorgung geschehen.
Jede Wasserentnahme ist der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Nach der Erfassung kann die Untere Wasserbehörde beurteilen, ob es sich bei der Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung mit notwendiger Antragstellung oder eine erlaubnisfreie Gewässerbenutzung handelt.
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Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Entnahmemenge.
Die Mindestgebühr beträgt 100 EUR.
Bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen wird keine Gebühr erhoben.
Nach Vorlage vollständiger, prüffähiger Unterlagen 4-12 Wochen
Jede Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer ist anzuzeigen. Handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung ist eine Antragstellung erforderlich. Die Untere Wasserbehörde entscheidet darüber, ob eine Wasserentnahme erlaubt werden kann.
Im Falle einer Trinkwasserversorgung befindet der Fachdienst Gesundheitsschutz darüber, ob das Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignet ist.
Wasserentnahmen aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer dienen
Die Wasserentnahme kann in Ermangelung oder Ergänzung einer öffentlichen Wasserversorgung geschehen.
Jede Wasserentnahme ist der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Nach der Erfassung kann die Untere Wasserbehörde beurteilen, ob es sich bei der Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung mit notwendiger Antragstellung oder eine erlaubnisfreie Gewässerbenutzung handelt.
Das Bearbeitungsverfahren unterscheidet zwischen
Die Anzeige einer Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung wird automatisch auch dem Fachdienst Gesundheitsschutz zugeleitet. Einer zusätzlichen Anzeige dort bedarf es also nicht.
Bei der Anzeige der Gewässerentnahme sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.
Bei einem Antragsverfahren ist der Antrag ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen; er muss folgende Unterlagen enthalten:
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Entnahmemenge.
Die Mindestgebühr beträgt 100 EUR.
Bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen wird keine Gebühr erhoben.
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Jede Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer ist anzuzeigen. Handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung ist eine Antragstellung erforderlich. Die Untere Wasserbehörde entscheidet darüber, ob eine Wasserentnahme erlaubt werden kann.
Im Falle einer Trinkwasserversorgung befindet der Fachdienst Gesundheitsschutz darüber, ob das Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignet ist.
Wasserentnahmen aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer dienen
Die Wasserentnahme kann in Ermangelung oder Ergänzung einer öffentlichen Wasserversorgung geschehen.
Jede Wasserentnahme ist der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Nach der Erfassung kann die Untere Wasserbehörde beurteilen, ob es sich bei der Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung mit notwendiger Antragstellung oder eine erlaubnisfreie Gewässerbenutzung handelt.
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Bei der Anzeige der Gewässerentnahme sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.
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Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
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