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Bildungs- und Teilhabepaket - Lernförderung

Schülerinnen und Schüler können Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur dadurch das Lernziel - in der Regel die Versetzung in die nächste Klasse - erreicht werden kann. Voraussetzung ist, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.

Antragsberechtigt:

  • Personen, die Kinderzuschlag und / oder Wohngeld und Kindergeld beziehen nach § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Leistungsart:

  • Direktzahlung der angemessenen Kosten an den Leistungsanbieter
  • Erstattung der angemessenen Kosten an den Antragsteller

Voraussetzung:

  • Alter unter 25 Jahren
  • Gefährdung der Erreichung der wesentlichen Lernziele
  • Lernförderung durch außerschulische Anbieter institutionell oder privat
  • vergleichbare schulische Angebote bestehen nicht

Bei der ersten Antragstellung für eine Leistung aus dem Bildungspaket sollte auch das Formular mit allgemeinen Angaben ausgefüllt werden. Die Bearbeitung der Folgeanträge wird dadurch deutlich beschleunigt.

  • vollständiger Bescheid über Kinderzuschlag und / oder Wohngeld und Kindergeld
  • Stellungnahme der Schule (Vordruck)
  • bei Erstattung
    • Nachweis der gezahlten Beträge (Kontoauszüge, Quittung)
    • Angebot zur Leistungserbringung
    • Nachweis der erbrachten Lernförderung - Stundennachweis (Abrechnungsbogen)
  • bei Direktzahlung an Leistungserbringer (die Kindertageseinrichtung)
    • Angebot zur Leistungserbringung
    • Nachweis der erbrachten Lernförderung - Stundennachweis (Abrechnungsbogen)

Gehen die Antragsunterlagen hier vollständig ein, wird eine unkomplizierte und schnelle Bearbeitung erfolgen.

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Kontakt

Kreisarchiv Altena
Bismarckstraße 21-23
58762 Altena

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