Gewerbebetrieb und Zuverlässigkeit von Wachpersonen
Bem Bewachergewerbe handelt es sich um ein sogenanntes Vertrauensgewerbe. Daher wird hierfür eine Erlaubnis nach § 34 a GewO benötigt. Diese Erlaubnis wird auf Antrag, bei Erfüllung der Voraussetzungen (u. a. persönliche Zuverlässigkeit und Sachkundenachweis), vom Märkischen Kreis erteilt.
Das Gewerbe kann von natürlichen und juristischen Personen ausgeübt werden.
Die Erlaubnis ist persönlicher Art und kann nicht auf eine andere Person übertragen werden.
Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B.: OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich; das gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen.
Bei Kapitalgesellschaften (z. B.: AG, GmbH, UG) besteht für die juristische Person selbst Erlaubnispflicht.
Zusätzlich zur ausgestellten Bewachererlaubnis hat der/die Gewerbetreibende das Gewerbe bei der zuständigen Gewerbemeldestelle der Ortsbehörde anzuzeigen, in der die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
Gewerbetreibende, die ihren Betrieb durch eigenes Personal bewachen lassen (z. B. Gastwirte, Diskothekenbetreiber) üben keine Bewachung im Sinne des § 34a GewO aus.
Bewachung i. S. d. § 34a Gewerbeordnung (GewO) ist eine Tätigkeit, die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtet ist.
Hierzu zählen insbesondere:
Aber auch Geld- und Werttransporte, Personenschutz oder selbstständige Kaufhausdetektive fallen unter diese Regelungen.
Wichtiger Hinweis: Mit einer gewerblichen Tätigkeit als Bewachungsunternehmen darf erst begonnen werden, wenn
a) die Erlaubnis erteilt wurde
und
Alle fünf Jahre findet eine Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden statt.
Wachpersonen:
Wer als Bewachungsunternehmer/in einen Arbeitnehmer mit Bewachungsaufgaben betrauen möchte, hat vor der Beschäftigung der jeweiligen Wachperson über das digitale Bewacherregister (BWR) eine Zuverlässigkeitsprüfung zu beantragen.
Hierbei ist ein gültiges Ausweisdokument, der Befähigungsnachweis (je nach Tätigkeit Unterrichtungs- oder Sachkundenachweis der IHK) und eine Aufstellung der Wohnorte der letzten fünf Jahre hochzuladen.
Die Prüfung der Wachperson findet durch die Behörde statt, in der die Wachperson ihren Wohnsitz hat.
Erst nach erfolgreicher Überprüfung und Freigabe im Bewacherregister (BWR) darf die Person beschäftigt werden.
Alle fünf Jahre findet eine Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit der jeweiligen Wachperson statt.
Für die Bearbeitung des Erlaubnisantrages zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes werden folgende Unterlagen benötigt:
Für die Überprüfung von Wachpersonen sind die entsprechenden Angaben im Bewacherregister (BWR) zu machen und zusätzlich folgende Dokumente hochzuladen:
ca. 4 - 8 Wochen
Gewerbebetrieb und Zuverlässigkeit von Wachpersonen
Bem Bewachergewerbe handelt es sich um ein sogenanntes Vertrauensgewerbe. Daher wird hierfür eine Erlaubnis nach § 34 a GewO benötigt. Diese Erlaubnis wird auf Antrag, bei Erfüllung der Voraussetzungen (u. a. persönliche Zuverlässigkeit und Sachkundenachweis), vom Märkischen Kreis erteilt.
Das Gewerbe kann von natürlichen und juristischen Personen ausgeübt werden.
Die Erlaubnis ist persönlicher Art und kann nicht auf eine andere Person übertragen werden.
Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B.: OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich; das gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen.
Bei Kapitalgesellschaften (z. B.: AG, GmbH, UG) besteht für die juristische Person selbst Erlaubnispflicht.
Zusätzlich zur ausgestellten Bewachererlaubnis hat der/die Gewerbetreibende das Gewerbe bei der zuständigen Gewerbemeldestelle der Ortsbehörde anzuzeigen, in der die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
Gewerbetreibende, die ihren Betrieb durch eigenes Personal bewachen lassen (z. B. Gastwirte, Diskothekenbetreiber) üben keine Bewachung im Sinne des § 34a GewO aus.
Bewachung i. S. d. § 34a Gewerbeordnung (GewO) ist eine Tätigkeit, die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtet ist.
Hierzu zählen insbesondere:
Aber auch Geld- und Werttransporte, Personenschutz oder selbstständige Kaufhausdetektive fallen unter diese Regelungen.
Wichtiger Hinweis: Mit einer gewerblichen Tätigkeit als Bewachungsunternehmen darf erst begonnen werden, wenn
a) die Erlaubnis erteilt wurde
und
Alle fünf Jahre findet eine Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden statt.
Wachpersonen:
Wer als Bewachungsunternehmer/in einen Arbeitnehmer mit Bewachungsaufgaben betrauen möchte, hat vor der Beschäftigung der jeweiligen Wachperson über das digitale Bewacherregister (BWR) eine Zuverlässigkeitsprüfung zu beantragen.
Hierbei ist ein gültiges Ausweisdokument, der Befähigungsnachweis (je nach Tätigkeit Unterrichtungs- oder Sachkundenachweis der IHK) und eine Aufstellung der Wohnorte der letzten fünf Jahre hochzuladen.
Die Prüfung der Wachperson findet durch die Behörde statt, in der die Wachperson ihren Wohnsitz hat.
Erst nach erfolgreicher Überprüfung und Freigabe im Bewacherregister (BWR) darf die Person beschäftigt werden.
Alle fünf Jahre findet eine Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit der jeweiligen Wachperson statt.
Für die Bearbeitung des Erlaubnisantrages zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes werden folgende Unterlagen benötigt:
Für die Überprüfung von Wachpersonen sind die entsprechenden Angaben im Bewacherregister (BWR) zu machen und zusätzlich folgende Dokumente hochzuladen:
ca. 4 - 8 Wochen
Hofmann
Gewerbebetrieb und Zuverlässigkeit von Wachpersonen
Bem Bewachergewerbe handelt es sich um ein sogenanntes Vertrauensgewerbe. Daher wird hierfür eine Erlaubnis nach § 34 a GewO benötigt. Diese Erlaubnis wird auf Antrag, bei Erfüllung der Voraussetzungen (u. a. persönliche Zuverlässigkeit und Sachkundenachweis), vom Märkischen Kreis erteilt.
Das Gewerbe kann von natürlichen und juristischen Personen ausgeübt werden.
Die Erlaubnis ist persönlicher Art und kann nicht auf eine andere Person übertragen werden.
Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B.: OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich; das gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen.
Bei Kapitalgesellschaften (z. B.: AG, GmbH, UG) besteht für die juristische Person selbst Erlaubnispflicht.
Zusätzlich zur ausgestellten Bewachererlaubnis hat der/die Gewerbetreibende das Gewerbe bei der zuständigen Gewerbemeldestelle der Ortsbehörde anzuzeigen, in der die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
Gewerbetreibende, die ihren Betrieb durch eigenes Personal bewachen lassen (z. B. Gastwirte, Diskothekenbetreiber) üben keine Bewachung im Sinne des § 34a GewO aus.
Bewachung i. S. d. § 34a Gewerbeordnung (GewO) ist eine Tätigkeit, die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtet ist.
Hierzu zählen insbesondere:
Aber auch Geld- und Werttransporte, Personenschutz oder selbstständige Kaufhausdetektive fallen unter diese Regelungen.
Wichtiger Hinweis: Mit einer gewerblichen Tätigkeit als Bewachungsunternehmen darf erst begonnen werden, wenn
a) die Erlaubnis erteilt wurde
und
Alle fünf Jahre findet eine Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden statt.
Wachpersonen:
Wer als Bewachungsunternehmer/in einen Arbeitnehmer mit Bewachungsaufgaben betrauen möchte, hat vor der Beschäftigung der jeweiligen Wachperson über das digitale Bewacherregister (BWR) eine Zuverlässigkeitsprüfung zu beantragen.
Hierbei ist ein gültiges Ausweisdokument, der Befähigungsnachweis (je nach Tätigkeit Unterrichtungs- oder Sachkundenachweis der IHK) und eine Aufstellung der Wohnorte der letzten fünf Jahre hochzuladen.
Die Prüfung der Wachperson findet durch die Behörde statt, in der die Wachperson ihren Wohnsitz hat.
Erst nach erfolgreicher Überprüfung und Freigabe im Bewacherregister (BWR) darf die Person beschäftigt werden.
Alle fünf Jahre findet eine Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit der jeweiligen Wachperson statt.
Für die Bearbeitung des Erlaubnisantrages zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes werden folgende Unterlagen benötigt:
Für die Überprüfung von Wachpersonen sind die entsprechenden Angaben im Bewacherregister (BWR) zu machen und zusätzlich folgende Dokumente hochzuladen:
ca. 4 – 8 Wochen
Kreishaus I Lüdenscheid
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Lüdenscheid