Maklerangelegenheiten

Beim Maklergewerbe handelt es sich um ein sogenanntes Vertrauensgewerbe. Daher wird hierfür eine Erlaubnis nach § 34 c GewO benötigt. Im Erlaubnisverfahren wird eine Zuverlässigkeitsprüfung des Antragstellers durchgeführt. Die Erlaubnis gemäß § 34 c Gewerbeordnung (GewO) benötigt, wer gewerbsmäßig folgende Tätigkeiten ausübt: Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter.

Das Gewerbe kann von natürlichen und juristischen Personen ausgeübt werden. Die Erlaubnis ist persönlicher Art und kann nicht auf eine andere Person übertragen werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B.: OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich; das gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen. Bei Kapitalgesellschaften (z.B.: AG, GmbH, UG) besteht für die juristische Person selbst Erlaubnispflicht.

Zusätzlich zur ausgestellten Maklererlaubnis hat der/die Gewerbetreibende das Gewerbe bei der zuständigen Gewerbemeldestelle der Ortsbehörde anzuzeigen, in der die Tätigkeit ausgeübt werden soll. 

Zu den Tätigkeiten eines Immobilienmaklers gehört die Vermittlung des Abschlusses oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume. 

Bei den Darlehensvermittlern ist es die Vermittlung des Abschlusses oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34 i Abs. 1 Satz 1 GewO. Für letztgenannte Verträge besteht ebenfalls eine Erlaubnispflicht. Hierfür ist die Industrie- und Handelskammer zuständig.

Als Bauträger erfolgt die Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte.

Baubetreuer sind zuständig für die wirtschaftliche Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung.

Wohnimmobilienverwalter verwalten Wohnimmobilien als Wohneigentumsverwalter oder Mietverwalter.

Folgendes ist neben der benötigten Erlaubnis zu beachten:

Weiterbildungspflicht für

  • Immobilienmakler

  • Wohnimmobilienverwalter

Die fachliche Weiterbildung hat regelmäßig zu erfolgen. Es sind 20 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren zu absolvieren. Diese Pflicht gilt sowohl für den Erlaubnisinhaber als auch für die im Unternehmen beschäftigten, fest angestellten Immobilienmakler bzw. Wohnimmobilienverwalter.

Auf Anordnung der zuständigen Behörde sind die Weiterbildungsmaßnahmen nachzuweisen. 

Prüfpflicht für

  • Bauträger

  • Baubetreuer

Die Einhaltung der in §§ 2 bis 14 MaBV enthaltenen Verpflichtungen sind für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde der Prüfbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln. 

Anstelle des Prüfungsberichts ist eine sogenannte Negativerklärung zu übermitteln, sollte im Berichtszeitraum keine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeführt worden sein.

Weitere Informationen zur Pflichtprüfung finden Sie im Merkblatt zur Pflichtprüfung unter den Downloads auf dieser Seite.

Versicherungspflicht für

  • Wohnimmobilienverwalter

Wohnimmobilienverwalter benötigen eine Berufshaftpflichtversicherung. Ein Nachweis hierüber sollte jederzeit erbracht werden können.

Entsprechend der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) ist für

• die Bearbeitung des Antrages auf Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes, sowie des Gewerbes der Wohnimmobilienverwaltung (§ 34 c Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 GewO) eine Gebühr von maximal 1500,00 Euro (Tarifstelle 10.1.1.10.1)

• die Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes der Darlehensvermittlung (§ 34 c Abs. 1 Nr. 2 GewO) eine Gebühr von maximal 5000,00 Euro (Tarifstelle 10.1.1.10.2) 

• die Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34 c Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 GewO (§ 34 c Abs. 2 GewO) eine Gebühr von maximal 3000,00 Euro (Tarifstelle 10.1.1.10.3)

• die Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel eines gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34 c Abs. 1 Nr. 2 (§ 34 c Abs. 2 GewO) eine Gebühr von maximal 3000,00 Euro (Tarifstelle 10.1.1.10.4)

vorgegeben. 

Die tatsächlich zu zahlende Gebühr hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und wird antragsspezifisch berechnet. Hierbei werden die jeweiligen Maximalwerte nicht überschritten.

Bei Antragstellung für eine natürliche Person/Einzelunternehmen:

  • Kopie des Personalausweises bzw. des Reisepasses
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • Gewerbezentralregisterauskunft zur Vorlage bei einer Behörde
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Handelsregisterauszug, sofern das (Einzel-)Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist
  • für Wohnimmobilienverwalter (gemäß § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO): 
    Bescheinigung über eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, die nicht älter als drei Monate ist

 

Bei Antragstellung für eine juristische Person:

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde für jeden Geschäftsführer
  • Gewerbezentralregisterauskunft zur Vorlage bei einer Behörde für jeden Geschäftsführer
  • Bescheinigung in Steuersachen für jeden Geschäftsführer
  • Gewerbezentralregisterauskunft für die juristische Person
  • Bescheinigung in Steuersachen für die juristische Person
  • Handelsregisterauszug/Gesellschaftsvertrag
  • für Wohnimmobilienverwaltungsunternehmen (gemäß § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO): 
    Bescheinigung über eine Berufshaftpflichtversicherung, die nicht älter als 3 Monate ist

 

Bei Antragstellung für eine juristische Person in Gründung:

Hinweis: Die Erlaubniserteilung kann erst mit Nachweis der Eintragung im Handelsregister erfolgen. Lediglich die Zuverlässigkeit der Geschäftsführer kann vorab überprüft werden.

  • Führungszeugnisse zur Vorlage bei einer Behörde für jeden Geschäftsführer
  • Gewerbezentralregisterauskünfte zur Vorlage bei einer Behörde für jeden Geschäftsführer
  • Bescheinigung in Steuersachen für jeden Geschäftsführer
  • für Wohnimmobilienverwaltungsunternehmen (gemäß § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nummer 4 GewO):
    Bescheinigung über eine Berufshaftpflichtversicherung, die nicht älter als 3 Monate ist
  • Gesellschaftsvertrag für die juristische Person, Handelsregisterauszug, sobald das Unternehmen eingetragen wurde

Führungszeugnisse und Gewerbezentralregisterauskünfte zur Vorlage bei einer Behörde sind beim Ordnungsamt/Bürgerbüro der entsprechenden Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung zu beantragen.

Bitte geben Sie bei der Beantragung der Dokumente als Verwendungszweck „Maklererlaubnis gemäß § 34 c GewO“ und als Empfängerbehörde „Märkischer Kreis - Fachdienst 30, Heedfelder Str. 45, 58509 Lüdenscheid“ an.

Die Bescheinigung in Steuersachen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt.

ca. 8 Wochen

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