Uwe
Sieg
Sachgebietsleitung
Ferdinand
Greiten
Andreas
Hänke
Dominik
Hass-Sommer
Kristin
Kirsebauer
Gewässerrandstreifen haben wichtige Funktionen, nicht nur im Naturhaushalt, sondern insbesondere beim Gewässerschutz. Sie übernehmen die Funktion als Pufferzone vor anthropogener Nutzung und dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen - § 38 Abs. 1 WHG.
Gewässerrandstreifen umfassen nach § 38 Abs. 2 WHG das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt. Gewässerrandstreifen bemessen sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante.
Grundsätzlich sind nach § 38 Abs. 3 WHG Gewässerrandstreifen im Außenbereich fünf Meter breit.
Für bauliche Vorhaben im Innenbereich siehe auch unter Links: Anlagen in, an, über und unter Oberflächengewässern nach § 36 WHG i.V.m. § 22 LWG.
In Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 5 WHG sind verboten:
Kreishaus I Lüdenscheid
Raum: 411a
Heedfelder Str. 45
58509
Lüdenscheid
Kreishaus I Lüdenscheid
Raum: 411
Heedfelder Str. 45
58509
Lüdenscheid
Kreishaus I Lüdenscheid
Raum: 412
Heedfelder Str. 45
58509
Lüdenscheid
Kreishaus I Lüdenscheid
Raum: 418
Heedfelder Str. 45
58509
Lüdenscheid
Kreishaus I Lüdenscheid
Raum: 413
Heedfelder Str. 45
58509
Lüdenscheid