Schwarzarbeit - Bekämpfung unerlaubter Gewerbeausübung

Bekämpfung unerlaubter Gewerbeausübung und deren Beauftragung

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

  • als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  • als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  • als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
  • als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat
  • als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).

lllegale Beschäftigung übt aus, wer

  • Ausländer und Ausländerinnen als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt oder als Entleiher unerlaubt tätig werden lässt,
  • als Ausländer oder Ausländerin unerlaubt eine Erwerbstätigkeit ausübt,
  • als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
    • ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
    • entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder
  • entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft überlässt oder für sich tätig werden lässt,
  • als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt, ohne dass die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden,
  • als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt
  • als Inhaber oder Dritter Personen entgegen § 6a Absatz 2 des Gesetzes zur Sicherung von
  • Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft tätig werden lässt.

Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten, die mit empfindlicher Geldbuße geahndet werden können.

Hinweise und Anzeigen über Verstöße nimmt die für Schwarzarbeit primär zuständige Zollbehörde in Hagen und nehmen auch die Mitarbeiterinnen der Gewerbeaufsicht des Märkischen Kreises entgegen. Die Hinweise können telefonisch, per Mail oder schriftlich gegeben werden. Der Märkische Kreis nimmt die Aufgabe der Gewerbeaufsicht für 13 der 15 Kommunen wahr. Die Städte Iserlohn und Lüdenscheid haben eine eigene Gewerbeaufsicht und unterstützen die Zollbehörden selbstständig im Bereich Schwarzarbeitsbekämpfung.

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Kontakt

Kreishaus I Lüdenscheid
Raum: 333
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid

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