Schwarzarbeit - Bekämpfung unerlaubter Handwerksausübung

Bekämpfung unerlaubter Handwerksausübung und deren Beauftragung

Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesell-schaften gestattet. In der Handwerksordnung ist in Anlage A ein Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke abgedruckt.

Wird der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübt, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs – nach vorheriger Anhörung der Handwerkskammer und der Industrie- und Handelskammer – untersagen. 

Außerdem handelt u. a. ordnungswidrig,  

  • wer ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe betreibt und nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist
  • wer der Handwerkskammer keine, keine richtige, keine vollständige oder rechtzeitige Auskunft über den Gegenstand des Betriebes (Art und Umfang, Betriebsstätte, Zahl der im Betrieb beschäftigten gelernten und ungelernten Personen und über handwerkliche Prüfungen des Betriebsinhabers und dessen Betriebsleiters) erteilt oder keine Unterlagen dazu vorlegt.

Eine Ordnungswidrigkeit begeht aber auch 

  • wer eine Person, die nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, mit Arbeiten beauftragt (selbständige Tätigkeit mit Rechnungsstellung etc.).

Hinweise und Anzeigen über Verstöße gegen die Handwerksordnung nimmt die Handwerkskammer Südwestfalen in Arnsberg, die für Schwarzarbeit primär zuständige Zollbehörde in Hagen und nehmen auch die Mitarbeiterinnen der Gewerbeaufsicht des Märkischen Kreises entgegen. Die Hinweise können telefonisch, per Mail oder schriftlich gegeben werden.

Der Märkische Kreis nimmt die Aufgabe der Gewerbeaufsicht für 13 der 15 Kommunen wahr. 

Die Städte Iserlohn und Lüdenscheid haben eine eigene Gewerbeaufsicht.

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