Eingliederungshilfe bei körperlicher, geistiger oder Mehrfachbehinderung (SGB IX)

Eingliederungshilfen sind Teilhabeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Der Märkische Kreis als örtlicher Träger der Eingliederungshilfe ist für alle Kinder und Jugendlichen mit (drohenden) körperlichen, geistigen oder mehrfachen Behinderungen aus dem Märkischen Kreis zuständig.

Eingliederungshilfe hat die Aufgabe, Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen (drohenden) Behinderungen eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Kinder und Jugendliche mit (drohender) Behinderung sollen ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen.

 

Welche Unterstützung gibt es?

Beratung zu den Angeboten der Eingliederungshilfe in Bezug auf die persönliche Situation des Kindes oder Jugendlichen mit (drohender) Behinderung und dessen Familie. Unterstützung bei der Antragstellung und Nennung weiterer Hilfemöglichkeiten und Beratungsangebote bei Bedarf. 

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören 

  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung, z. B. Schulbegleitung, Autismus-Therapie, Hilfsmittel
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe, z. B. Leistungen für Wohnraum, Assistenzleistungen, Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, Leistungen zur Mobilität, Hilfsmittel

 

Welche Kosten fallen an?

Leistungen zur Teilhabe an Bildung werden kostenfrei erbracht, bei den Leistungen zur Sozialen Teilhabe müssen sich Eltern ab der Einschulung ihres Kindes abhängig vom Einkommen und vom Vermögen an den Kosten beteiligen. Damit Kinder und Jugendliche mit (drohender) Behinderung die für sie erforderliche Unterstützung erhalten, sind die Einkommens- und Vermögensfreigrenzen großzügig ausgelegt.

 

Voraussetzungen

  • Die (drohende) Behinderung (eine mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauernde Abweichung von dem für das Lebensalter typischen Körper- und Gesundheitszustands) führt zu einer wesentlichen Teilhabebeeinträchtigung.
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung werden ab der Einschulung erbracht.  Die Leistungen enden mit dem Abschluss der allgemeinen Schulausbildung an Regel- oder Förderschulen.
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden ab der Geburt erbracht.
  • Für die erforderliche Leistung sind andere, z. B. die gesetzliche Krankenversicherung, nicht vorrangig zuständig.

 

Ablauf

  • Antragseingang mit begleitenden Unterlagen
  • Bedarfsermittlung: Durch die Bedarfsermittlung wird der individuelle Teilhabebedarf eines Kindes oder Jugendlichen mit Behinderung festgestellt. Im Mittelpunkt steht immer das Kind als leistungsberechtigte Person mit seinen Wünschen und Vorstellungen. Der individuelle Teilhabebedarf wird durch die Teilhabeplanerinnen ermittelt. Dazu nehmen sie (meist telefonisch) Kontakt zu den Eltern und weiteren Beteiligten (z.B. zur Schule, zu behandelnden ÄrztInnen oder Leistungserbringern) auf und werten die vorgelegten Unterlagen aus
  • Feststellung des Teilhabebedarfs: Wird ein individueller Teilhabebedarf festgestellt, werden die Ziele der Leistung vereinbart und die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen festgelegt
  • Entscheidung: Die leistungsberechtigte Person und die Eltern werden durch einen Bescheid über die Feststellungen informiert. Wenn Leistungen erforderlich sind, setzt die Unterstützung dann ein.
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