Geldforderungen, die nicht zum Fälligkeitstermin ausgeglichen werden, werden durch die Finanzbuchhaltung des Märkischen Kreises als Vollstreckungsbehörde verfolgt.
Persönliche Termine können nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung mit dem Sachbearbeiter stattfinden.
Abhängig von der Forderungsart werden die nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen oder nach der Zivilprozessordnung zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen. Dazu zählen z.B. die Abnahme der Vermögensauskunft, Eintragung von Sicherungen im Grundbuch und der Erlass von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen bei Banken oder Arbeitgebern des / der Zahlungspflichtigen.
Durch Zahlungsverzug und Vollstreckungsmaßnahmen entstehen zusätzliche Kosten, die der / die Zahlungspflichtige tragen muss.
Soweit der / die Zahlungspflichtige nicht in der Lage ist, den geforderten Betrag in einer Summe auszugleichen, kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Ratenzahlung vereinbart werden.
Geldforderungen, die nicht zum Fälligkeitstermin ausgeglichen werden, werden durch die Finanzbuchhaltung des Märkischen Kreises als Vollstreckungsbehörde verfolgt.
Persönliche Termine können nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung mit dem Sachbearbeiter stattfinden.
Abhängig von der Forderungsart werden die nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen oder nach der Zivilprozessordnung zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen. Dazu zählen z.B. die Abnahme der Vermögensauskunft, Eintragung von Sicherungen im Grundbuch und der Erlass von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen bei Banken oder Arbeitgebern des / der Zahlungspflichtigen.
Durch Zahlungsverzug und Vollstreckungsmaßnahmen entstehen zusätzliche Kosten, die der / die Zahlungspflichtige tragen muss.
Soweit der / die Zahlungspflichtige nicht in der Lage ist, den geforderten Betrag in einer Summe auszugleichen, kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Ratenzahlung vereinbart werden.
Vollstreckung
Geldforderungen, die nicht zum Fälligkeitstermin ausgeglichen werden, werden durch die Finanzbuchhaltung des Märkischen Kreises als Vollstreckungsbehörde verfolgt.
Persönliche Termine können nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung mit dem Sachbearbeiter stattfinden.
Abhängig von der Forderungsart werden die nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen oder nach der Zivilprozessordnung zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen. Dazu zählen z.B. die Abnahme der Vermögensauskunft, Eintragung von Sicherungen im Grundbuch und der Erlass von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen bei Banken oder Arbeitgebern des / der Zahlungspflichtigen.
Durch Zahlungsverzug und Vollstreckungsmaßnahmen entstehen zusätzliche Kosten, die der / die Zahlungspflichtige tragen muss.
Soweit der / die Zahlungspflichtige nicht in der Lage ist, den geforderten Betrag in einer Summe auszugleichen, kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Ratenzahlung vereinbart werden.
Kreishaus I Lüdenscheid
Heedfelder Str. 45
58509
Lüdenscheid