Verkehrsordnungswidrigkeiten

Der Märkische Kreis ist zuständig für die Überwachung des fließenden Straßenverkehrs innerhalb des Kreisgebietes sowie die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten wie z.B.:

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen

  • Lichtzeichenanlagenverstöße

  • Überladungen

  • Technische Fahrzeugmängel

  • Widerrechtliche Nutzung von elektronischen Geräten

  • Nichtanlegen Sicherheitsgurt

  • Unfälle

  • Alkohol- und Drogenverstöße

  • Verstöße gegen das Fahrpersonalrecht und Sozialvorschriften im Fahrpersonalrecht

  • Verstöße gegen das Gefahrgutrecht

  • Verstöße gegen das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz

Je nach Schwere und Bedeutung des Verstoßes wird entweder ein Verwarnungsgeld (bis 55 €) erhoben oder ein Bußgeld festgesetzt, ggfs. in Verbindung mit Punkten im Fahrerlaubnisregister und einem Fahrverbot. Die Höhe der Geldbuße und der weiteren damit verbundenen Sanktionen ist u.a. im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog geregelt.

Mit Ausnahme der Städte Lüdenscheid und Iserlohn, die eigene Überwachungen durchführen, nimmt der Märkische Kreis flächendeckend auf dem Kreisgebiet stationäre und mobile Geschwindigkeitsüberwachungen vor. 

Ziel aller Maßnahmen ist es, die Verkehrssicherheit im Märkischen Kreis nachhaltig zu erhöhen und insbesondere Verkehrsunfälle mit schweren Folgen zu reduzieren.


Adresse der Bußgeldstelle

Griesenbraucker Str. 6
58640 Iserlohn


Sprechzeiten:

Mo - Fr   08:30 – 12:00 Uhr
Do zusätzlich   13:30 – 15:30 Uhr
oder nach Absprache

Darüber hinaus ist die Führerschein-Abgabe wegen einem Fahrverbot auch in den Bürgerbüros des MK in Iserlohn und Lüdenscheid möglich.


Schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld

Das Verwarnungsverfahren nach § 56 OWIG stellt lediglich ein Angebot der Bußgeldstelle dar, welches bei geringfügigen Ordnungsverstößen und klarer Sach‐ und Rechtslage einen einfachen und schnellen Verfahrensabschluss ohne weitere Ermittlungen und Korrespondenzen bewirken soll und die Durchführung eines Bußgeldverfahrens inklusive weiterer Kosten ersparen soll. 

Eine Verwarnung wird nur dann wirksam, wenn Sie damit einverstanden sind und das Verwarnungsgeld form- und fristgerecht unter Angabe des korrekten Kassenzeichens innerhalb einer Woche an die zuständige Behörde gezahlt wird. Wird das Verwarnungsgeld nicht fristgemäß gezahlt, kann ein Bußgeldbescheid erlassen werden, ohne dass von Seiten der Behörde zu prüfen ist, ob die Zahlung nicht erfolgte, weil Sie damit nicht einverstanden waren, ein unverschuldetes Fristversäumnis vorliegt oder weil die Verwarnung möglicherweise nicht zugegangen ist. Eine diesbezügliche Prüfung ist mit dem Sinn und Zweck des Verwarnungsverfahrens nicht zu vereinbaren. Auf ein Verwarnungsverfahren besteht kein Rechtsanspruch, die Bußgeldstelle entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen.

Wenn Sie sich zu einer Verwarnung äußern, wird durch die Behörde entschieden, ob das Verfahren eingestellt wird oder – ohne Rückmeldung – ein förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Letzteres ist mit Gebühren und Auslagen verbunden. Wird das Verwarnungsgeld nach Erlass des Bußgeldbescheides gezahlt, gilt diese Zahlung als verspätet. Eine Bescheidrücknahme ist in diesem Fall nicht möglich.


Bußgeldbescheid

Im Gegensatz zu den geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bis 55 €, die mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden können, können Verstöße, für deren Ahndung im Regelfall eine Geldbuße von mind. 60 € vorgesehen sind, nur mit einem Bußgeldbescheid geahndet werden. Neben der Geldbuße kann im Bußgeldbescheid ggfs. auch ein Fahrverbot ausgesprochen werden. Es werden hier neben der Geldbuße auch Gebühren (5 % der Geldbuße, mindestens 25 €) und Auslagen (z.B. Zustellkosten, Gutachterkosten, Laborkosten, TÜV-Gebühren etc.) erhoben.


Zustellung

Bußgeldbescheide werden durch die Post mittels Zustellungsurkunde zugestellt. Wird keine empfangsberechtigte Person angetroffen, kann der Postbote die Sendung in den Hausbriefkasten einlegen.  Ist das nicht möglich ist auch eine Zustellung durch Niederlegung beim Zustellpostamt möglich. Mit der Zustellung wird die zweiwöchige Rechtsbehelfsfrist in Gang gesetzt. Innerhalb dieser Frist kann Einspruch gegen den zugrundeliegenden Bescheid eingelegt werden. Nach Ablauf der Frist ist der Bescheid rechtskräftig.


Zahlungserleichterungen

Sollten Sie die Geldbuße nicht fristgemäß oder nicht in einer Summe zahlen können, haben Sie die Möglichkeit, eine Ratenzahlung oder Stundung zu beantragen. 

Bis zum Eintritt der Rechtskraft (Zustelldatum des Bescheides + 2 Wochen) ist dieses unter Angabe des Aktenzeichens und Vorlage geeigneter Nachweise zu Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen (Verdienstbescheinigung der letzten 3 Monate, Mietvertrag, Bescheid des Arbeits- oder Sozialamtes, sonstige Einnahmen und Ausgaben) bei der Bußgeldstelle zu beantragen.

Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Antrag bei der Finanzbuchhaltung des Märkischen Kreises, Heedfelder Str. 45, 58509 Lüdenscheid zu stellen.

Unterbreiten Sie in beiden Fällen bitte gleichzeitig einen Vorschlag über die Höhe der monatlichen Rate.


Einspruch

Ein Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der genannten Verwaltungsbehörde Einspruch eingelegt wird. Fristbeginn ist der Tag der Zustellung.

Der Einspruch muss in deutscher Sprache abgefasst sein.
Sie haben die Möglichkeit, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist die Tatsachen und Beweismittel zu benennen, die Sie im weiteren Verfahren zu Ihrer Entlastung vorbringen wollen; hierzu sind Sie nicht verpflichtet. Falls entlastende Umstände nicht rechtzeitig vorgebracht werden, können Ihnen, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, Nachteile bei der Kostenfestsetzung entstehen.
Nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid trotz Ihres Einspruchs nicht zurück, so leitet sie den Vorgang über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung weiter.
Bei einem Einspruch kann auch eine für Sie nachteiligere Entscheidung getroffen werden.


Fahrerlaubnisregister beim KBA

Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen werden im Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) in Flensburg eingetragen und mit bis zu 2 Punkten bewertet. Welcher Verstoß welche Punkte nach sich zieht ist im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog geregelt.
Ebenso werden vor Erlass eines Bußgeldbescheides etwaige Voreintragungen beim KBA abgefragt. Diese können zu einer angemessenen Erhöhung der Geldbuße oder auch zur Verhängung eines Fahrverbotes führen.


Bankverbindung

Bankverbindungen des Märkischen Kreises

  • Information nach JI-Richtlinie i.V.m. § 47 DSG NRW
  • Ordnungsbehördengesetz (OBG) i.V.m. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)

  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

  • Strafprozessordnung (StPO)

  • Strafgesetzbuch (StGB)

  • Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)

  • Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten

  • Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)

  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

  • Ausnahme-Verordnungen zur STVZO, StVO, FZV, FeV

  • Pflichtversicherungsgesetz PflVG

  • Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)

  • Ferienreiseverordnung (FerReiseV)

  • Fahrpersonalgesetz (FpersG)

  • Fahrpersonalverordnung (FpersV)

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitte 4, 5

  • Landeszustellungsgesetz (LZG NRW)

  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW)

  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i. V. m. Datenschutzgesetz (DSG NRW)

  • Erlasse des Innenministerium NRW und Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW
    u.a.

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Kontakt

Dienststelle Iserlohn
Griesenbraucker Straße 6
58640 Iserlohn

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