Ausstellen einer tierschutzrechtlichen Genehmigung nach §11 des Tierschutzgesetzes
Kontakt: veterinaer@maerkischer-kreis.de
Das Tierschutzgesetz gibt im § 11 vor, dass bestimmte Tätigkeiten mit Tieren nur nach behördlicher Erlaubnis des Veterinäramtes durchgeführt werden dürfen. Eine Erlaubnis wird nach Einreichung des ausgefüllten Antrages nebst aller notwendigen Unterlagen und einem persönlichen Fachgespräch evtl. verbunden mit einem Ortstermin erteilt.
Folgende Tätigkeiten benötigen immer eine Erlaubnis:
Darüber hinaus sind folgende Tätigkeiten erlaubnispflichtig, sobald sie gewerbsmäßig durchgeführt werden:
Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Tierschutzgesetzes liegt insbesondere dann vor, wenn die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden.
Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:
Die Voraussetzungen für das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes sind in der Regel erfüllt, wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt für Reit- oder Fahrzwecke bereitgestellt wird. Dies trifft auch auf Reitvereine zu, die nicht nur für ihre Mitglieder, sondern darüber hinaus regelmäßig für Dritte Pferde gegen Entgelt bereithalten. Auch das Anbieten von Ponyreiten, Ausritten, Wanderritten, Kutschfahrten, Planwagenfahrten und auch das therapeutische Reiten bedürfen einer Erlaubnis.
Unter den Begriff des Zurschaustellung fällt auch das Mitführen von Tieren zum Zwecke des Spendensammelns.
Mit der Ausübung der oben genannten Tätigkeiten darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.
Sollten Sie darüber hinaus Fragen bezüglich der von Ihnen beabsichtigten Tätigkeit oder bezüglich des Erlaubnisverfahrens haben, können Sie sich gerne per E-Mail unter veterinaer@maerkischer-kreis.de an uns wenden.
Die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz ist gebührenpflichtig.
Als Gebührenrahmen steht der Bereich zwischen 50 EUR und 10.000 EUR zur Verfügung.
Die zu zahlende Gebühr hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab und wird antragsspezifisch ermittelt.
Ausstellen einer tierschutzrechtlichen Genehmigung nach §11 des Tierschutzgesetzes
Kontakt: veterinaer@maerkischer-kreis.de
Das Tierschutzgesetz gibt im § 11 vor, dass bestimmte Tätigkeiten mit Tieren nur nach behördlicher Erlaubnis des Veterinäramtes durchgeführt werden dürfen. Eine Erlaubnis wird nach Einreichung des ausgefüllten Antrages nebst aller notwendigen Unterlagen und einem persönlichen Fachgespräch evtl. verbunden mit einem Ortstermin erteilt.
Folgende Tätigkeiten benötigen immer eine Erlaubnis:
Darüber hinaus sind folgende Tätigkeiten erlaubnispflichtig, sobald sie gewerbsmäßig durchgeführt werden:
Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Tierschutzgesetzes liegt insbesondere dann vor, wenn die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden.
Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:
Die Voraussetzungen für das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes sind in der Regel erfüllt, wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt für Reit- oder Fahrzwecke bereitgestellt wird. Dies trifft auch auf Reitvereine zu, die nicht nur für ihre Mitglieder, sondern darüber hinaus regelmäßig für Dritte Pferde gegen Entgelt bereithalten. Auch das Anbieten von Ponyreiten, Ausritten, Wanderritten, Kutschfahrten, Planwagenfahrten und auch das therapeutische Reiten bedürfen einer Erlaubnis.
Unter den Begriff des Zurschaustellung fällt auch das Mitführen von Tieren zum Zwecke des Spendensammelns.
Mit der Ausübung der oben genannten Tätigkeiten darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.
Sollten Sie darüber hinaus Fragen bezüglich der von Ihnen beabsichtigten Tätigkeit oder bezüglich des Erlaubnisverfahrens haben, können Sie sich gerne per E-Mail unter veterinaer@maerkischer-kreis.de an uns wenden.
Die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz ist gebührenpflichtig.
Als Gebührenrahmen steht der Bereich zwischen 50 EUR und 10.000 EUR zur Verfügung.
Die zu zahlende Gebühr hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab und wird antragsspezifisch ermittelt.
Dr.
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Das Tierschutzgesetz gibt im § 11 vor, dass bestimmte Tätigkeiten mit Tieren nur nach behördlicher Erlaubnis des Veterinäramtes durchgeführt werden dürfen. Eine Erlaubnis wird nach Einreichung des ausgefüllten Antrages nebst aller notwendigen Unterlagen und einem persönlichen Fachgespräch evtl. verbunden mit einem Ortstermin erteilt.
Folgende Tätigkeiten benötigen immer eine Erlaubnis:
Darüber hinaus sind folgende Tätigkeiten erlaubnispflichtig, sobald sie gewerbsmäßig durchgeführt werden:
Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Tierschutzgesetzes liegt insbesondere dann vor, wenn die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden.
Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:
Die Voraussetzungen für das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes sind in der Regel erfüllt, wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt für Reit- oder Fahrzwecke bereitgestellt wird. Dies trifft auch auf Reitvereine zu, die nicht nur für ihre Mitglieder, sondern darüber hinaus regelmäßig für Dritte Pferde gegen Entgelt bereithalten. Auch das Anbieten von Ponyreiten, Ausritten, Wanderritten, Kutschfahrten, Planwagenfahrten und auch das therapeutische Reiten bedürfen einer Erlaubnis.
Unter den Begriff des Zurschaustellung fällt auch das Mitführen von Tieren zum Zwecke des Spendensammelns.
Mit der Ausübung der oben genannten Tätigkeiten darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.
Sollten Sie darüber hinaus Fragen bezüglich der von Ihnen beabsichtigten Tätigkeit oder bezüglich des Erlaubnisverfahrens haben, können Sie sich gerne per E-Mail unter veterinaer@maerkischer-kreis.de an uns wenden.
Die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz ist gebührenpflichtig.
Als Gebührenrahmen steht der Bereich zwischen 50 € und 10.000 € zur Verfügung.
Die zu zahlende Gebühr hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab und wird antragsspezifisch ermittelt.
Bitte nehmen Sie telefonisch Kontakt mit der Sachbearbeitung auf, bevor Sie einen Antrag stellen.
Im Wirtschafts-Service-Portal.NRW können Sie Erlaubnisse zur Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren sowie zur gewerbsmäßigen Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge beantragen.