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- Namensänderung - Änderung von Vor- oder Familiennamen
Änderung von Vor- beziehungsweise Familiennamen nach dem Namensänderungsgesetz - öffentlich-rechtliche oder behördliche Namensänderung
Voraussetzungen:
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie sind asylberechtigt, ausländischer Flüchtling, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
- Sie wohnen oder halten sich gewöhnlich in Deutschland auf.
- Es liegt ein wichtiger Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt.
Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn der Familienname
- anstößig oder lächerlich klingt,
- wesentliche Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht,
- für Belastungen im Alltag sorgt (Fachärztliches Gutachten notwendig).
Durch die Namensänderung darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge geweckt werden.
Wichtige Anmerkung:
Vor Antragstellung sollte immer ein telefonisches Beratungsgespräch geführt werden.
- gültiges Ausweispapier (z. B. Reisepass, Personalausweis)
- Aufenthaltsbescheinigung
- beglaubigte Kopie aus dem Geburtenregister der antragstellenden Person und aller Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll
- beglaubigte Kopie aus dem Eheregister, wenn die antragstellende Person verheiratet war oder ist
- Führungszeugnis bei Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind
- Erklärung darüber, ob die antragstellende Person schon einmal einen Antrag auf Änderung des Familiennamens gestellt hat. Ist dies der Fall, müssen Sie zusätzlich angeben:
- die Verwaltungsbehörde, bei der der frühere Antrag gestellt wurde und
- die von der Behörde getroffene Entscheidung
Wird dem Antrag entsprochen:
- bei Änderung eines Familiennamens: 50 Euro bis 1.200 Euro pro Person
- bei Änderung eines Vornamens: 50 Euro bis 300 Euro
Die tatsächliche Gebühr hängt vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Namensänderung für den Antragsteller oder die Antragstellerin ab.
- Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt: ein Zehntel bis fünf Zehntel der Gebühr
- Bei mittellosen Antragstellerinnen und Antragstellern im Einzelfall: 26,00 EUR pro Antrag
ca. 9 Monate; im Einzelfall sind längere Bearbeitungszeiten möglich
Änderung von Vor- beziehungsweise Familiennamen nach dem Namensänderungsgesetz - öffentlich-rechtliche oder behördliche Namensänderung
Voraussetzungen:
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie sind asylberechtigt, ausländischer Flüchtling, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
- Sie wohnen oder halten sich gewöhnlich in Deutschland auf.
- Es liegt ein wichtiger Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt.
Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn der Familienname
- anstößig oder lächerlich klingt,
- wesentliche Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht,
- für Belastungen im Alltag sorgt (Fachärztliches Gutachten notwendig).
Durch die Namensänderung darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge geweckt werden.
Wichtige Anmerkung:
Vor Antragstellung sollte immer ein telefonisches Beratungsgespräch geführt werden.
- gültiges Ausweispapier (z. B. Reisepass, Personalausweis)
- Aufenthaltsbescheinigung
- beglaubigte Kopie aus dem Geburtenregister der antragstellenden Person und aller Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll
- beglaubigte Kopie aus dem Eheregister, wenn die antragstellende Person verheiratet war oder ist
- Führungszeugnis bei Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind
- Erklärung darüber, ob die antragstellende Person schon einmal einen Antrag auf Änderung des Familiennamens gestellt hat. Ist dies der Fall, müssen Sie zusätzlich angeben:
- die Verwaltungsbehörde, bei der der frühere Antrag gestellt wurde und
- die von der Behörde getroffene Entscheidung
Wird dem Antrag entsprochen:
- bei Änderung eines Familiennamens: 50 Euro bis 1.200 Euro pro Person
- bei Änderung eines Vornamens: 50 Euro bis 300 Euro
Die tatsächliche Gebühr hängt vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Namensänderung für den Antragsteller oder die Antragstellerin ab.
- Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt: ein Zehntel bis fünf Zehntel der Gebühr
- Bei mittellosen Antragstellerinnen und Antragstellern im Einzelfall: 26,00 EUR pro Antrag
ca. 9 Monate; im Einzelfall sind längere Bearbeitungszeiten möglich
Änderung von Vor- beziehungsweise Familiennamen nach dem Namensänderungsgesetz - öffentlich-rechtliche oder behördliche Namensänderung
Voraussetzungen:
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie sind asylberechtigt, ausländischer Flüchtling, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
- Sie wohnen oder halten sich gewöhnlich in Deutschland auf.
- Es liegt ein wichtiger Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt.
Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn der Familienname
- anstößig oder lächerlich klingt,
- wesentliche Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht,
- für Belastungen im Alltag sorgt (Fachärztliches Gutachten notwendig).
Durch die Namensänderung darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge geweckt werden.
Wichtige Anmerkung:
Vor Antragstellung sollte immer ein telefonisches Beratungsgespräch geführt werden.
- gültiges Ausweispapier (z. B. Reisepass, Personalausweis)
- Aufenthaltsbescheinigung
- beglaubigte Kopie aus dem Geburtenregister der antragstellenden Person und aller Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll
- beglaubigte Kopie aus dem Eheregister, wenn die antragstellende Person verheiratet war oder ist
- Führungszeugnis bei Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind
- Erklärung darüber, ob die antragstellende Person schon einmal einen Antrag auf Änderung des Familiennamens gestellt hat. Ist dies der Fall, müssen Sie zusätzlich angeben:
- die Verwaltungsbehörde, bei der der frühere Antrag gestellt wurde und
- die von der Behörde getroffene Entscheidung
Wird dem Antrag entsprochen:
- bei Änderung eines Familiennamens: 50 Euro bis 1.200 Euro pro Person
- bei Änderung eines Vornamens: 50 Euro bis 300 Euro
Die tatsächliche Gebühr hängt vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Namensänderung für den Antragsteller oder die Antragstellerin ab.
- Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt: ein Zehntel bis fünf Zehntel der Gebühr
- Bei mittellosen Antragstellerinnen und Antragstellern im Einzelfall: 26,00 EUR pro Antrag
ca. 9 Monate; im Einzelfall sind längere Bearbeitungszeiten möglich
Änderung von Vor- beziehungsweise Familiennamen nach dem Namensänderungsgesetz - öffentlich-rechtliche oder behördliche Namensänderung
Voraussetzungen:
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie sind asylberechtigt, ausländischer Flüchtling, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
- Sie wohnen oder halten sich gewöhnlich in Deutschland auf.
- Es liegt ein wichtiger Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt.
Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn der Familienname
- anstößig oder lächerlich klingt,
- wesentliche Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht,
- für Belastungen im Alltag sorgt (Fachärztliches Gutachten notwendig).
Durch die Namensänderung darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge geweckt werden.
Wichtige Anmerkung:
Vor Antragstellung sollte immer ein telefonisches Beratungsgespräch geführt werden.
- gültiges Ausweispapier (z. B. Reisepass, Personalausweis)
- Aufenthaltsbescheinigung
- beglaubigte Kopie aus dem Geburtenregister der antragstellenden Person und aller Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll
- beglaubigte Kopie aus dem Eheregister, wenn die antragstellende Person verheiratet war oder ist
- Führungszeugnis bei Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind
- Erklärung darüber, ob die antragstellende Person schon einmal einen Antrag auf Änderung des Familiennamens gestellt hat. Ist dies der Fall, müssen Sie zusätzlich angeben:
- die Verwaltungsbehörde, bei der der frühere Antrag gestellt wurde und
- die von der Behörde getroffene Entscheidung
Wird dem Antrag entsprochen:
- bei Änderung eines Familiennamens: 50 Euro bis 1.200 Euro pro Person
- bei Änderung eines Vornamens: 50 Euro bis 300 Euro
Die tatsächliche Gebühr hängt vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Namensänderung für den Antragsteller oder die Antragstellerin ab.
- Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt: ein Zehntel bis fünf Zehntel der Gebühr
- Bei mittellosen Antragstellerinnen und Antragstellern im Einzelfall: 26,00 EUR pro Antrag
ca. 9 Monate; im Einzelfall sind längere Bearbeitungszeiten möglich
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Voraussetzungen:
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie sind asylberechtigt, ausländischer Flüchtling, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
- Sie wohnen oder halten sich gewöhnlich in Deutschland auf.
- Es liegt ein wichtiger Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt.
Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn der Familienname
- anstößig oder lächerlich klingt,
- wesentliche Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht,
- für Belastungen im Alltag sorgt (Fachärztliches Gutachten notwendig).
Durch die Namensänderung darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge geweckt werden.
Wichtige Anmerkung:
Vor Antragstellung sollte immer ein telefonisches Beratungsgespräch geführt werden.
- gültiges Ausweispapier (z. B. Reisepass, Personalausweis)
- Aufenthaltsbescheinigung
- beglaubigte Kopie aus dem Geburtenregister der antragstellenden Person und aller Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll
- beglaubigte Kopie aus dem Eheregister, wenn die antragstellende Person verheiratet war oder ist
- Führungszeugnis bei Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind
- Erklärung darüber, ob die antragstellende Person schon einmal einen Antrag auf Änderung des Familiennamens gestellt hat. Ist dies der Fall, müssen Sie zusätzlich angeben:
- die Verwaltungsbehörde, bei der der frühere Antrag gestellt wurde und
- die von der Behörde getroffene Entscheidung
Wird dem Antrag entsprochen:
- bei Änderung eines Familiennamens: 50 Euro bis 1.200 Euro pro Person
- bei Änderung eines Vornamens: 50 Euro bis 300 Euro
Die tatsächliche Gebühr hängt vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Namensänderung für den Antragsteller oder die Antragstellerin ab.
- Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt: ein Zehntel bis fünf Zehntel der Gebühr
- Bei mittellosen Antragstellerinnen und Antragstellern im Einzelfall: 26,00 EUR pro Antrag
ca. 9 Monate; im Einzelfall sind längere Bearbeitungszeiten möglich
Änderung von Vor- beziehungsweise Familiennamen nach dem Namensänderungsgesetz - öffentlich-rechtliche oder behördliche Namensänderung
Voraussetzungen:
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie sind asylberechtigt, ausländischer Flüchtling, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
- Sie wohnen oder halten sich gewöhnlich in Deutschland auf.
- Es liegt ein wichtiger Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt.
Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn der Familienname
- anstößig oder lächerlich klingt,
- wesentliche Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht,
- für Belastungen im Alltag sorgt (Fachärztliches Gutachten notwendig).
Durch die Namensänderung darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge geweckt werden.
Wichtige Anmerkung:
Vor Antragstellung sollte immer ein telefonisches Beratungsgespräch geführt werden.
- gültiges Ausweispapier (z. B. Reisepass, Personalausweis)
- Aufenthaltsbescheinigung
- beglaubigte Kopie aus dem Geburtenregister der antragstellenden Person und aller Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll
- beglaubigte Kopie aus dem Eheregister, wenn die antragstellende Person verheiratet war oder ist
- Führungszeugnis bei Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind
- Erklärung darüber, ob die antragstellende Person schon einmal einen Antrag auf Änderung des Familiennamens gestellt hat. Ist dies der Fall, müssen Sie zusätzlich angeben:
- die Verwaltungsbehörde, bei der der frühere Antrag gestellt wurde und
- die von der Behörde getroffene Entscheidung
Wird dem Antrag entsprochen:
- bei Änderung eines Familiennamens: 50 Euro bis 1.200 Euro pro Person
- bei Änderung eines Vornamens: 50 Euro bis 300 Euro
Die tatsächliche Gebühr hängt vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Namensänderung für den Antragsteller oder die Antragstellerin ab.
- Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt: ein Zehntel bis fünf Zehntel der Gebühr
- Bei mittellosen Antragstellerinnen und Antragstellern im Einzelfall: 26,00 EUR pro Antrag
ca. 9 Monate; im Einzelfall sind längere Bearbeitungszeiten möglich
Änderung von Vor- beziehungsweise Familiennamen nach dem Namensänderungsgesetz - öffentlich-rechtliche oder behördliche Namensänderung
Voraussetzungen:
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie sind asylberechtigt, ausländischer Flüchtling, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
- Sie wohnen oder halten sich gewöhnlich in Deutschland auf.
- Es liegt ein wichtiger Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt.
Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn der Familienname
- anstößig oder lächerlich klingt,
- wesentliche Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht,
- für Belastungen im Alltag sorgt (Fachärztliches Gutachten notwendig).
Durch die Namensänderung darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge geweckt werden.
Wichtige Anmerkung:
Vor Antragstellung sollte immer ein telefonisches Beratungsgespräch geführt werden.
- gültiges Ausweispapier (z. B. Reisepass, Personalausweis)
- Aufenthaltsbescheinigung
- beglaubigte Kopie aus dem Geburtenregister der antragstellenden Person und aller Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll
- beglaubigte Kopie aus dem Eheregister, wenn die antragstellende Person verheiratet war oder ist
- Führungszeugnis bei Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind
- Erklärung darüber, ob die antragstellende Person schon einmal einen Antrag auf Änderung des Familiennamens gestellt hat. Ist dies der Fall, müssen Sie zusätzlich angeben:
- die Verwaltungsbehörde, bei der der frühere Antrag gestellt wurde und
- die von der Behörde getroffene Entscheidung
Wird dem Antrag entsprochen:
- bei Änderung eines Familiennamens: 50 Euro bis 1.200 Euro pro Person
- bei Änderung eines Vornamens: 50 Euro bis 300 Euro
Die tatsächliche Gebühr hängt vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Namensänderung für den Antragsteller oder die Antragstellerin ab.
- Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt: ein Zehntel bis fünf Zehntel der Gebühr
- Bei mittellosen Antragstellerinnen und Antragstellern im Einzelfall: 26,00 EUR pro Antrag
ca. 9 Monate; im Einzelfall sind längere Bearbeitungszeiten möglich
Änderung von Vor- beziehungsweise Familiennamen nach dem Namensänderungsgesetz - öffentlich-rechtliche oder behördliche Namensänderung
Voraussetzungen:
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie sind asylberechtigt, ausländischer Flüchtling, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
- Sie wohnen oder halten sich gewöhnlich in Deutschland auf.
- Es liegt ein wichtiger Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt.
Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn der Familienname
- anstößig oder lächerlich klingt,
- wesentliche Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht,
- für Belastungen im Alltag sorgt (Fachärztliches Gutachten notwendig).
Durch die Namensänderung darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge geweckt werden.
Wichtige Anmerkung:
Vor Antragstellung sollte immer ein telefonisches Beratungsgespräch geführt werden.
- gültiges Ausweispapier (z. B. Reisepass, Personalausweis)
- Aufenthaltsbescheinigung
- beglaubigte Kopie aus dem Geburtenregister der antragstellenden Person und aller Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll
- beglaubigte Kopie aus dem Eheregister, wenn die antragstellende Person verheiratet war oder ist
- Führungszeugnis bei Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind
- Erklärung darüber, ob die antragstellende Person schon einmal einen Antrag auf Änderung des Familiennamens gestellt hat. Ist dies der Fall, müssen Sie zusätzlich angeben:
- die Verwaltungsbehörde, bei der der frühere Antrag gestellt wurde und
- die von der Behörde getroffene Entscheidung
Wird dem Antrag entsprochen:
- bei Änderung eines Familiennamens: 50 Euro bis 1.200 Euro pro Person
- bei Änderung eines Vornamens: 50 Euro bis 300 Euro
Die tatsächliche Gebühr hängt vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Namensänderung für den Antragsteller oder die Antragstellerin ab.
- Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt: ein Zehntel bis fünf Zehntel der Gebühr
- Bei mittellosen Antragstellerinnen und Antragstellern im Einzelfall: 26,00 EUR pro Antrag
ca. 9 Monate; im Einzelfall sind längere Bearbeitungszeiten möglich
Änderung von Vor- beziehungsweise Familiennamen nach dem Namensänderungsgesetz - öffentlich-rechtliche oder behördliche Namensänderung
Voraussetzungen:
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie sind asylberechtigt, ausländischer Flüchtling, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
- Sie wohnen oder halten sich gewöhnlich in Deutschland auf.
- Es liegt ein wichtiger Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt.
Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn der Familienname
- anstößig oder lächerlich klingt,
- wesentliche Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht,
- für Belastungen im Alltag sorgt (Fachärztliches Gutachten notwendig).
Durch die Namensänderung darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge geweckt werden.
Wichtige Anmerkung:
Vor Antragstellung sollte immer ein telefonisches Beratungsgespräch geführt werden.
- gültiges Ausweispapier (z. B. Reisepass, Personalausweis)
- Aufenthaltsbescheinigung
- beglaubigte Kopie aus dem Geburtenregister der antragstellenden Person und aller Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll
- beglaubigte Kopie aus dem Eheregister, wenn die antragstellende Person verheiratet war oder ist
- Führungszeugnis bei Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind
- Erklärung darüber, ob die antragstellende Person schon einmal einen Antrag auf Änderung des Familiennamens gestellt hat. Ist dies der Fall, müssen Sie zusätzlich angeben:
- die Verwaltungsbehörde, bei der der frühere Antrag gestellt wurde und
- die von der Behörde getroffene Entscheidung
Wird dem Antrag entsprochen:
- bei Änderung eines Familiennamens: 50 Euro bis 1.200 Euro pro Person
- bei Änderung eines Vornamens: 50 Euro bis 300 Euro
Die tatsächliche Gebühr hängt vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Namensänderung für den Antragsteller oder die Antragstellerin ab.
- Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt: ein Zehntel bis fünf Zehntel der Gebühr
- Bei mittellosen Antragstellerinnen und Antragstellern im Einzelfall: 26,00 EUR pro Antrag
ca. 9 Monate; im Einzelfall sind längere Bearbeitungszeiten möglich
Änderung von Vor- beziehungsweise Familiennamen nach dem Namensänderungsgesetz - öffentlich-rechtliche oder behördliche Namensänderung
Voraussetzungen:
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie sind asylberechtigt, ausländischer Flüchtling, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
- Sie wohnen oder halten sich gewöhnlich in Deutschland auf.
- Es liegt ein wichtiger Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt.
Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn der Familienname
- anstößig oder lächerlich klingt,
- wesentliche Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht,
- für Belastungen im Alltag sorgt (Fachärztliches Gutachten notwendig).
Durch die Namensänderung darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge geweckt werden.
Wichtige Anmerkung:
Vor Antragstellung sollte immer ein telefonisches Beratungsgespräch geführt werden.
- gültiges Ausweispapier (z. B. Reisepass, Personalausweis)
- Aufenthaltsbescheinigung
- beglaubigte Kopie aus dem Geburtenregister der antragstellenden Person und aller Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll
- beglaubigte Kopie aus dem Eheregister, wenn die antragstellende Person verheiratet war oder ist
- Führungszeugnis bei Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind
- Erklärung darüber, ob die antragstellende Person schon einmal einen Antrag auf Änderung des Familiennamens gestellt hat. Ist dies der Fall, müssen Sie zusätzlich angeben:
- die Verwaltungsbehörde, bei der der frühere Antrag gestellt wurde und
- die von der Behörde getroffene Entscheidung
Wird dem Antrag entsprochen:
- bei Änderung eines Familiennamens: 50 Euro bis 1.200 Euro pro Person
- bei Änderung eines Vornamens: 50 Euro bis 300 Euro
Die tatsächliche Gebühr hängt vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Namensänderung für den Antragsteller oder die Antragstellerin ab.
- Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt: ein Zehntel bis fünf Zehntel der Gebühr
- Bei mittellosen Antragstellerinnen und Antragstellern im Einzelfall: 26,00 EUR pro Antrag
ca. 9 Monate; im Einzelfall sind längere Bearbeitungszeiten möglich
Änderung von Vor- beziehungsweise Familiennamen nach dem Namensänderungsgesetz - öffentlich-rechtliche oder behördliche Namensänderung
Voraussetzungen:
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie sind asylberechtigt, ausländischer Flüchtling, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
- Sie wohnen oder halten sich gewöhnlich in Deutschland auf.
- Es liegt ein wichtiger Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt.
Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn der Familienname
- anstößig oder lächerlich klingt,
- wesentliche Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht,
- für Belastungen im Alltag sorgt (Fachärztliches Gutachten notwendig).
Durch die Namensänderung darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge geweckt werden.
Wichtige Anmerkung:
Vor Antragstellung sollte immer ein telefonisches Beratungsgespräch geführt werden.
- gültiges Ausweispapier (z. B. Reisepass, Personalausweis)
- Aufenthaltsbescheinigung
- beglaubigte Kopie aus dem Geburtenregister der antragstellenden Person und aller Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll
- beglaubigte Kopie aus dem Eheregister, wenn die antragstellende Person verheiratet war oder ist
- Führungszeugnis bei Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind
- Erklärung darüber, ob die antragstellende Person schon einmal einen Antrag auf Änderung des Familiennamens gestellt hat. Ist dies der Fall, müssen Sie zusätzlich angeben:
- die Verwaltungsbehörde, bei der der frühere Antrag gestellt wurde und
- die von der Behörde getroffene Entscheidung
Wird dem Antrag entsprochen:
- bei Änderung eines Familiennamens: 50 Euro bis 1.200 Euro pro Person
- bei Änderung eines Vornamens: 50 Euro bis 300 Euro
Die tatsächliche Gebühr hängt vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Namensänderung für den Antragsteller oder die Antragstellerin ab.
- Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt: ein Zehntel bis fünf Zehntel der Gebühr
- Bei mittellosen Antragstellerinnen und Antragstellern im Einzelfall: 26,00 EUR pro Antrag
ca. 9 Monate; im Einzelfall sind längere Bearbeitungszeiten möglich
Änderung von Vor- beziehungsweise Familiennamen nach dem Namensänderungsgesetz - öffentlich-rechtliche oder behördliche Namensänderung
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- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie sind asylberechtigt, ausländischer Flüchtling, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
- Sie wohnen oder halten sich gewöhnlich in Deutschland auf.
- Es liegt ein wichtiger Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt.
Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn der Familienname
- anstößig oder lächerlich klingt,
- wesentliche Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht,
- für Belastungen im Alltag sorgt (Fachärztliches Gutachten notwendig).
Durch die Namensänderung darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge geweckt werden.
Wichtige Anmerkung:
Vor Antragstellung sollte immer ein telefonisches Beratungsgespräch geführt werden.
- gültiges Ausweispapier (z. B. Reisepass, Personalausweis)
- Aufenthaltsbescheinigung
- beglaubigte Kopie aus dem Geburtenregister der antragstellenden Person und aller Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll
- beglaubigte Kopie aus dem Eheregister, wenn die antragstellende Person verheiratet war oder ist
- Führungszeugnis bei Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind
- Erklärung darüber, ob die antragstellende Person schon einmal einen Antrag auf Änderung des Familiennamens gestellt hat. Ist dies der Fall, müssen Sie zusätzlich angeben:
- die Verwaltungsbehörde, bei der der frühere Antrag gestellt wurde und
- die von der Behörde getroffene Entscheidung
Wird dem Antrag entsprochen:
- bei Änderung eines Familiennamens: 50 Euro bis 1.200 Euro pro Person
- bei Änderung eines Vornamens: 50 Euro bis 300 Euro
Die tatsächliche Gebühr hängt vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Namensänderung für den Antragsteller oder die Antragstellerin ab.
- Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt: ein Zehntel bis fünf Zehntel der Gebühr
- Bei mittellosen Antragstellerinnen und Antragstellern im Einzelfall: 26,00 EUR pro Antrag
ca. 9 Monate; im Einzelfall sind längere Bearbeitungszeiten möglich
Änderung von Vor- beziehungsweise Familiennamen nach dem Namensänderungsgesetz - öffentlich-rechtliche oder behördliche Namensänderung
Voraussetzungen:
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie sind asylberechtigt, ausländischer Flüchtling, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
- Sie wohnen oder halten sich gewöhnlich in Deutschland auf.
- Es liegt ein wichtiger Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt.
Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn der Familienname
- anstößig oder lächerlich klingt,
- wesentliche Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht,
- für Belastungen im Alltag sorgt (Fachärztliches Gutachten notwendig).
Durch die Namensänderung darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge geweckt werden.
Wichtige Anmerkung:
Vor Antragstellung sollte immer ein telefonisches Beratungsgespräch geführt werden.
- gültiges Ausweispapier (z. B. Reisepass, Personalausweis)
- Aufenthaltsbescheinigung
- beglaubigte Kopie aus dem Geburtenregister der antragstellenden Person und aller Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll
- beglaubigte Kopie aus dem Eheregister, wenn die antragstellende Person verheiratet war oder ist
- Führungszeugnis bei Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind
- Erklärung darüber, ob die antragstellende Person schon einmal einen Antrag auf Änderung des Familiennamens gestellt hat. Ist dies der Fall, müssen Sie zusätzlich angeben:
- die Verwaltungsbehörde, bei der der frühere Antrag gestellt wurde und
- die von der Behörde getroffene Entscheidung
Wird dem Antrag entsprochen:
- bei Änderung eines Familiennamens: 50 Euro bis 1.200 Euro pro Person
- bei Änderung eines Vornamens: 50 Euro bis 300 Euro
Die tatsächliche Gebühr hängt vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Namensänderung für den Antragsteller oder die Antragstellerin ab.
- Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt: ein Zehntel bis fünf Zehntel der Gebühr
- Bei mittellosen Antragstellerinnen und Antragstellern im Einzelfall: 26,00 EUR pro Antrag
ca. 9 Monate; im Einzelfall sind längere Bearbeitungszeiten möglich
Änderung von Vor- beziehungsweise Familiennamen nach dem Namensänderungsgesetz - öffentlich-rechtliche oder behördliche Namensänderung
Voraussetzungen:
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie sind asylberechtigt, ausländischer Flüchtling, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
- Sie wohnen oder halten sich gewöhnlich in Deutschland auf.
- Es liegt ein wichtiger Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt.
Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn der Familienname
- anstößig oder lächerlich klingt,
- wesentliche Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht,
- für Belastungen im Alltag sorgt (Fachärztliches Gutachten notwendig).
Durch die Namensänderung darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge geweckt werden.
Wichtige Anmerkung:
Vor Antragstellung sollte immer ein telefonisches Beratungsgespräch geführt werden.
- gültiges Ausweispapier (z. B. Reisepass, Personalausweis)
- Aufenthaltsbescheinigung
- beglaubigte Kopie aus dem Geburtenregister der antragstellenden Person und aller Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll
- beglaubigte Kopie aus dem Eheregister, wenn die antragstellende Person verheiratet war oder ist
- Führungszeugnis bei Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind
- Erklärung darüber, ob die antragstellende Person schon einmal einen Antrag auf Änderung des Familiennamens gestellt hat. Ist dies der Fall, müssen Sie zusätzlich angeben:
- die Verwaltungsbehörde, bei der der frühere Antrag gestellt wurde und
- die von der Behörde getroffene Entscheidung
Wird dem Antrag entsprochen:
- bei Änderung eines Familiennamens: 50 Euro bis 1.200 Euro pro Person
- bei Änderung eines Vornamens: 50 Euro bis 300 Euro
Die tatsächliche Gebühr hängt vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Namensänderung für den Antragsteller oder die Antragstellerin ab.
- Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt: ein Zehntel bis fünf Zehntel der Gebühr
- Bei mittellosen Antragstellerinnen und Antragstellern im Einzelfall: 26,00 EUR pro Antrag
ca. 9 Monate; im Einzelfall sind längere Bearbeitungszeiten möglich
Änderung von Vor- beziehungsweise Familiennamen nach dem Namensänderungsgesetz - öffentlich-rechtliche oder behördliche Namensänderung
Voraussetzungen:
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie sind asylberechtigt, ausländischer Flüchtling, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
- Sie wohnen oder halten sich gewöhnlich in Deutschland auf.
- Es liegt ein wichtiger Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt.
Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn der Familienname
- anstößig oder lächerlich klingt,
- wesentliche Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht,
- für Belastungen im Alltag sorgt (Fachärztliches Gutachten notwendig).
Durch die Namensänderung darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge geweckt werden.
Wichtige Anmerkung:
Vor Antragstellung sollte immer ein telefonisches Beratungsgespräch geführt werden.
- gültiges Ausweispapier (z. B. Reisepass, Personalausweis)
- Aufenthaltsbescheinigung
- beglaubigte Kopie aus dem Geburtenregister der antragstellenden Person und aller Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll
- beglaubigte Kopie aus dem Eheregister, wenn die antragstellende Person verheiratet war oder ist
- Führungszeugnis bei Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind
- Erklärung darüber, ob die antragstellende Person schon einmal einen Antrag auf Änderung des Familiennamens gestellt hat. Ist dies der Fall, müssen Sie zusätzlich angeben:
- die Verwaltungsbehörde, bei der der frühere Antrag gestellt wurde und
- die von der Behörde getroffene Entscheidung
Wird dem Antrag entsprochen:
- bei Änderung eines Familiennamens: 50 Euro bis 1.200 Euro pro Person
- bei Änderung eines Vornamens: 50 Euro bis 300 Euro
Die tatsächliche Gebühr hängt vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Namensänderung für den Antragsteller oder die Antragstellerin ab.
- Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt: ein Zehntel bis fünf Zehntel der Gebühr
- Bei mittellosen Antragstellerinnen und Antragstellern im Einzelfall: 26,00 EUR pro Antrag
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- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Bianka
Drachsler
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- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
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- 02351 966-5614
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- B.Drachsler@maerkischer-kreis.de
Dumschat
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Larissa
Renn
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Urban
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Namensänderung - Änderung von Vor- oder Familiennamen
Änderung von Vor- beziehungsweise Familiennamen nach dem Namensänderungsgesetz - öffentlich-rechtliche oder behördliche Namensänderung
Voraussetzungen:
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie sind asylberechtigt, ausländischer Flüchtling, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
- Sie wohnen oder halten sich gewöhnlich in Deutschland auf.
- Es liegt ein wichtiger Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt.
Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn der Familienname
- anstößig oder lächerlich klingt,
- wesentliche Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht,
- für Belastungen im Alltag sorgt (Fachärztliches Gutachten notwendig).
Durch die Namensänderung darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge geweckt werden.
Wichtige Anmerkung:
Vor Antragstellung sollte immer ein telefonisches Beratungsgespräch geführt werden.
Wird dem Antrag entsprochen:
- bei Änderung eines Familiennamens: 50 Euro bis 1.200 Euro pro Person
- bei Änderung eines Vornamens: 50 Euro bis 300 Euro
Die tatsächliche Gebühr hängt vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Namensänderung für den Antragsteller oder die Antragstellerin ab.
- Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt: ein Zehntel bis fünf Zehntel der Gebühr
- Bei mittellosen Antragstellerinnen und Antragstellern im Einzelfall: 26,00 € pro Antrag
- gültiges Ausweispapier (z. B. Reisepass, Personalausweis)
- Aufenthaltsbescheinigung
- beglaubigte Kopie aus dem Geburtenregister der antragstellenden Person und aller Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll
- beglaubigte Kopie aus dem Eheregister, wenn die antragstellende Person verheiratet war oder ist
- Führungszeugnis bei Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind
- Erklärung darüber, ob die antragstellende Person schon einmal einen Antrag auf Änderung des Familiennamens gestellt hat. Ist dies der Fall, müssen Sie zusätzlich angeben:
- die Verwaltungsbehörde, bei der der frühere Antrag gestellt wurde und
- die von der Behörde getroffene Entscheidung
ca. 9 Monate; im Einzelfall sind längere Bearbeitungszeiten möglich
Kontakt
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