Namensänderung - Änderung von Vor- oder Familiennamen

Änderung von Vor- beziehungsweise Familiennamen nach dem Namensänderungsgesetz - öffentlich-rechtliche oder behördliche Namensänderung

Voraussetzungen:

  • Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Sie sind asylberechtigt, ausländischer Flüchtling, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
  • Sie wohnen oder halten sich gewöhnlich in Deutschland auf.
  • Es liegt ein wichtiger Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt.

Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn der Familienname

  • anstößig oder lächerlich klingt,
  • wesentliche Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht,
  • für Belastungen im Alltag sorgt (Fachärztliches Gutachten notwendig).

Durch die Namensänderung darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge geweckt werden.

Wichtige Anmerkung:
Vor Antragstellung sollte immer ein telefonisches Beratungsgespräch geführt werden.

Wird dem Antrag entsprochen:

  • bei Änderung eines Familiennamens: 50 Euro bis 1.200 Euro pro Person
  • bei Änderung eines Vornamens: 50 Euro bis 300 Euro

Die tatsächliche Gebühr hängt vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Namensänderung für den Antragsteller oder die Antragstellerin ab.

  • Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt: ein Zehntel bis fünf Zehntel der Gebühr
  • Bei mittellosen Antragstellerinnen und Antragstellern im Einzelfall: 26,00 € pro Antrag
  • gültiges Ausweispapier (z. B. Reisepass, Personalausweis)
  • Aufenthaltsbescheinigung
  • beglaubigte Kopie aus dem Geburtenregister der antragstellenden Person und aller Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll
  • beglaubigte Kopie aus dem Eheregister, wenn die antragstellende Person verheiratet war oder ist
  • Führungszeugnis bei Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind
  • Erklärung darüber, ob die antragstellende Person schon einmal einen Antrag auf Änderung des Familiennamens gestellt hat. Ist dies der Fall, müssen Sie zusätzlich angeben:
    • die Verwaltungsbehörde, bei der der frühere Antrag gestellt wurde und
    • die von der Behörde getroffene Entscheidung

ca. 9 Monate; im Einzelfall sind längere Bearbeitungszeiten möglich

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