Überwachung der Beseitigung von Mängeln an Fahrzeugen.
Ist ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig, kann die Zulassungsbehörde dem der/dem Eigentümer/in oder Halter/in eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen.
Die Eigentümerin/der Eigentümer oder die Halterin/der Halter hat das Fahrzeug dann außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen.
Wie der Nachweis der Mängelbeseitigung zu erbringen ist, steht in der Ordnungsverfügung.
Überwachung der Beseitigung von Mängeln an Fahrzeugen.
Ist ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig, kann die Zulassungsbehörde dem der/dem Eigentümer/in oder Halter/in eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen.
Die Eigentümerin/der Eigentümer oder die Halterin/der Halter hat das Fahrzeug dann außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen.
Wie der Nachweis der Mängelbeseitigung zu erbringen ist, steht in der Ordnungsverfügung.
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