Hygiene in ambulanten und stationären Pflege- und Betreuungseinrichtungen

Durch den Fachdienst Gesundheitsschutz und Umweltmedizin (ehemals Gesundheitsamt) werden gem. § 23 und § 35 Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelmäßige Begehungen in den stationären und ambulanten Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Märkischen Kreis durchgeführt. 

  • Stationäre Pflege- und Eingliederungshilfe, inklusive Kurzzeitpflegen
  • Ambulante Pflege- und Eingliederungshilfen, inklusive Tagespflegen und anbieterverantwortliche Wohngemeinschaften
  • Betreuungs- und Behinderteneinrichtungen inklusive Behindertenwerkstätten
  • Hospize, inklusive Palliativversorgungen

Die für den Betreiber/die Betreiberin daraus ergebenen diversen Pflichten und Aufgaben im Umgang mit Hygiene und deren Nachweispflichten werden hierbei kontrolliert. 

Hierzu zählen u.a. die Nachweise zur Tuberkulosefreiheit (§ 35 IfSG), der jährlichen Trinkwasseruntersuchungspflichten (§ 31 TWV), die Überprüfung der Hygiene und Desinfektionspläne (§ 35 IfSG) sowie weitere hygienische Tätigkeiten. Eingebunden in diese Maßnahmen sind hierbei auch die externen und internen Ver- und Entsorgungsbetriebe wie z.B. Wäschereien, Reinigungsdienste, Friseure etc.

Die Umsetzung der Hygiene erfolgt unter Berücksichtigung des wohnlichen Status der Menschen, was jedoch nicht zur Verringerung der notwendigen Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes (RKI) führt. Die KRINKO-Empfehlungen zur Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe (KRINKO) sind ein wichtiges Instrument in der Hygiene und werden durch die Aufgaben des Arbeitsschutzes ergänzt. 

Unsere Dienstleistungen umfassen die Regel- und Bedarfsbegehung der Einrichtungen, die Hilfe und Unterstützung bei Hygienefragen, Hilfe beim Infektionsgeschehen (Ausbruch) sowie die Planung und Begleitung bei baulichen Maßnahmen. 

Zu Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen hierbei gerne zur Verfügung. 

Es findet eine Abrechnung nach Stundensatz und Fahrtkostenpauschale statt (bei Begehungen).

§ 23 und § 35 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

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