Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften und Beantwortung von Fragen Betroffener
Seit dem 25.05.2018 gilt mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein weitgehend einheitliches Datenschutzrecht in der gesamten Europäischen Union. Durch Öffnungsklauseln ist es jedoch in einigen Bereichen möglich, länderspezifische Regelungen zu erlassen. Für alle öffentlichen Stellen in Nordrhein-Westfalen, zu denen auch der Märkische Kreis gehört, gilt das neu gefasste Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW). Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt hingegen im Wesentlichen für Bundesbehörden und Private.
Die behördliche Datenschutzbeauftragte ist zuständig für alle Fragen, die den Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit des Märkischen Kreises betreffen.
Gemäß Art. 39 DSGVO
Nach Art. 38 Abs. 4 DSGVO können betroffene Personen die Datenschutzbeauftragte zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß der DSGVO im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen.
Bei grundsätzlichen, rechtlichen oder/und organisatorischen Fragen zum Thema Datenschutz hilft die Datenschutzbeauftragte des Märkischen Kreises gerne weiter. Auch die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen steht zu diesem Thema zur Verfügung.
Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften und Beantwortung von Fragen Betroffener
Seit dem 25.05.2018 gilt mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein weitgehend einheitliches Datenschutzrecht in der gesamten Europäischen Union. Durch Öffnungsklauseln ist es jedoch in einigen Bereichen möglich, länderspezifische Regelungen zu erlassen. Für alle öffentlichen Stellen in Nordrhein-Westfalen, zu denen auch der Märkische Kreis gehört, gilt das neu gefasste Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW). Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt hingegen im Wesentlichen für Bundesbehörden und Private.
Die behördliche Datenschutzbeauftragte ist zuständig für alle Fragen, die den Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit des Märkischen Kreises betreffen.
Gemäß Art. 39 DSGVO
Nach Art. 38 Abs. 4 DSGVO können betroffene Personen die Datenschutzbeauftragte zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß der DSGVO im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen.
Bei grundsätzlichen, rechtlichen oder/und organisatorischen Fragen zum Thema Datenschutz hilft die Datenschutzbeauftragte des Märkischen Kreises gerne weiter. Auch die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen steht zu diesem Thema zur Verfügung.
Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften und Beantwortung von Fragen Betroffener
Seit dem 25.05.2018 gilt mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein weitgehend einheitliches Datenschutzrecht in der gesamten Europäischen Union. Durch Öffnungsklauseln ist es jedoch in einigen Bereichen möglich, länderspezifische Regelungen zu erlassen. Für alle öffentlichen Stellen in Nordrhein-Westfalen, zu denen auch der Märkische Kreis gehört, gilt das neu gefasste Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW). Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt hingegen im Wesentlichen für Bundesbehörden und Private.
Die behördliche Datenschutzbeauftragte ist zuständig für alle Fragen, die den Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit des Märkischen Kreises betreffen.
Gemäß Art. 39 DSGVO
Nach Art. 38 Abs. 4 DSGVO können betroffene Personen die Datenschutzbeauftragte zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß der DSGVO im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen.
Bei grundsätzlichen, rechtlichen oder/und organisatorischen Fragen zum Thema Datenschutz hilft die Datenschutzbeauftragte des Märkischen Kreises gerne weiter. Auch die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen steht zu diesem Thema zur Verfügung.
Datenschutzbeauftragte
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Seit dem 25.05.2018 gilt mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein weitgehend einheitliches Datenschutzrecht in der gesamten Europäischen Union. Durch Öffnungsklauseln ist es jedoch in einigen Bereichen möglich, länderspezifische Regelungen zu erlassen. Für alle öffentlichen Stellen in Nordrhein-Westfalen, zu denen auch der Märkische Kreis gehört, gilt das neu gefasste Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW). Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt hingegen im Wesentlichen für Bundesbehörden und Private.
Die behördliche Datenschutzbeauftragte ist zuständig für alle Fragen, die den Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit des Märkischen Kreises betreffen.
Gemäß Art. 39 DSGVO
Nach Art. 38 Abs. 4 DSGVO können betroffene Personen die Datenschutzbeauftragte zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß der DSGVO im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen.
Bei grundsätzlichen, rechtlichen oder/und organisatorischen Fragen zum Thema Datenschutz hilft die Datenschutzbeauftragte des Märkischen Kreises gerne weiter. Auch die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen steht zu diesem Thema zur Verfügung.
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Raum: 107a
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Lüdenscheid