Allgemeine Kommunalaufsicht

Aufgaben der Kommunalaufsicht

Die Städte und Gemeinden nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich in eigener Verantwortung wahr. Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung ist verfassungsrechtlich gewährleistet. Zugleich unterliegt die kommunale Verwaltung der staatlichen Aufsicht.

Der Landrat des Märkischen Kreises führt als untere staatliche Verwaltungsbehörde die allgemeine Aufsicht über die kreisangehörigen Städte und Gemeinden (§ 59 Abs. 1 Kreisordnung NRW in Verbindung mit §§ 119 ff. Gemeindeordnung NRW und § 9 Abs. 2 Landesorganisationsgesetz NRW). Die Kommunalaufsicht achtet darauf, dass die Städte und Gemeinden ihre Aufgaben im Einklang mit den geltenden Gesetzen erfüllen.

Die allgemeine Kommunalaufsicht ist dabei eine Rechtsaufsicht. Sie überprüft grundsätzlich nicht, ob eine kommunale Entscheidung politisch oder wirtschaftlich zweckmäßig ist, sondern ob die Kommune bei ihrem Handeln die gesetzlichen Vorgaben eingehalten hat. Die kommunale Eigenverantwortung und der den Städten und Gemeinden zustehende Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum bleiben hiervon unberührt.

Zur Wahrnehmung der Kommunalaufsicht stehen dem Landrat die in der Gemeindeordnung NRW vorgesehenen Aufsichtsmittel zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere das Recht, sich über Angelegenheiten der Kommunen zu unterrichten, sowie – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – Beanstandungs-, Aufhebungs-, Anordnungs- und Ersatzvornahmerechte.

Kommunalaufsichtliches Einschreiten dient dabei ausschließlich der Wahrung öffentlicher Interessen. Die Kommunalaufsicht ist insbesondere nicht dazu berufen, einem Einzelnen zur Durchsetzung seiner individuellen Rechte zu verhelfen, wenn hierfür der Zivil- oder Verwaltungsrechtsweg zur Verfügung steht.

Darüber hinaus unterliegt die Ausübung der kommunalaufsichtlichen Befugnisse grundsätzlich dem Opportunitätsprinzip, sodass auch die Feststellung eines Rechtsverstoßes  nicht automatisch zu einem aufsichtsrechtlichen Einschreiten führt. Vielmehr entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens, ob und gegebenenfalls mit welchen Aufsichtsmitteln sie tätig wird.

Neben der allgemeinen Rechtsaufsicht nimmt die Kommunalaufsicht eine Vielzahl gesetzlich vorgesehener Prüfungs-, Anzeige- und Genehmigungsverfahren wahr. Einen besonderen Schwerpunkt bildet die Aufsicht über die kommunale Haushaltswirtschaft. Darüber hinaus gehören insbesondere kommunalverfassungsrechtliche Fragestellungen, die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen sowie Angelegenheiten der interkommunalen Zusammenarbeit zum Aufgabenbereich.

Die Kommunalaufsicht versteht sich hierbei nicht allein als Aufsichtsinstanz, sondern auch als Ansprechpartnerin der Städte und Gemeinden. Ziel ist es, im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten durch Beratung und einen frühzeitigen Austausch dazu beizutragen, rechtliche Fragestellungen möglichst einvernehmlich und rechtssicher zu lösen.

 

Zuständigkeitsbereich

Die allgemeine Aufsicht des Märkischen Kreises als untere Kommunalaufsichtsbehörde erstreckt sich auf alle 15 kreisangehörigen Städte und Gemeinden:

Altena, Balve, Halver, Hemer, Herscheid, Iserlohn, Kierspe, Lüdenscheid, Meinerzhagen, Menden (Sauerland), Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade, Plettenberg, Schalksmühle und Werdohl.

Obere Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ist die Bezirksregierung Arnsberg. Sie übt die allgemeine Aufsicht über die kreisfreien Städte und Kreise im Regierungsbezirk aus und fungiert für die kreisangehörigen Gemeinde als übergeordnete Aufsichtsbehörde. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Kommunales zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

Ist der Märkische Kreis selbst an einer Entscheidung beteiligt, die der Landrat nach § 59 Abs. 1 KrO NRW als Aufsichtsbehörde zu treffen hätte, entscheidet gemäß § 59 Abs. 2 KrO NRW die Aufsichtsbehörde des Kreises.

 

Abgrenzung zur Sonderaufsicht

Von der allgemeinen Kommunalaufsicht zu unterscheiden ist die Sonderaufsicht. Soweit die Städte und Gemeinden Aufgaben nach Weisung wahrnehmen, richtet sich die Aufsicht nach den für den jeweiligen Aufgabenbereich geltenden besonderen gesetzlichen Vorschriften. Für solche fachbezogenen Angelegenheiten können daher andere Stellen innerhalb oder außerhalb der Kreisverwaltung zuständig sein.

 

Beschwerden und Eingaben

Bürgerinnen und Bürger können sich mit Hinweisen oder Beschwerden über kommunales Handeln an die Kommunalaufsicht wenden. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit prüft diese, ob Anlass für ein kommunalaufsichtliches Tätigwerden besteht. 

Vor einer Eingabe an die Kommunalaufsicht empfiehlt es sich grundsätzlich, zunächst unmittelbar mit der betroffenen Stadt oder Gemeinde Kontakt aufzunehmen und dieser Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt zu prüfen und ggf. Abhilfe zu schaffen. 

Die Kommunalaufsicht ist jedoch keine allgemeine Beschwerde- oder Rechtsbehelfsstelle. Ihre Tätigkeit dient der Wahrung des öffentlichen Interesses und nicht der Durchsetzung individueller Rechtsansprüche. Bestehen gegen eine behördliche Entscheidung förmliche Rechtsbehelfe oder gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten, werden diese durch eine Eingabe bei der Kommunalaufsicht nicht ersetzt. Eine Eingabe ersetzt insbesondere keine Rechtsberatung, keinen Widerspruch oder sonstigen Rechtsbehelf und kein gerichtliches Verfahren; sie hemmt auch keine hierfür geltenden Fristen. 

Ein Anspruch auf ein bestimmtes kommunalaufsichtliches Einschreiten besteht grundsätzlich nicht. Ob und ggf. mit welchen Aufsichtsmitteln die Kommunalaufsicht tätig wird, entscheidet sie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach pflichtgemäßem Ermessen. 

Dienstaufsichtsbeschwerden, die das persönliche Verhalten von Beschäftigten einer Stadt oder Kommune betreffen, sind unmittelbar an die jeweilige Behördenleitung zu richten. Auch kann die Kommunalaufsicht nicht anstelle der zuständigen kommunalen Organe über Angelegenheiten entscheiden, die in deren eigenen Verantwortung liegen. 

Kontakt

Kreishaus I Lüdenscheid
Raum: 115
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid

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