Kindeswohlgefährdung

Was ist eine Kindeswohlgefährdung?

Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen nach § 8a SGB VIII sind zum Beispiel: physische oder psychische Misshandlungen, Missbrauch oder Vernachlässigung von Kindern, Krisensituationen in Familien auf Grund von Alkohol- oder Drogenmissbrauch, Aufsichtspflichtverletzungen, häusliche Gewalt, Schwierigkeiten bei der Versorgung von Kindern etc.

Wie melde ich eine Kindeswohlgefährdung?

Wenn Sie Sorgen um das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen in Ihrem Umfeld haben, können Sie sich schriftlich, telefonisch oder persönlich an das Jugendamt wenden, um dort ihre Bedenken mitzuteilen. Dies ist auch in anonymer Form möglich.

Die zentralen Rufnummern sind von montags - donnerstags von 08:30 – 15:00 Uhr besetzt und freitags von 08:30 – 12:00 Uhr:

RSD Nord für Balve, Herscheid und Neuenrade:  02351/ 966 5300

RSD Süd für Kierspe und Meinerzhagen: 02354/ 778780

RSD West für Halver, Nachrodt-Wiblingwerde und Schalksmühle: 02351/ 966 6636

 

In dringenden Notfällen, außerhalb der Sprechzeit, wählen Sie den Polizeinotruf 110.

 

Was passiert mit meiner Meldung?

Bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung eines Kindes oder Jugendlichen ist das Jugendamt gemäß §8a SGB VIII dazu verpflichtet, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte das Gefährdungsrisiko einzuschätzen. Nach fachlicher Prüfung wird bei Verdacht auf eine Gefährdungslage ein Hausbesuch durchgeführt. Dieser dient dazu, mit den sorgeberechtigten Eltern und den Kindern/Jugendlichen über die möglichen Gefährdungsaspekte zu sprechen. Somit soll sich ein Eindruck von dem Kind, von seiner persönlichen Umgebung und der aktuellen Situation verschaffen werden. Erziehungsberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind bei der Gefährdungseinschätzung immer miteinzubeziehen, außer dies stellt eine weitere Gefährdung dar. Anschließend wird die Situation innerhalb der Familie im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte erörtert, um eine abschließende Gefährdungseinschätzung vorzunehmen und mögliche weitere Schritte einzuleiten. Wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder nicht in der Lage dazu sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos oder der Abwendung von Gefahren mitzuwirken, so kann das Jugendamt das Gericht informieren. Dies stellt jedoch von Seiten des Jugendamts die letzte Maßnahme dar. Bei akuter Gefahrenlage ist das Jugendamt dazu verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

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