Elternbeiträge

Elternbeiträge werden für den Besuch einer Kindertageseinrichtung oder die Nutzung eines Kindertagespflegeplatzes erhoben.

Eltern beziehungsweise diesen rechtlich gleichgestellten Personen, die mit dem zu betreuenden/betreuten Kind zusammenlebt, entrichten entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der Kindertageseinrichtung. Zur Ermittlung des Elternbeitrages sind Sie verpflichtet, dem Jugendamt des Märkischen Kreises Ihre Einkommensverhältnisse anzugeben und nachzuweisen.

Die Elternbeiträge sind analog der Elternbeitragssatzung des Märkischen Kreises in Einkommensgruppen gegliedert.

Sollte der Elternbeitrag eine unzumutbare finanzielle Härte darstellen, kann ein Ermäßigungsantrag bei der Elternbeitragsstelle gestellt werden.

Detailliertere Informationen befinden sich in der Satzung des MK und im Merkblatt.

FAQ

Der Märkische Kreis setzt die Beiträge fest für folgende Städte und Gemeinden im Kreisgebiet: Balve, Halver, Herscheid, Kierspe, Meinerzhagen, Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade und Schalksmühle.

Elternbeiträge werden erhoben, um einen Teil der Kosten für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegeeinrichtung zu decken. 

Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Kindertageseinrichtung nicht berührt und ist unabhängig von der Anwesenheit des Kindes.

Die Höhe der Elternbeiträge hängt vom Bruttojahreseinkommen der Eltern und dem jeweiligen Betreuungsumfang ab. Die Beiträge sind sozial gestaffelt und ergeben sich aus den Beitragstabellen

Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung und/oder eine Kindertagespflege, so ist für das erste Kind der Beitrag in voller Höhe und für das zweite Kind ein Beitrag von 50 Prozent des jeweils ermittelten Regelbeitrages zu zahlen. Weitere Kinder sind beitragsfrei.

Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben, sind ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei. 

Bei Bezug von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag besteht die Möglichkeit von den Elternbeiträgen befreit zu werden. Hierzu muss schriftlich ein formloser Antrag beim Jugendamt des MK mit dem entsprechenden Bescheid über Wohngeld und/oder Kinderzuschlag gestellt werden. Die Befreiung gilt für den im Leistungsbescheid geltenden Zeitraum. Bei einer Weiterbewilligung von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag ist beim Jugendamt des MK erneut ein Antrag zu stellen und die Nachweise sind einzureichen.

Bei der Erstanmeldung des Kindes ist das Einreichen der ausgefüllten „Verbindlichen Erklärung zum Elterneinkommen“ (VE) mit den entsprechenden Nachweisen erforderlich. Dies ist auch dann notwendig, wenn keine Beiträge zu zahlen sind oder bereits eines Ihrer Kinder eine Tageseinrichtung besucht.

Soll eine Einzugsermächtigung erteilt werden, ist diese im Original bei der Finanzbuchhaltung des Märkischen Kreises einzureichen.

Für die endgültige Festsetzung der Elternbeiträge werden je nach Einkommensart folgende Nachweise für das vergangene Kalenderjahr beider Elternteile benötigt:

  • Dezemberabrechnung (auch Minijob)
  • Bei Arbeitgeberwechsel die letzte erhaltene Abrechnung
  • Einkommenssteuerbescheid (Alle Seiten)
  • Elterngeldbescheid (Alle Seiten)
  • Bescheinigung über Mutterschaftsgeld
  • Nachweis über ALG I und ALG 2 (Bürgergeld) für das gesamte Kalenderjahr
  • Nachweis über Unterhaltsleistungen
  • Nachweis über Rentenbezüge (u.a. Witwenrente und Halbwaisenrente)
  • Wohngeldbescheid
  • Nachweis Asylbewerberleistungen

Alle Unterlagen und Nachweise können per Fax oder im PDF-Format per E-Mail eingereicht werden.

Das SEPA- Lastschrift Mandat muss im Original eingereicht werden.

Sollten sich die Einkommensverhältnisse im laufenden Jahr wesentlich verändern, bitte um schriftliche Mitteilung, ob eine Beitragsanpassung gewünscht ist. Entsprechende Nachweise sind einzureichen.

Bei einer Trennung der Eltern bitten wir um Mitteilung, seit wann die Elternteile nachweislich getrennt leben. Aufgrund der geänderten Einkommensverhältnisse muss die Berechnungsgrundlage neu ermittelt werden. Es ist das Einkommen des Elternteils zu berücksichtigen, mit dem das Kind überwiegend zusammenlebt. Das neu berechnete Einkommen wird vom ersten Tag des nächsten Monats ab getrenntlebend wirksam. Beim praktizierten Wechselmodell bleiben beide Elternteile beitragspflichtig.

Es sind folgende Nachweise einzureichen:

  • Meldebescheinigung des ausgezogenen Elternteils
  • aktuelle Gehaltsabrechnung
  • sonstige Nachweise, z.B. Lohnersatzleistungen, Nachweis über ALG I und ALG 2, Wohngeld
  • Nachweise über Unterhaltsleistungen (Kindesunterhalt und/ oder Trennungsunterhalt)

Grundsätzlich ist eine Ratenzahlung möglich. Die Forderung sollte innerhalb 12 Monaten abgezahlt werden. Laufende Beiträge sind weiterhin fällig.

Die Ratenzahlung ist formlos schriftlich zu beantragen. Die Höhe der Raten ist mitzuteilen. Die Ratenzahlungsvereinbarung inklusive Ratentabelle und den jeweiligen Fälligkeiten der Raten, wird zugestellt.

Kontakt

Frau Fogel

Herr Handwerk

Frau Roll

Frau Urban

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