Bevölkerungsschutz

Untere Katastrophenschutzbehörde

Der Märkische Kreis ist als Untere Katastrophenschutzbehörde für den Katastrophenschutz im Kreisgebiet verantwortlich. Sowohl bei Großeinsatzlagen als auch bei Katastrophen leitet er alle nötigen Abwehrmaßnahmen ein. Zu diesem Zweck dienen u.a. ein Krisenstab der Verwaltung und eine Einsatzleitung der Feuerwehr.

Das Unwetterereignis im Juli 2021, das Teile des Märkischen Kreises verwüstete, hat es auf drastische Weise gezeigt: Der Märkische Kreis und die 15 Städte und Gemeinden im Kreisgebiet können von jetzt auf gleich von einer extremen Lage betroffen sein. Auch wenn Krisensituationen oft unerwartet auftreten, treffen sie Kreis und Kommunen jedoch nicht unvorbereitet.

Ob schweres Unwetter, Waldbrände, ein großflächiger Stromausfall oder eine andere große Krise: Im Ereignisfall informiert der Märkische Kreis auf dieser Seite und auf seinen Social-Media-Kanälen über die jeweils aktuelle Lage.

Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

Begrifflichkeiten

… ist die Summe aller nicht-polizeilichen und nicht-militärischen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen vor Katastrophen und anderen schweren Notlagen sowie vor den Auswirkungen von Kriegen und bewaffneten Konflikten. Der Bevölkerungsschutz umfasst auch Maßnahmen zur Vermeidung, Begrenzung und Bewältigung der genannten Ereignisse.

… ist eine landesrechtliche Organisationsform der kommunalen und staatlichen Verwaltungen in den Ländern zur Gefahrenabwehr bei Katastrophen, bei der alle an der Gefahrenabwehr beteiligten Behörden, Organisationen und Einrichtungen unter einheitlicher Führung durch die örtlich zuständige Katastrophenschutzbehörde zusammenarbeiten.

… ist die Aufgabe des Bundes, durch nicht-militärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Behördliche Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung. Zum Zivilschutz gehören insbesondere der Selbstschutz, die Warnung der Bevölkerung, der Schutzbau, die Aufenthaltsregelung, der Katastrophenschutz nach Maßgabe des § 11 ZSKG, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit, Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut (vgl. § 1 ZSKG).

… bedeutet Hilfeleistung des Bundes bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall auf Anforderung des betroffenen Landes oder bei Gefährdung von mehr als einem Land durch Bundespolizei, Streitkräfte oder Kräfte anderer Verwaltungen auf Grundlage von Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG.

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