Asylbewerbern und Geduldeten kann auf Antrag die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die Ausländerbehörde prüft in diesem Zusammenhang zunächst, ob der Ausländer einem generellen Erwerbstätigkeitsverbot unterliegt. Sofern dies nicht der Fall ist, ist das Formular »Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis« (siehe Anlage) durch den potenziellen Arbeitgeber auszufüllen und zur Prüfung an die Ausländerbehörde weiterzuleiten. Bis zu einem ununterbrochenem vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet beteiligt die Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit bei ihrer Entscheidung. Bei einer positiven Entscheidung wird die beantragte Beschäftigungserlaubnis in die Aufenthaltsgestattung oder Duldung eingetragen. Die Gültigkeit der Beschäftigungserlaubnis ist an die Gültigkeit der Aufenthaltsgestattung oder Duldung geknüpft.
Sofern Asylbewerber oder Geduldete besondere Beschäftigungsverhältnisse (Praktika, Ausbildung, Bundesfreiwilligendienst etc.) eingehen möchten, ist eine Antragstellung bei der Ausländerbehörde ebenfalls zwingend erforderlich.
- § 61 AsylG, § 60a AufenthG, § 60b AufenthG, § 32 BeschV
Hujic
Janikowski
Noelle
Offermann
Sachgebietsleitung
Pavlidis
Schroeder
Stottmeier
Syskowski
Turat
Ullrich
Krebeck
Bachmann
Schulte
Frölich
Fachdienstleitung
Schulte
Wenthe
Asylbewerbern und Geduldeten kann auf Antrag die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die Ausländerbehörde prüft in diesem Zusammenhang zunächst, ob der Ausländer einem generellen Erwerbstätigkeitsverbot unterliegt. Sofern dies nicht der Fall ist, ist das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (siehe Anlage) durch den potenziellen Arbeitgeber auszufüllen und zur Prüfung an die Ausländerbehörde weiterzuleiten. Bis zu einem ununterbrochenem vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet beteiligt die Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit bei ihrer Entscheidung. Bei einer positiven Entscheidung wird die beantragte Beschäftigungserlaubnis in die Aufenthaltsgestattung oder Duldung eingetragen. Die Gültigkeit der Beschäftigungserlaubnis ist an die Gültigkeit der Aufenthaltsgestattung oder Duldung geknüpft.
Sofern Asylbewerber oder Geduldete besondere Beschäftigungsverhältnisse (Praktika, Ausbildung, Bundesfreiwilligendienst etc.) eingehen möchten, ist eine Antragstellung bei der Ausländerbehörde ebenfalls zwingend erforderlich.
- § 61 AsylG, § 60a AufenthG, § 60b AufenthG, § 32 BeschV
Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
Kreishaus II Lüdenscheid
Raum: 012
Heedfelder Str. 45
58509
Lüdenscheid
Kreishaus II Lüdenscheid
Raum: 009
Heedfelder Str. 45
58509
Lüdenscheid
Kreishaus II Lüdenscheid
Raum: 010
Heedfelder Str. 45
58509
Lüdenscheid
Kreishaus II Lüdenscheid
Raum: 013
Heedfelder Str. 45
58509
Lüdenscheid
Kreishaus II Lüdenscheid
Raum: 011
Heedfelder Str. 45
58509
Lüdenscheid
Kreishaus II Lüdenscheid
Raum: 006
Heedfelder Str. 45
58509
Lüdenscheid
Kreishaus II Lüdenscheid
Heedfelder Str. 45
58509
Lüdenscheid
Kreishaus II Lüdenscheid
Raum: 008
Heedfelder Str. 45
58509
Lüdenscheid
Kreishaus II Lüdenscheid
Raum: 007
Heedfelder Str. 45
58509
Lüdenscheid
Kreishaus II Lüdenscheid
Raum: 108
Heedfelder Str. 45
58509
Lüdenscheid