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Ein Visum wird in der Regel erteilt, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in Deutschland gesichert ist. Hierfür muss der Gast bei der deutschen Botschaft oder dem Deutschen Generalkonsulat vor Ort ausreichende finanzielle Mittel nachweisen. Falls dies nicht möglich ist, kann eine dritte Person (Verpflichtungsgeber*in ) eine Verpflichtungserklärung abgeben, wenn diese ihre Bonität gegenüber der Ausländerbehörde belegt.
Eine Verpflichtungserklärung ist nicht zwingend für die Annahme eines Visumsantrages erforderlich.
Vor Aushändigung der Verpflichtungserklärung wird der Verpflichtungserklärende über den Umfang und die Dauer der Haftung belehrt.
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung
- - §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz
Für die Abgabe der Verpflichtungserklärung wird ein Mindestalter von 18 Jahren sowie der Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises vorausgesetzt.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung einer Verpflichtungserklärung erforderlich:
- vollständig ausgefülltes Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (unter Downloads)
- gültiger Nationalpass oder Personaldokument des Gastgebers
- Kopie des Reisepasses der einreisenden Person(en)
- aktuelle Einkommensnachweise des Gastgebers (Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate/ aktuelle Rentenbescheide); ggf. des Ehegatten und der im Haus lebenden Kinder
- Arbeitgeberbescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) des Arbeitgebers des Gastgebers über ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis (bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist zusätzlich der Arbeitsvertrag vorzulegen), sowie ggf. vom Ehegatten und den Kindern
- nur bei Selbständigen und freiberuflich Tätigen: Eine Bescheinigung des Steuerberaters über das tatsächliche Nettoeinkommen (nach Abzug von Sozialabgaben/Ausgaben für private Renten-/Krankenversicherung, etc.) im letzten Quartal und eine Erklärung des Steuerberaters, dass eine Auflösung/ Liquidation des Betriebes nicht erkennbar ist
- alternativ: sonstige Nachweise der Sicherstellung des Lebensunterhaltes, z.B. aktueller Steuerbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Netto-Einkommen des letzten Quartals etc.
- Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum
In Ausnahmefällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Ausstellung einer Verpflichtungserklärung 29,-
Diese fällt auch an, wenn die Bonität nicht nachgewiesen werden konnte. Die Zahlung erfolgt vor Ort bei Ausstellung der Verpflichtungserklärung per Kassenkarte am Kassenautomaten (Bar- und Kartenzahlung möglich)
Nach Zusendung der Unterlagen oder persönlicher Abgabe der Unterlagen in der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 3 Wochen zu rechnen.
Ein Visum wird in der Regel erteilt, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in Deutschland gesichert ist. Hierfür muss der Gast bei der deutschen Botschaft oder dem Deutschen Generalkonsulat vor Ort ausreichende finanzielle Mittel nachweisen. Falls dies nicht möglich ist, kann eine dritte Person (Verpflichtungsgeber*in ) eine Verpflichtungserklärung abgeben, wenn diese ihre Bonität gegenüber der Ausländerbehörde belegt.
Eine Verpflichtungserklärung ist nicht zwingend für die Annahme eines Visumsantrages erforderlich.
Vor Aushändigung der Verpflichtungserklärung wird der Verpflichtungserklärende über den Umfang und die Dauer der Haftung belehrt.
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung
- - §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz
Für die Abgabe der Verpflichtungserklärung wird ein Mindestalter von 18 Jahren sowie der Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises vorausgesetzt.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung einer Verpflichtungserklärung erforderlich:
- vollständig ausgefülltes Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (unter Downloads)
- gültiger Nationalpass oder Personaldokument des Gastgebers
- Kopie des Reisepasses der einreisenden Person(en)
- aktuelle Einkommensnachweise des Gastgebers (Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate/ aktuelle Rentenbescheide); ggf. des Ehegatten und der im Haus lebenden Kinder
- Arbeitgeberbescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) des Arbeitgebers des Gastgebers über ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis (bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist zusätzlich der Arbeitsvertrag vorzulegen), sowie ggf. vom Ehegatten und den Kindern
- nur bei Selbständigen und freiberuflich Tätigen: Eine Bescheinigung des Steuerberaters über das tatsächliche Nettoeinkommen (nach Abzug von Sozialabgaben/Ausgaben für private Renten-/Krankenversicherung, etc.) im letzten Quartal und eine Erklärung des Steuerberaters, dass eine Auflösung/ Liquidation des Betriebes nicht erkennbar ist
- altenativ: sonstige Nachweise der Sicherstellung des Lebensunterhaltes, z.B. aktueller Steuerbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Netto-Einkommen des letzten Quartals etc.
- Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum
In Ausnahmefällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Ausstellung einer Verpflichtungserklärung 29,-
Diese fällt auch an, wenn die Bonität nicht nachgewiesen werden konnte. Die Zahlung erfolgt vor Ort bei Ausstellung der Verpflichtungserklärung per Kassenkarte am Kassenautomaten (Bar- und Kartenzahlung möglich)
Nach Zusendung der Unterlagen oder persönlicher Abgabe der Unterlagen in der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 3 Wochen zu rechnen.
Ein Visum wird in der Regel erteilt, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in Deutschland gesichert ist. Hierfür muss der Gast bei der deutschen Botschaft oder dem Deutschen Generalkonsulat vor Ort ausreichende finanzielle Mittel nachweisen. Falls dies nicht möglich ist, kann eine dritte Person (Verpflichtungsgeber*in ) eine Verpflichtungserklärung abgeben, wenn diese ihre Bonität gegenüber der Ausländerbehörde belegt.
Eine Verpflichtungserklärung ist nicht zwingend für die Annahme eines Visumsantrages erforderlich.
Vor Aushändigung der Verpflichtungserklärung wird der Verpflichtungserklärende über den Umfang und die Dauer der Haftung belehrt.
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung
- - §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz
Für die Abgabe der Verpflichtungserklärung wird ein Mindestalter von 18 Jahren sowie der Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises vorausgesetzt.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung einer Verpflichtungserklärung erforderlich:
- vollständig ausgefülltes Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (unter Downloads)
- gültiger Nationalpass oder Personaldokument des Gastgebers
- Kopie des Reisepasses der einreisenden Person(en)
- aktuelle Einkommensnachweise des Gastgebers (Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate/ aktuelle Rentenbescheide); ggf. des Ehegatten und der im Haus lebenden Kinder
- Arbeitgeberbescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) des Arbeitgebers des Gastgebers über ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis (bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist zusätzlich der Arbeitsvertrag vorzulegen), sowie ggf. vom Ehegatten und den Kindern
- nur bei Selbständigen und freiberuflich Tätigen: Eine Bescheinigung des Steuerberaters über das tatsächliche Nettoeinkommen (nach Abzug von Sozialabgaben/Ausgaben für private Renten-/Krankenversicherung, etc.) im letzten Quartal und eine Erklärung des Steuerberaters, dass eine Auflösung/ Liquidation des Betriebes nicht erkennbar ist
- alternativ: sonstige Nachweise der Sicherstellung des Lebensunterhaltes, z.B. aktueller Steuerbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Netto-Einkommen des letzten Quartals etc.
- Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum
In Ausnahmefällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Ausstellung einer Verpflichtungserklärung 29,-
Diese fällt auch an, wenn die Bonität nicht nachgewiesen werden konnte. Die Zahlung erfolgt vor Ort bei Ausstellung der Verpflichtungserklärung per Kassenkarte am Kassenautomaten (Bar- und Kartenzahlung möglich)
Nach Zusendung der Unterlagen oder persönlicher Abgabe der Unterlagen in der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 3 Wochen zu rechnen.
Ein Visum wird in der Regel erteilt, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in Deutschland gesichert ist. Hierfür muss der Gast bei der deutschen Botschaft oder dem Deutschen Generalkonsulat vor Ort ausreichende finanzielle Mittel nachweisen. Falls dies nicht möglich ist, kann eine dritte Person (Verpflichtungsgeber*in ) eine Verpflichtungserklärung abgeben, wenn diese ihre Bonität gegenüber der Ausländerbehörde belegt.
Eine Verpflichtungserklärung ist nicht zwingend für die Annahme eines Visumsantrages erforderlich.
Vor Aushändigung der Verpflichtungserklärung wird der Verpflichtungserklärene über den Umfang und die Dauer der Haftung belehrt.
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung
- - §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz
Für die Abgabe der Verpflichtungserklärung wird ein Mindestalter von 18 Jahren sowie der Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises vorausgesetzt.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung einer Verpflichtungserklärung erforderlich:
- vollständig ausgefülltes Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (unter Downloads)
- gültiger Nationalpass oder Personaldokument des Gastgebers
- Kopie des Reisepasses der einreisenden Person(en)
- aktuelle Einkommensnachweise des Gastgebers (Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate/ aktuelle Rentenbescheide); ggf. des Ehegatten und der im Haus lebenden Kinder
- Arbeitgeberbescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) des Arbeitgebers des Gastgebers über ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis (bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist zusätzlich der Arbeitsvertrag vorzulegen), sowie ggf. vom Ehegatten und den Kindern
- nur bei Selbständigen und freiberuflich Tätigen: Eine Bescheinigung des Steuerberaters über das tatsächliche Nettoeinkommen (nach Abzug von Sozialabgaben/Ausgaben für private Renten-/Krankenversicherung, etc.) im letzten Quartal und eine Erklärung des Steuerberaters, dass eine Auflösung/ Liquidation des Betriebes nicht erkennbar ist
- alternativ: sonstige Nachweise der Sicherstellung des Lebensunterhaltes, z.B. aktueller Steuerbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Netto-Einkommen des letzten Quartals etc.
- Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum
In Ausnahmefällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Ausstellung einer Verpflichtungserklärung 29,-
Diese fällt auch an, wenn die Bonität nicht nachgewiesen werden konnte. Die Zahlung erfolgt vor Ort bei Ausstellung der Verpflichtungserklärung per Kassenkarte am Kassenautomaten (Bar- und Kartenzahlung möglich)
Nach Zusendung der Unterlagen oder persönlicher Abgabe der Unterlagen in der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 3 Wochen zu rechnen.
Ein Visum wird in der Regel erteilt, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in Deutschland gesichert ist. Hierfür muss der Gast bei der deutschen Botschaft oder dem Deutschen Generalkonsulat vor Ort ausreichende finanzielle Mittel nachweisen. Falls dies nicht möglich ist, kann eine dritte Person (Verpflichtungsgeber*in ) eine Verpflichtungserklärung abgeben, wenn diese ihre Bonität gegenüber der Ausländerbehörde belegt.
Eine Verpflichtungserklärung ist nicht zwingend für die Annahme eines Visumsantrages erforderlich.
Vor Aushändigung der Verpflichtungserklärung wird der Verpflichtungserklärende über den Umfang und die Dauer der Haftung belehrt.
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung
- - §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz
Für die Abgabe der Verpflichtungserklärung wird ein Mindestalter von 18 Jahren sowie der Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises vorausgesetzt.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung einer Verpflichtungserklärung erforderlich:
- vollständig ausgefülltes Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (unter Downloads)
- gültiger Nationalpass oder Personaldokument des Gastgebers
- Kopie des Reisepasses der einreisenden Person(en)
- aktuelle Einkommensnachweise des Gastgebers (Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate/ aktuelle Rentenbescheide); ggf. des Ehegatten und der im Haus lebenden Kinder
- Arbeitgeberbescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) des Arbeitgebers des Gastgebers über ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis (bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist zusätzlich der Arbeitsvertrag vorzulegen), sowie ggf. vom Ehegatten und den Kindern
- nur bei Selbständigen und freiberuflich Tätigen: Eine Bescheinigung des Steuerberaters über das tatsächliche Nettoeinkommen (nach Abzug von Sozialabgaben/Ausgaben für private Renten-/Krankenversicherung, etc.) im letzten Quartal und eine Erklärung des Steuerberaters, dass eine Auflösung/ Liquidation des Betriebes nicht erkennbar ist
- alternativ: sonstige Nachweise der Sicherstellung des Lebensunterhaltes, z.B. aktueller Steuerbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Netto-Einkommen des letzten Quartals etc.
- Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum
In Ausnahmefällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Ausstellung einer Verpflichtungserklärung 29,-
Diese fällt auch an, wenn die Bonität nicht nachgewiesen werden konnte. Die Zahlung erfolgt vor Ort bei Ausstellung der Verpflichtungserklärung per Kassenkarte am Kassenautomaten (Bar- und Kartenzahlung möglich)
Nach Zusendung der Unterlagen oder persönlicher Abgabe der Unterlagen in der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 3 Wochen zu rechnen.
Ein Visum wird in der Regel erteilt, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in Deutschland gesichert ist. Hierfür muss der Gast bei der deutschen Botschaft oder dem Deutschen Generalkonsulat vor Ort ausreichende finanzielle Mittel nachweisen. Falls dies nicht möglich ist, kann eine dritte Person (Verpflichtungsgeber*in ) eine Verpflichtungserklärung abgeben, wenn diese ihre Bonität gegenüber der Ausländerbehörde belegt.
Eine Verpflichtungserklärung ist nicht zwingend für die Annahme eines Visumsantrages erforderlich.
Vor Aushändigung der Verpflichtungserklärung wird der Verpflichtungserklärende über den Umfang und die Dauer der Haftung belehrt.
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung
- - §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz
Für die Abgabe der Verpflichtungserklärung wird ein Mindestalter von 18 Jahren sowie der Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises vorausgesetzt.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung einer Verpflichtungserklärung erforderlich:
- vollständig ausgefülltes Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (unter Downloads)
- gültiger Nationalpass oder Personaldokument des Gastgebers
- Kopie des Reisepasses der einreisenden Person(en)
- aktuelle Einkommensnachweise des Gastgebers (Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate/ aktuelle Rentenbescheide); ggf. des Ehegatten und der im Haus lebenden Kinder
- Arbeitgeberbescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) des Arbeitgebers des Gastgebers über ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis (bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist zusätzlich der Arbeitsvertrag vorzulegen), sowie ggf. vom Ehegatten und den Kindern
- nur bei Selbständigen und freiberuflich Tätigen: Eine Bescheinigung des Steuerberaters über das tatsächliche Nettoeinkommen (nach Abzug von Sozialabgaben/Ausgaben für private Renten-/Krankenversicherung, etc.) im letzten Quartal und eine Erklärung des Steuerberaters, dass eine Auflösung/ Liquidation des Betriebes nicht erkennbar ist
- alternativ: sonstige Nachweise der Sicherstellung des Lebensunterhaltes, z.B. aktueller Steuerbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Netto-Einkommen des letzten Quartals etc.
- Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum
In Ausnahmefällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Ausstellung einer Verpflichtungserklärung 29,-
Diese fällt auch an, wenn die Bonität nicht nachgewiesen werden konnte. Die Zahlung erfolgt vor Ort bei Ausstellung der Verpflichtungserklärung per Kassenkarte am Kassenautomaten (Bar- und Kartenzahlung möglich)
Nach Zusendung der Unterlagen oder persönlicher Abgabe der Unterlagen in der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 3 Wochen zu rechnen.
Ein Visum wird in der Regel erteilt, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in Deutschland gesichert ist. Hierfür muss der Gast bei der deutschen Botschaft oder dem Deutschen Generalkonsulat vor Ort ausreichende finanzielle Mittel nachweisen. Falls dies nicht möglich ist, kann eine dritte Person (Verpflichtungsgeber*in ) eine Verpflichtungserklärung abgeben, wenn diese ihre Bonität gegenüber der Ausländerbehörde belegt.
Eine Verpflichtungserklärung ist nicht zwingend für die Annahme eines Visumsantrages erforderlich.
Vor Aushändigung der Verpflichtungserklärung wird der Verpflichtungserklärende über den Umfang und die Dauer der Haftung belehrt.
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung
- - §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz
Für die Abgabe der Verpflichtungserklärung wird ein Mindestalter von 18 Jahren sowie der Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises vorausgesetzt.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung einer Verpflichtungserklärung erforderlich:
- vollständig ausgefülltes Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (unter Downloads)
- gültiger Nationalpass oder Personaldokument des Gastgebers
- Kopie des Reisepasses der einreisenden Person(en)
- aktuele Einkommensnachweise des Gastgebers (Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate/ aktuelle Rentenbescheide); ggf. des Ehegatten und der im Haus lebenden Kinder
- Arbeitgeberbescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) des Arbeitgebers des Gastgebers über ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis (bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist zusätzlich der Arbeitsvertrag vorzulegen), sowie ggf. vom Ehegatten und den Kindern
- nur bei Selbständigen und freiberuflich Tätigen: Eine Bescheinigung des Steuerberaters über das tatsächliche Nettoeinkommen (nach Abzug von Sozialabgaben/Ausgaben für private Renten-/Krankenversicherung, etc.) im letzten Quartal und eine Erklärung des Steuerberaters, dass eine Auflösung/ Liquidation des Betriebes nicht erkennbar ist
- alternativ: sonstige Nachweise der Sicherstellung des Lebensunterhaltes, z.B. aktueller Steuerbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Netto-Einkommen des letzten Quartals etc.
- Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum
In Ausnahmefällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Ausstellung einer Verpflichtungserklärung 29,-
Diese fällt auch an, wenn die Bonität nicht nachgewiesen werden konnte. Die Zahlung erfolgt vor Ort bei Ausstellung der Verpflichtungserklärung per Kassenkarte am Kassenautomaten (Bar- und Kartenzahlung möglich)
Nach Zusendung der Unterlagen oder persönlicher Abgabe der Unterlagen in der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 3 Wochen zu rechnen.
Ein Visum wird in der Regel erteilt, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in Deutschland gesichert ist. Hierfür muss der Gast bei der deutschen Botschaft oder dem Deutschen Generalkonsulat vor Ort ausreichende finanzielle Mittel nachweisen. Falls dies nicht möglich ist, kann eine dritte Person (Verpflichtungsgeber*in ) eine Verpflichtungserklärung abgeben, wenn diese ihre Bonität gegenüber der Ausländerbehörde belegt.
Eine Verpflichtungserklärung ist nicht zwingend für die Annahme eines Visumsantrages erforderlich.
Vor Aushändigung der Verpflichtungserklärung wird der Verpflichtungserklärende über den Umfang und die Dauer der Haftung belehrt.
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung
- - §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz
Für die Abgabe der Verpflichtungserklärung wird ein Mindestalter von 18 Jahren sowie der Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises vorausgesetzt.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung einer Verpflichtungserklärung erforderlich:
- vollständig ausgefülltes Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (unter Downloads)
- gültiger Nationalpass oder Personaldokument des Gastgebers
- Kopie des Reisepasses der einreisenden Person(en)
- aktuelle Einkommensnachweise des Gastgebers (Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate/ aktuelle Rentenbescheide); ggf. des Ehegatten und der im Haus lebenden Kinder
- Arbeitgeberbescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) des Arbeitgebers des Gastgebers über ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis (bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist zusätzlich der Arbeitsvertrag vorzulegen), sowie ggf. vom Ehegatten und den Kindern
- nur bei Selbständigen und freiberuflich Tätigen: Eine Bescheinigung des Steuerberaters über das tatsächliche Nettoeinkommen (nach Abzug von Sozialabgaben/Ausgaben für private Renten-/Krankenversicherung, etc.) im letzten Quartal und eine Erklärung des Steuerberaters, dass eine Auflösung/ Liquidation des Betriebes nicht erkennbar ist
- alternativ: sonstige Nachweise der Sicherstellung des Lebensunterhaltes, z.B. aktueller Steuerbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Netto-Einkommen des letzten Quartals etc.
- Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum
In Ausnahmefällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Ausstellung einer Verpflichtungserklärung 29,-
Diese fällt auch an, wenn die Bonität nicht nachgewiesen werden konnte. Die Zahlung erfolgt vor Ort bei Ausstellung der Verpflichtungserklärung per Kassenkarte am Kassenautomaten (Bar- und Kartenzahlung möglich)
Nach Zusendung der Unterlagen oder persönlicher Abgabe der Unterlagen in der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 3 Wochen zu rechnen.
Ein Visum wird in der Regel erteilt, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in Deutschland gesichert ist. Hierfür muss der Gast bei der deutschen Botschaft oder dem Deutschen Generalkonsulat vor Ort ausreichende finanzielle Mittel nachweisen. Falls dies nicht möglich ist, kann eine dritte Person (Verpflichtungsgeber*in ) eine Verpflichtungserklärung abgeben, wenn diese ihre Bonität gegenüber der Ausländerbehörde belegt.
Eine Verpflichtungserklärung ist nicht zwingend für die Annahme eines Visumsantrages erforderlich.
Vor Aushändigung der Verpflichtungserklärung wird der Verpflichtungserklärende über den Umfang und die Dauer der Haftung belehrt.
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung
- - §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz
Für die Abgabe der Verpflichtungserklärung wird ein Mindestalter von 18 Jahren sowie der Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises vorausgesetzt.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung einer Verpflichtungserklärung erforderlich:
- vollständig ausgefülltes Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (unter Downloads)
- gültiger Nationalpass oder Personaldokument des Gastgebers
- Kopie des Reisepasses der einreisenden Person(en)
- aktuelle Einkommensnachweise des Gastgebers (Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate/ aktuelle Rentenbescheide); ggf. des Ehegatten und der im Haus lebenden Kinder
- Arbeitgeberbescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) des Arbeitgebers des Gastgebers über ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis (bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist zusätzlich der Arbeitsvertrag vorzulegen), sowie ggf. vom Ehegatten und den Kindern
- nur bei Selbständigen und freiberuflich Tätigen: Eine Bescheinigung des Steuerberaters über das tatsächliche Nettoeinkommen (nach Abzug von Sozialabgaben/Ausgaben für private Renten-/Krankenversicherung, etc.) im letzten Quartal und eine Erklärung des Steuerberaters, dass eine Auflösung/ Liquidation des Betriebes nicht erkennbar ist
- alternativ: sonstige Nachweise der Sicherstellung des Lebensunterhaltes, z.B. aktueller Steuerbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Netto-Einkommen des letzten Quartals etc.
- Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum
In Ausnahmefällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Ausstellung einer Verpflichtungserklärung 29,-
Diese fällt auch an, wenn die Bonität nicht nachgewiesen werden konnte. Die Zahlung erfolgt vor Ort bei Ausstellung der Verpflichtungserklärung per Kassenkarte am Kassenautomaten (Bar- und Kartenzahlung möglich)
Nach Zusendung der Unterlagen oder persönlicher Abgabe der Unterlagen in der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 3 Wochen zu rechnen.
Ein Visum wird in der Regel erteilt, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in Deutschland gesichert ist. Hierfür muss der Gast bei der deutschen Botschaft oder dem Deutschen Generalkonsulat vor Ort ausreichende finanzielle Mittel nachweisen. Falls dies nicht möglich ist, kann eine dritte Person (Verpflichtungsgeber*in ) eine Verpflichtungserklärung abgeben, wenn diese ihre Bonität gegenüber der Ausländerbehörde belegt.
Eine Verpflichtungserklärung ist nicht zwingend für die Annahme eines Visumsantrages erforderlich.
Vor Aushändigung der Verpflichtungserklärung wird der Verpflichtungserklärende über den Umfang und die Dauer der Haftung belehrt.
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung
- - §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz
Für die Abgabe der Verpflichtungserklärung wird ein Mindestalter von 18 Jahren sowie der Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises vorausgesetzt.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung einer Verpflichtungserklärung erforderlich:
- vollständig ausgefülltes Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (unter Downloads)
- gültiger Nationalpass oder Personaldokument des Gastgebers
- Kopie des Reisepasses der einreisenden Person(en)
- aktuelle Einkommensnachweise des Gastgebers (Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate/ aktuelle Rentenbescheide); ggf. des Ehegatten und der im Haus lebenden Kinder
- Arbeitgeberbescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) des Arbeitgebers des Gastgebers über ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis (bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist zusätzlich der Arbeitsvertrag vorzulegen), sowie ggf. vom Ehegatten und den Kindern
- nur bei Selbständigen und freiberuflich Tätigen: Eine Bescheinigung des Steuerberaters über das tatsächliche Nettoeinkommen (nach Abzug von Sozialabgaben/Ausgaben für private Renten-/Krankenversicherung, etc.) im letzten Quartal und eine Erklärung des Steuerberaters, dass eine Auflösung/ Liquidation des Betriebes nicht erkennbar ist
- alternativ: sonstige Nachweise der Sicherstellung des Lebensunterhaltes, z.B. aktueller Steuerbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Netto-Einkommen des letzten Quartals etc.
- Mietvertrag oder Nachweis über ohneigentum
In Ausnahmefällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Ausstellung einer Verpflichtungserklärung 29,-
Diese fällt auch an, wenn die Bonität nicht nachgewiesen werden konnte. Die Zahlung erfolgt vor Ort bei Ausstellung der Verpflichtungserklärung per Kassenkarte am Kassenautomaten (Bar- und Kartenzahlung möglich)
Nach Zusendung der Unterlagen oder persönlicher Abgabe der Unterlagen in der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 3 Wochen zu rechnen.
Ein Visum wird in der Regel erteilt, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in Deutschland gesichert ist. Hierfür muss der Gast bei der deutschen Botschaft oder dem Deutschen Generalkonsulat vor Ort ausreichende finanzielle Mittel nachweisen. Falls dies nicht möglich ist, kann eine dritte Person (Verpflichtungsgeber*in ) eine Verpflichtungserklärung abgeben, wenn diese ihre Bonität gegenüber der Ausländerbehörde belegt.
Eine Verpflichtungserklärung ist nicht zwingend für die Annahme eines Visumsantrages erforderlich.
Vor Aushändigung der Verpflichtungserklärung wird der Verpflichtungserklärende über den Umfang und die Dauer der Haftung belehrt.
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung
- - §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz
Für die Abgabe der Verpflichtungserklärung wird ein Mindestalter von 18 Jahren sowie der Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises vorausgesetzt.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung einer Verpflichtungserklärung erforderlich:
- vollständig ausgefülltes Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (unter Downloads)
- gültiger Nationalpass oder Personaldokument des Gastgebers
- Kopie des Reisepasses der einreisenden Person(en)
- aktuelle Einkommensnachweise des Gastgebers (Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate/ aktuelle Rentenbescheide); ggf. des Ehegatten und der im Haus lebenden Kinder
- Arbeitgeberbescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) des Arbeitgebers des Gastgebers über ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis (bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist zusätzlich der Arbeitsvertrag vorzulegen), sowie ggf. vom Ehegatten und den Kindern
- nur bei Selbständigen und freiberuflich Tätigen: Eine Bescheinigung des Steuerberaters über das tatsächliche Nettoeinkommen (nach Abzug von Sozialabgaben/Ausgaben für private Renten-/Krankenversicherung, etc.) im letzten Quartal und eine Erklärung des Steuerberaters, dass eine Auflösung/ Liquidation des Betriebes nicht erkennbar ist
- alternativ: sonstige Nachweise der Sicherstellung des Lebensunterhaltes, z.B. aktueller Steuerbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Netto-Einkommen des letzten Quartals etc.
- Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum
In Ausnahmefällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Ausstellung einer Verpflichtungserklärung 29,-
Diese fällt auch an, wenn die Bonität nicht nachgewiesen werden konnte. Die Zahlung erfolgt vor Ort bei Ausstellung der Verpflichtungserklärung per Kassenkarte am Kassenautomaten (Bar- und Kartenzahlung möglich)
Nach Zusendung der Unterlagen oder persönlicher Abgabe der Unterlagen in der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 3 Wochen zu rechnen.
Ein Visum wird in der Regel erteilt, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in Deutschland gesichert ist. Hierfür muss der Gast bei der deutschen Botschaft oder dem Deutschen Generalkonsulat vor Ort ausreichende finanzielle Mittel nachweisen. Falls dies nicht möglich ist, kann eine dritte Person (Verpflichtungsgeber*in ) eine Verpflichtungserklärung abgeben, wenn diese ihre Bonität gegenüber der Ausländerbehörde belegt.
Eine Verpflichtungserklärung ist nicht zwingend für die Annahme eines Visumsantrages erforderlich.
Vor Aushändigung der Verpflichtungserklärung wird der Verpflichtungserklärende über den Umfang und die Dauer der Haftung belehrt.
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung
- - §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz
Für die Abgabe der Verpflichtungserklärung wird ein Mindestalter von 18 Jahren sowie der Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises vorausgesetzt.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung einer Verpflichtungserklärung erforderlich:
- vollständig ausgefülltes Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (unter Downloads)
- gültiger Nationalpass oder Personaldokument des Gastgebers
- Kopie des Reisepasses der einreisenden Person(en)
- aktuelle Einkommensnachweise des Gastgebers (Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate/ aktuelle Rentenbescheide); ggf. des Ehegatten und der im Haus lebenden Kinder
- Arbeitgeberbescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) des Arbeitgebers des Gastgebers über ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis (bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist zusätzlich der Arbeitsvertrag vorzulegen), sowie ggf. vom Ehegatten und den Kindern
- nur bei Selbständigen und freiberuflich Tätigen: Eine Bescheinigung des Steuerberaters über das tatsächliche Nettoeinkommen (nach Abzug von Sozialabgaben/Ausgaben für private Renten-/Krankenversicherung, etc.) im letzten Quartal und eine Erklärung des Steuerberaters, dass eine Auflösung/ Liquidation des Betriebes nicht erkennbar ist
- alternativ: sonstige Nachweise der Sicherstellung des Lebensunterhaltes, z.B. aktueller Steuerbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Netto-Einkommen des letzten Quartals etc.
- Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum
In Ausnahmefällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Ausstellung einer Verpflichtungserklärung 29,-
Diese fällt auch an, wenn die Bonität nicht nachgewiesen werden konnte. Die Zahlung erfolgt vor Ort bei Ausstellung der Verpflichtungserklärung per Kassenkarte am Kassenautomaten (Bar- und Kartenzahlung möglich)
Nach Zusendung der Unterlagen oder persönlicher Abgabe der Unterlagen in der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 3 Wochen zu rechnen.
Ein Visum wird in der Regel erteilt, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in Deutschland gesichert ist. Hierfür muss der Gast bei der deutschen Botschaft oder dem Deutschen Generalkonsulat vor Ort ausreichende finanzielle Mittel nachweisen. Falls dies nicht möglich ist, kann eine dritte Person (Verpflichtungsgeber*in ) eine Verpflichtungserklärung abgeben, wenn diese ihre Bonität gegenüber der Ausländerbehörde belegt.
Eine Verpflichtungserklärung ist nicht zwingend für die Annahme eines Visumsantrages erforderlich.
Vor Aushändigung der Verpflichtungserklärung wird der Verpflichtungserklärende über den Umfang und die Dauer der Haftung belehrt.
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung
- - §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz
Für die Abgabe der Verpflichtungserklärung wird ein Mindestalter von 18 Jahren sowie der Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises vorausgesetzt.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung einer Verpflichtungserklärung erforderlich:
- vollständig ausgefülltes Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (unter Downloads)
- gültiger Nationalpass oder Personaldokument des Gastgebers
- Kopie des Reisepasses der einreisenden Person(en)
- aktuelle Einkommensnachweise des Gastgebers (Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate/ aktuelle Rentenbescheide); ggf. des Ehegatten und der im Haus lebenden Kinder
- Arbeitgeberbescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) des Arbeitgebers des Gastgebers über ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis (bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist zusätzlich der Arbeitsvertrag vorzulegen), sowie ggf. vom Ehegatten und den Kindern
- nur bei Selbständigen und freiberuflich Tätigen: Eine Bescheinigung des Steuerberaters über das tatsächliche Nettoeinkommen (nach Abzug von Sozialabgaben/Ausgaben für private Renten-/Krankenversicherung, etc.) im letzten Quartal und eine Erklärung des Steuerberaters, dass eine Auflösung/ Liquidation des Betriebes nicht erkennbar ist
- alternativ: sonstige Nachweise der Sicherstellung des Lebensunterhaltes, z.B. aktueller Steuerbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Netto-Einkommen des letzten Quartals etc.
- Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum
In Ausnahmefällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Ausstellung einer Verpflichtungserklärung 29,-
Diese fällt auch an, wenn die Bonität nicht nachgewiesen werden konnte. Die Zahlung erfolgt vor Ort bei Ausstellung der Verpflichtungserklärung per Kassenkarte am Kassenautomaten (Bar- und Kartenzahlung möglich)
Nach Zusendung der Unterlagen oder persönlicher Abgabe der Unterlagen in der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 3 Wochen zu rechnen.
Ein Visum wird in der Regel erteilt, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in Deutschland gesichert ist. Hierfür muss der Gast bei der deutschen Botschaft oder dem Deutschen Generalkonsulat vor Ort ausreichende finanzielle Mittel nachweisen. Falls dies nicht möglich ist, kann eine dritte Person (Verpflichtungsgeber*in ) eine Verpflichtungserklärung abgeben, wenn diese ihre Bonität gegenüber der Ausländerbehörde belegt.
Eine Verpflichtungserklärung ist nicht zwingend für die Annahme eines Visumsantrages erforderlich.
Vor Aushändigung der Verpflichtungserklärung wird der Verpflichtungserklärende über den Umfang und die Dauer der Haftung belehrt.
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung
- - §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz
Für die Abgabe der Verpflichtungserklärung wird ein Mindestalter von 18 Jahren sowie der Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises vorausgesetzt.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung einer Verpflichtungserklärung erforderlich:
- vollständig ausgefülltes Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (unter Downloads)
- gültiger Nationalpass oder Personaldokument des Gastgebers
- Kopie des Reisepasses der einreisenden Person(en)
- aktuelle Einkommensnachweise des Gastgebers (Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate/ aktuelle Rentenbescheide); ggf. des Ehegatten und der im Haus lebenden Kinder
- Arbeitgeberbescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) des Arbeitgebers des Gastgebers über ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis (bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist zusätzlich der Arbeitsvertrag vorzulegen), sowie ggf. vom Ehegatten und den Kindern
- nur bei Selbständigen und freiberuflich Tätigen: Eine Bescheinigung des Steuerberaters über das tatsächliche Nettoeinkommen (nach Abzug von Sozialabgaben/Ausgaben für private Renten-/Krankenversicherung, etc.) im letzten Quartal und eine Erklärung des Steuerberaters, dass eine Auflösung/ Liquidation des Betriebes nicht erkennbar ist
- alternativ: sonstige Nachweise der Sicherstellung des Lebensunterhaltes, z.B. aktueller Steuerbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Netto-Einkommen des letzten Quartals etc.
- Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum
In Ausnahmefällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Ausstellung einer Verpflichtungserklärung 29,-
Diese fällt auch an, wenn die Bonität nicht nachgewiesen werden konnte. Die Zahlung erfolgt vor Ort bei Ausstellung der Verpflichtungserklärung per Kassenkarte am Kassenautomaten (Bar- und Kartenzahlung möglich)
Nach Zusendung der Unterlagen oder persönlicher Abgabe der Unterlagen in der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 3 Wochen zu rechnen.
Ein Visum wird in der Regel erteilt, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in Deutschland gesichert ist. Hierfür muss der Gast bei der deutschen Botschaft oder dem Deutschen Generalkonsulat vor Ort ausreichende finanzielle Mittel nachweisen. Falls dies nicht möglich ist, kann eine dritte Person (Verpflichtungsgeber*in ) eine Verpflichtungserklärung abgeben, wenn diese ihre Bonität gegenüber der Ausländerbehörde belegt.
Eine Verpflichtungserklärung ist nicht zwingend für die Annahme eines Visumsantrages erforderlich.
Vor Aushändigung der Verpflichtungserklärung wird der Verpflichtungserklärende über den Umfang und die Dauer der Haftung belehrt.
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung
- - §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz
Für die Abgabe der Verpflichtungserklärung wird ein Mindestalter von 18 Jahren sowie der Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises vorausgesetzt.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung einer Verpflichtungserklärung erforderlich:
- vollständig ausgefülltes Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (unter Downloads)
- gültiger Nationalpass oder Personaldokument des Gastgebers
- Kopie des Reisepasses der einreisenden Person(en)
- aktuelle Einkommensnachweise des Gastgebers (Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate/ aktuelle Rentenbescheide); ggf. des Ehegatten und der im Haus lebenden Kinder
- Arbeitgeberbescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) des Arbeitgebers des Gastgeber über ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis (bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist zusätzlich der Arbeitsvertrag vorzulegen), sowie ggf. vom Ehegatten und den Kindern
- nur bei Selbständigen und freiberuflich Tätigen: Eine Bescheinigung des Steuerberaters über das tatsächliche Nettoeinkommen (nach Abzug von Sozialabgaben/Ausgaben für private Renten-/Krankenversicherung, etc.) im letzten Quartal und eine Erklärung des Steuerberaters, dass eine Auflösung/ Liquidation des Betriebes nicht erkennbar ist
- alternativ: sonstige Nachweise der Sicherstellung des Lebensunterhaltes, z.B. aktueller Steuerbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Netto-Einkommen des letzten Quartals etc.
- Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum
In Ausnahmefällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Ausstellung einer Verpflichtungserklärung 29,-
Diese fällt auch an, wenn die Bonität nicht nachgewiesen werden konnte. Die Zahlung erfolgt vor Ort bei Ausstellung der Verpflichtungserklärung per Kassenkarte am Kassenautomaten (Bar- und Kartenzahlung möglich)
Nach Zusendung der Unterlagen oder persönlicher Abgabe der Unterlagen in der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 3 Wochen zu rechnen.
Ein Visum wird in der Regel erteilt, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in Deutschland gesichert ist. Hierfür muss der Gast bei der deutschen Botschaft oder dem Deutschen Generalkonsulat vor Ort ausreichende finanzielle Mittel nachweisen. Falls dies nicht möglich ist, kann eine dritte Person (Verpflichtungsgeber*in ) eine Verpflichtungserklärung abgeben, wenn diese ihre Bonität gegenüber der Ausländerbehörde belegt.
Eine Verpflichtungserklärung ist nicht zwingend für die Annahme eines Visumsantrages erforderlich.
Vor Aushändigung der Verpflichtungserklärung wird der Verpflichtungserklärende über den Umfang und die Dauer der Haftung belehrt.
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung
- - §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz
Für die Abgabe der Verpflichtungserklärung wird ein Mindestalter von 18 Jahren sowie der Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises vorausgesetzt.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung einer Verpflichtungserklärung erforderlich:
- vollständig ausgefülltes Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (unter Downloads)
- gültiger Nationalpass oder Personaldokument des Gastgebers
- Kopie des Reisepasses der einreisenden Person(en)
- aktuelle Einkommensnachweise des Gastgebers (Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate/ aktuelle Rentenbescheide); ggf. des Ehegatten und der im Haus lebenden Kinder
- Arbeitgeberbescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) des Arbeitgebers des Gastgebers über ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis (bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist zusätzlich der Arbeitsvertrag vorzulegen), sowie ggf. vom Ehegatten und den Kindern
- nur bei Selbständigen und freiberuflich Tätigen: Eine Bescheinigung des Steuerberaters über das tatsächliche Nettoeinkommen (nach Abzug von Sozialabgaben/Ausgaben für private Renten-/Krankenversicherung, etc.) im letzten Quartal und eine Erklärung des Steuerberaters, dass eine Auflösung/ Liquidation des Betriebes nicht erkennbar ist
- alternativ: sonstige Nachweise der Sicherstellung des Lebensunterhaltes, z.B. aktueller Steuerbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Netto-Einkommen des letzten Quartals etc.
- Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum
In Ausnahmefällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
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Diese fällt auch an, wenn die Bonität nicht nachgewiesen werden konnte. Die Zahlung erfolgt vor Ort bei Ausstellung der Verpflichtungserklärung per Kassenkarte am Kassenautomaten (Bar- und Kartenzahlung möglich)
Nach Zusendung der Unterlagen oder persönlicher Abgabe der Unterlagen in der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 3 Wochen zu rechnen.
Ein Visum wird in der Regel erteilt, wennder Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in Deutschland gesichert ist. Hierfür muss der Gast bei der deutschen Botschaft oder dem Deutschen Generalkonsulat vor Ort ausreichende finanzielle Mittel nachweisen. Falls dies nicht möglich ist, kann eine dritte Person (Verpflichtungsgeber*in ) eine Verpflichtungserklärung abgeben, wenn diese ihre Bonität gegenüber der Ausländerbehörde belegt.
Eine Verpflichtungserklärung ist nicht zwingend für die Annahme eines Visumsantrages erforderlich.
Vor Aushändigung der Verpflichtungserklärung wird der Verpflichtungserklärende über den Umfang und die Dauer der Haftung belehrt.
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung
- - §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz
Für die Abgabe der Verpflichtungserklärung wird ein Mindestalter von 18 Jahren sowie der Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises vorausgesetzt.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung einer Verpflichtungserklärung erforderlich:
- vollständig ausgefülltes Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (unter Downloads)
- gültiger Nationalpass oder Personaldokument des Gastgebers
- Kopie des Reisepasses der einreisenden Person(en)
- aktuelle Einkommensnachweise des Gastgebers (Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate/ aktuelle Rentenbescheide); ggf. des Ehegatten und der im Haus lebenden Kinder
- Arbeitgeberbescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) des Arbeitgebers des Gastgebers über ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis (bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist zusätzlich der Arbeitsvertrag vorzulegen), sowie ggf. vom Ehegatten und den Kindern
- nur bei Selbständigen und freiberuflich Tätigen: Eine Bescheinigung des Steuerberaters über das tatsächliche Nettoeinkommen (nach Abzug von Sozialabgaben/Ausgaben für private Renten-/Krankenversicherung, etc.) im letzten Quartal und eine Erklärung des Steuerberaters, dass eine Auflösung/ Liquidation des Betriebes nicht erkennbar ist
- alternativ: sonstige Nachweise der Sicherstellung des Lebensunterhaltes, z.B. aktueller Steuerbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Netto-Einkommen des letzten Quartals etc.
- Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum
In Ausnahmefällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
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Diese fällt auch an, wenn die Bonität nicht nachgewiesen werden konnte. Die Zahlung erfolgt vor Ort bei Ausstellung der Verpflichtungserklärung per Kassenkarte am Kassenautomaten (Bar- und Kartenzahlung möglich)
Nach Zusendung der Unterlagen oder persönlicher Abgabe der Unterlagen in der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 3 Wochen zu rechnen.
Ein Visum wird in der Regel erteilt, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in Deutschland gesichert ist. Hierfür muss der Gast bei der deutschen Botschaft oder dem Deutschen Generalkonsulat vor Ort ausreichende finanzielle Mittel nachweisen. Falls dies nicht möglich ist, kann eine dritte Person (Verpflichtungsgeber*in ) eine Verpflichtungserklärung abgeben, wenn diese ihre Bonität gegenüber der Ausländerbehörde belegt.
Eine Verpflichtungserklärung ist nicht zwingend für die Annahme eines Visumsantrages erforderlich.
Vor Aushändigung der Verpflichtungserklärung wird der Verpflichtungserklärende über den Umfang und die Dauer der Haftung belehrt.
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung
- - §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz
Für die Abgabe der Verpflichtungserklärung wird ein Mindestalter von 18 Jahren sowie der Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises vorausgesetzt.
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- vollständig ausgefülltes Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (unter Downloads)
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- Kopie des Reisepasses der einreisenden Person(en)
- aktuelle Einkommensnachweise des Gastgebers (Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate/ aktuelle Rentenbescheide); ggf. des Ehegatten und der im Haus lebenden Kinder
- Arbeitgeberbescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) des Arbeitgebers des Gastgebers über ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis (bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist zusätzlich der Arbeitsvertrag vorzulegen), sowie ggf. vom Ehegatten und den Kindern
- nur bei Selbständigen und freiberuflich Tätigen: Eine Bescheinigung des Steuerberaters über das tatsächliche Nettoeinkommen (nach Abzug von Sozialabgaben/Ausgaben für private Renten-/Krankenversicherung, etc.) im letzten Quartal und eine Erklärung des Steuerberaters, dass eine Auflösung/ Liquidation des Betriebes nicht erkennbar ist
- alternativ: sonstige Nachweise der Sicherstellung des Lebensunterhaltes, z.B. aktueller Steuerbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Netto-Einkommen des letzten Quartals etc.
- Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum
In Ausnahmefällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Ausstellung einer Verpflichtungserklärung 29,-
Diese fällt auch an wenn die Bonität nicht nachgewiesen werden konnte. Die Zahlung erfolgt vor Ort bei Ausstellung der Verpflichtungserklärung per Kassenkarte am Kassenautomaten (Bar- und Kartenzahlung möglich)
Nach Zusendung der Unterlagen oder persönlicher Abgabe der Unterlagen in der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 3 Wochen zu rechnen.
Ein Visum wird in der Regel erteilt, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in Deutschland gesichert ist. Hierfür muss der Gast bei der deutschen Botschaft oder dem Deutschen Generalkonsulat vor Ort ausreichende finanzielle Mittel nachweisen. Falls dies nicht möglich ist, kann eine dritte Person (Verpflichtungsgeber*in ) eine Verpflichtungserklärung abgeben, wenn diese ihre Bonität gegenüber der Ausländerbehörde belegt.
Eine Verpflichtungserklärung ist nicht zwingend für die Annahme eines Visumsantrages erforderlich.
Vor Aushändigung der Verpflichtungserklärung wird der Verpflichtungserklärende über den Umfang und die Dauer der Haftung belehrt.
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung
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Für die Abgabe der Verpflichtungserklärung wird ein Mindestalter von 18 Jahren sowie der Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises vorausgesetzt.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung einer Verpflichtungserklärung erforderlich:
- vollständig ausgefülltes Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (unter Downloads)
- gültiger Nationalpass oder Personaldokument des Gastgebers
- Kopie des Reisepasses der einreisenden Person(en)
- aktuelle Einkommensnachweise des Gastgebers (Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate/ aktuelle Rentenbescheide); ggf. des Ehegatten und der im Haus lebenden Kinder
- Arbeitgeberbescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) des Arbeitgebers des Gastgebers über ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis (bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist zusätzlich der Arbeitsvertrag vorzulegen), sowie ggf. vom Ehegatten und den Kindern
- nur bei Selbständigen und freiberuflich Tätigen: Eine Bescheinigung des Steuerberaters über das tatsächliche Nettoeinkommen (nach Abzug von Sozialabgaben/Ausgaben für private Renten-/Krankenversicherung, etc.) im letzten Quartal und eine Erklärung des Steuerberaters, dass eine Auflösung/ Liquidation des Betriebes nicht erkennbar ist
- alternativ: sonstige Nachweise der Sicherstellung des Lebensunterhaltes, z.B. aktueller Steuerbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Netto-Einkommen des letzten Quartals etc.
- Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum
In Ausnahmefällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Ausstellung einer Verpflichtungserklärung 29,-
Diese fällt auch an, wenn die Bonität nicht nachgewiesen werden konnte. Die Zahlung erfolgt vor Ort bei Ausstellung der Verpflichtungserklärung per Kassenkarte am Kassenautomaten (Bar- und Kartenzahlung möglich)
Nach Zusendung der Unterlagen oder persönlicher Abgabe der Unterlagen in der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 3 Wochen zu rechnen.
Ein Visum wird in der Regel erteilt, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in Deutschland gesichert ist. Hierfür muss der Gast bei der deutschen Botschaft oder dem Deutschen Generalkonsulat vor Ort ausreichende finanzielle Mittel nachweisen. Falls dies nicht möglich ist, kann eine dritte Person (Verpflichtungsgeber*in ) eine Verpflichtungserklärung abgeben, wenn diese ihre Bonität gegenüber der Ausländerbehörde belegt.
Eine Verpflichtungserklärung ist nicht zwingend für die Annahme eines Visumsantrages erforderlich.
Vor Aushändigung der Verpflichtungserklärung wird der Verpflichtungserklärende über den Umfang und die Dauer der Haftung belehrt.
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung
- - §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz
Fürdie Abgabe der Verpflichtungserklärung wird ein Mindestalter von 18 Jahren sowie der Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises vorausgesetzt.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung einer Verpflichtungserklärung erforderlich:
- vollständig ausgefülltes Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (unter Downloads)
- gültiger Nationalpass oder Personaldokument des Gastgebers
- Kopie des Reisepasses der einreisenden Person(en)
- aktuelle Einkommensnachweise des Gastgebers (Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate/ aktuelle Rentenbescheide); ggf. des Ehegatten und der im Haus lebenden Kinder
- Arbeitgeberbescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) des Arbeitgebers des Gastgebers über ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis (bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist zusätzlich der Arbeitsvertrag vorzulegen), sowie ggf. vom Ehegatten und den Kindern
- nur bei Selbständigen und freiberuflich Tätigen: Eine Bescheinigung des Steuerberaters über das tatsächliche Nettoeinkommen (nach Abzug von Sozialabgaben/Ausgaben für private Renten-/Krankenversicherung, etc.) im letzten Quartal und eine Erklärung des Steuerberaters, dass eine Auflösung/ Liquidation des Betriebes nicht erkennbar ist
- alternativ: sonstige Nachweise der Sicherstellung des Lebensunterhaltes, z.B. aktueller Steuerbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Netto-Einkommen des letzten Quartals etc.
- Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum
In Ausnahmefällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Ausstellung einer Verpflichtungserklärung 29,-
Diese fällt auch an, wenn die Bonität nicht nachgewiesen werden konnte. Die Zahlung erfolgt vor Ort bei Ausstellung der Verpflichtungserklärung per Kassenkarte am Kassenautomaten (Bar- und Kartenzahlung möglich)
Nach Zusendung der Unterlagen oder persönlicher Abgabe der Unterlagen in der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 3 Wochen zu rechnen.
Ein Visum wird in der Regel erteilt, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in Deutschland gesichert ist. Hierfür muss der Gast bei der deutschen Botschaft oder dem Deutschen Generalkonsulat vor Ort ausreichende finanzielle Mittel nachweisen. Falls dies nicht möglich ist, kann eine dritte Person (Verpflichtungsgeber*in ) eine Verpflichtungserklärung abgeben, wenn diese ihre Bonität gegenüber der Ausländerbehörde belegt.
Eine Verpflichtungserklärung ist nicht zwingend für die Annahme eines Visumsantrages erforderlich.
Vor Aushändigung der Verpflichtungserklärung wird der Verpflichtungserklärende über den Umfang und die Dauer der Haftung belehrt.
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung
- - §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz
Für die Abgabe der Verpflichtungserklärung wird ein Mindestalter von 18 Jahren sowie der Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises vorausgesetzt.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung einer Verpflichtungserklärung erforderlich:
- vollständig ausgefülltes Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (unter Downloads)
- gültiger Nationalpass oder Personaldokument des Gastgebers
- Kopie des Reisepasses der einreisenden Person(en)
- aktuelle Einkommensnachweise des Gastgebers (Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate/ aktuelle Rentenbescheide); ggf. des Ehegatten und der im Haus lebenden Kinder
- Arbeitgeberbescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) des Arbeitgebers des Gastgebers über ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis (bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist zusätzlich der Arbeitsvertrag vorzulegen), sowie ggf. vom Ehegatten und den Kindern
- nur bei Selbständigen und freiberuflich Tätigen: Eine Bescheinigung des Steuerberaters über das tatsächliche Nettoeinkommen (nach Abzug von Sozialabgaben/Ausgaben für private Renten-/Krankenversicherung, etc.) im letzten Quartal und eine Erklärung des Steuerberaters, dass eine Auflösung/ Liquidation des Betriebes nicht erkennbar ist
- alternativ: sonstige Nachweise der Sicherstellung des Lebensunterhaltes, z.B. aktueller Steuerbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Netto-Einkommen des letzten Quartals etc.
- Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum
In Ausnahmefällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Ausstellung einer Verpflichtungserklärung 29,-
Diese fällt auch an, wenn die Bonität nicht nachgewiesen werden konnte. Die Zahlung erfolgt vor Ort bei Ausstellung der Verpflichtungserklärung per Kassenkarte am Kassenautomaten (Bar- und Kartenzahlung möglich)
Nach Zusendung der Unterlagen oder persönlicher Abgabe der Unterlagen in der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 3 Wochen zu rechnen.
Ein Visum wird in der Regel erteilt, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in Deutschland gesichert ist. Hierfür muss der Gast bei der deutschen Botschaft oder dem Deutschen Generalkonsulat vor Ort ausreichende finanzielle Mittel nachweisen. Falls dies nicht möglich ist, kann eine dritte Person (Verpflichtungsgeber*in ) eine Verpflichtungserklärung abgeben, wenn diese ihre Bonität gegenüber der Ausländerbehörde belegt.
Eine Verpflichtungserklärung ist nicht zwingend für die Annahme eines Visumsantrages erforderlich.
Vor Aushändigung der Verpflichtungserklärung wird der Verpflichtungserklärende über den Umfang und die Dauer der Haftung belehrt.
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung
- - §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz
Für die Abgabe der Verpflichtungserklärung wird ein Mindestalter von 18 Jahren sowie der Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises vorausgesetzt.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung einer Verpflichtungserklärung erforderlich:
- vollständig ausgefülltes Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (unter Downloads)
- gültiger Nationalpass oder Personaldokument des Gastgebers
- Kopie des Reisepasses der einreisenden Person(en)
- aktuelle Einkommensnachweise des Gastgebers (Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate/ aktuelle Rentenbescheide); ggf. des Ehegatten und der im Haus lebenden Kinder
- Arbeitgeberbescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) des Arbeitgebers des Gastgebers über ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis (bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist zusätzlich der Arbeitsvertrag vorzulegen), sowie ggf. vom Ehegatten und den Kindern
- nur bei Selbständigen und freiberuflich Tätigen: Eine Bescheinigung des Steuerberaters über das tatsächliche Nettoeinkommen (nach Abzug von Sozialabgaben/Ausgaben für private Renten-/Krankenversicherung, etc.) im letzten Quartal und eine Erklärung des Steuerberaters, dass eine Auflösung/ Liquidation des Betriebes nicht erkennbar ist
- alternativ: sonstige Nachweise der Sicherstellung des Lebensunterhaltes, z.B. aktueller Steuerbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Netto-Einkommen des letzten Quartals etc.
- Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum
In Ausnahmefällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Ausstellung einer Verpflichtungserklärung 29,-
Diese fällt auch an, wenn die Bonität nicht nachgewiesen werden konnte. Die Zahlung erfolgt vor Ort bei Ausstellung der Verpflichtungserklärung per Kassenkarte am Kassenautomaten (Bar- und Kartenzahlung möglich)
Nach Zusendung der Unterlagen oder persönlicher Abgabe der Unterlagen in der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 3 Wochen zu rechnen.
Ein Visum wird in der Regel erteilt, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in Deutschland gesichert ist. Hierfür muss der Gast bei der deutschen Botschaft oder dem Deutschen Generalkonsulat vor Ort ausreichende finanzielle Mittel nachweisen. Falls dies nicht möglich ist, kann eine dritte Person (Verpflichtungsgeber*in ) eine Verpflichtungserklärung abgeben, wenn diese ihre Bonität gegenüber der Ausländerbehörde belegt.
Eine Verpflichtungserklärung ist nicht zwingend für die Annahme eines Visumsantrages erforderlich.
Vor Aushändigung der Verpflichtungserklärung wird der Verpflichtungserklärende über den Umfang und die Dauer der Haftung belehrt.
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung
- - §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz
Für die Abgabe der Verpflichtungserklärung wird ein Mindestalter von 18 Jahren sowie der Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises vorausgesetzt.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung einer Verpflichtungserklärung erforderlich:
- vollständig ausgefülltes Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (unter Downloads)
- gültiger Nationalpass oder Personaldokument des Gastgebers
- Kopie des Reisepasses der einreisenden Person(en)
- aktuelle Einkommensnachweise des Gastgebers (Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate/ aktuelle Rentenbescheide); ggf. des Ehegatten und der im Haus lebenden Kinder
- Arbeitgeberbescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) des Arbeitgebers des Gastgebers über ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis (bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist zusätzlich der Arbeitsvertrag vorzulegen), sowie ggf. vom Ehegatten und den Kindern
- nur bei Selbständigen und freiberuflich Tätigen: Ene Bescheinigung des Steuerberaters über das tatsächliche Nettoeinkommen (nach Abzug von Sozialabgaben/Ausgaben für private Renten-/Krankenversicherung, etc.) im letzten Quartal und eine Erklärung des Steuerberaters, dass eine Auflösung/ Liquidation des Betriebes nicht erkennbar ist
- alternativ: sonstige Nachweise der Sicherstellung des Lebensunterhaltes, z.B. aktueller Steuerbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Netto-Einkommen des letzten Quartals etc.
- Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum
In Ausnahmefällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Ausstellung einer Verpflichtungserklärung 29,-
Diese fällt auch an, wenn die Bonität nicht nachgewiesen werden konnte. Die Zahlung erfolgt vor Ort bei Ausstellung der Verpflichtungserklärung per Kassenkarte am Kassenautomaten (Bar- und Kartenzahlung möglich)
Nach Zusendung der Unterlagen oder persönlicher Abgabe der Unterlagen in der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 3 Wochen zu rechnen.
Ein Visum wird in der Regel erteilt, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in Deutschland gesichert ist. Hierfür muss der Gast bei der deutschen Botschaft oder dem Deutschen Generalkonsulat vor Ort ausreichende finanzielle Mittel nachweisen. Falls dies nicht möglich ist, kann eine dritte Person (Verpflichtungsgeber*in ) eine Verpflichtungserklärung abgeben, wenn diese ihre Bonität gegenüber der Ausländerbehörde belegt.
Eine Verpflichtungserklärung ist nicht zwingend für die Annahme eines Visumsantrages erforderlich.
Vor Aushändigung der Verpflichtungserklärung wird der Verpflichtungserklärende über den Umfang und die Dauer der Haftung belehrt.
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung
- - §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz
Für die Abgabe der Verpflichtungserklärung wird ein Mindestalter von 18 Jahren sowie der Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises vorausgesetzt.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung einer Verpflichtungserklärung erforderlich:
- vollständig ausgefülltes Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (unter Downloads)
- gültiger Nationalpass oder Personaldokument des Gastgebers
- Kopie des Reisepasses der einreisenden Person(en)
- aktuelle Einkommensnachweise des Gastgebers (Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate/ aktuelle Rentenbescheide); ggf. des Ehegatten und der im Haus lebenden Kinder
- Arbeitgeberbescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) des Arbeitgebers des Gastgebers über ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis (bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist zusätzlich der Arbeitsvertrag vorzulegen), sowie ggf. vom Ehegatten und den Kindern
- nur bei Selbständigen und freiberuflich Tätigen: Eine Bescheinigung des Steuerberaters über das tatsächliche Nettoeinkommen (nach Abzug von Sozialabgaben/Ausgaben für private Renten-/Krankenversicherung, etc.) im letzten Quartal und eine Erklärung des Steuerberaters, dass eine Auflösung/ Liquidation des Betriebes nicht erkennbar ist
- alternativ: sonstige Nachweise der Sicherstellung des Lebensunterhaltes, z.B. aktueller Steuerbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Netto-Einkommen des letzten Quartals etc.
- Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum
In Ausnahmefällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Ausstellung einer Verpflichtungserklärung 29,-
Diese fällt auch an, wenn die Bonität nicht nachgewiesen werden konnte. Die Zahlung erfolgt vor Ort bei Ausstellung der Verpflichtungserklärung per Kassenkarte am Kassenautomaten (Bar- und Kartenzahlung möglich)
Nach Zusendung der Unterlagen oder persönlicher Abgabe der Unterlagen in der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 3 Wochen zu rechnen.
Ein Visum wird in der Regel erteilt, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in Deutschland gesichert ist. Hierfür muss der Gast bei der deutschen Botschaft oder dem Deutschen Generalkonsulat vor Ort ausreichende finanzielle Mittel nachweisen. Falls dies nicht möglich ist, kann eine dritte Person (Vrpflichtungsgeber*in ) eine Verpflichtungserklärung abgeben, wenn diese ihre Bonität gegenüber der Ausländerbehörde belegt.
Eine Verpflichtungserklärung ist nicht zwingend für die Annahme eines Visumsantrages erforderlich.
Vor Aushändigung der Verpflichtungserklärung wird der Verpflichtungserklärende über den Umfang und die Dauer der Haftung belehrt.
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung
- - §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz
Für die Abgabe der Verpflichtungserklärung wird ein Mindestalter von 18 Jahren sowie der Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises vorausgesetzt.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung einer Verpflichtungserklärung erforderlich:
- vollständig ausgefülltes Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (unter Downloads)
- gültiger Nationalpass oder Personaldokument des Gastgebers
- Kopie des Reisepasses der einreisenden Person(en)
- aktuelle Einkommensnachweise des Gastgebers (Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate/ aktuelle Rentenbescheide); ggf. des Ehegatten und der im Haus lebenden Kinder
- Arbeitgeberbescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) des Arbeitgebers des Gastgebers über ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis (bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist zusätzlich der Arbeitsvertrag vorzulegen), sowie ggf. vom Ehegatten und den Kindern
- nur bei Selbständigen und freiberuflich Tätigen: Eine Bescheinigung des Steuerberaters über das tatsächliche Nettoeinkommen (nach Abzug von Sozialabgaben/Ausgaben für private Renten-/Krankenversicherung, etc.) im letzten Quartal und eine Erklärung des Steuerberaters, dass eine Auflösung/ Liquidation des Betriebes nicht erkennbar ist
- alternativ: sonstige Nachweise der Sicherstellung des Lebensunterhaltes, z.B. aktueller Steuerbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Netto-Einkommen des letzten Quartals etc.
- Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum
In Ausnahmefällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Ausstellung einer Verpflichtungserklärung 29,-
Diese fällt auch an, wenn die Bonität nicht nachgewiesen werden konnte. Die Zahlung erfolgt vor Ort bei Ausstellung der Verpflichtungserklärung per Kassenkarte am Kassenautomaten (Bar- und Kartenzahlung möglich)
Nach Zusendung der Unterlagen oder persönlicher Abgabe der Unterlagen in der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 3 Wochen zu rechnen.
Ein Visum wird in der Regel erteilt, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in Deutschland gesichert ist. Hierfür muss der Gast bei der deutschen Botschaft oder dem Deutschen Generalkonsulat vor Ort ausreichende finanzielle Mittel nachweisen. Falls dies nicht möglich ist, kann eine dritte Person (Verpflichtungsgeber*in ) eine Verpflichtungserklärung abgeben, wenn diese ihre Bonität gegenüber der Ausländerbehörde belegt.
Eine Verpflichtungserklärung ist nicht zwingend für die Annahme eines Visumsantrages erforderlich.
Vor Aushändigung der Verpflichtungserklärung wird der Verpflichtungserklärende über den Umfang und die Dauer der Haftung belehrt.
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung
- - §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz
Für die Abgabe der Verpflichtungserklärung wird ein Mindestalter von 18 Jahren sowie der Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises vorausgesetzt.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung einer Verpflichtungserklärung erforderlich:
- vollständig ausgefülltes Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (unter Downloads)
- gültiger Nationalpass oder Personaldokument des Gastgebers
- Kopie des Reisepasses der einreisenden Person(en)
- aktuelle Einkommensnachweise des Gastgebers (Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate/ aktuelle Rentenbescheide); ggf. des Ehegatten und der im Haus lebenden Kinder
- Arbeitgeberbescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) des Arbeitgebers des Gastgebers über ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis (bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist zusätzlich der Arbeitsvertrag vorzulegen), sowie ggf. vom Ehegatten und den Kindern
- nur bei Selbständigen und freiberuflich Tätigen: Eine Bescheinigung des Steuerberaters über das tatsächliche Nettoeinkommen (nach Abzug von Sozialabgaben/Ausgaben für private Renten-/Krankenversicherung, etc.) im letzten Quartal und eine Erklärung des Steuerberaters, dass eine Auflösung/ Liquidation des Betriebes nicht erkennbar ist
- alternativ: sonstige Nachweise der Sicherstellung des Lebensunterhaltes, z.B. aktueller Steuerbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Netto-Einkommen des letzten Quartals etc.
- Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum
In Ausnahmefällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Ausstellung einer Verpflichtungserklärung 29,-
Diese fällt auch an, wenn die Bonität nicht nachgewiesen werden konnte. Die Zahlung erfolgt vor Ort bei Ausstellung der Verpflichtungserklärung per Kassenkarte am Kassenautomaten (Bar- und Kartenzahlung möglich)
Nach Zusendung der Unterlagen oder persönlicher Abgabe der Unterlagen in der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 3 Wochen zu rechnen.
Ein Visum wird in der Regel erteilt, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in Deutschland gesichert ist. Hierfür muss der Gast bei der deutschen Botschaft oder dem Deutschen Generalkonsulat vor Ort ausreichende finanzielle Mittel nachweisen. Falls dies nicht möglich ist, kann eine dritte Person (Verpflichtungsgeber*in ) eine Verpflichtungserklärung abgeben, wenn diese ihre Bonität gegenüber der Ausländerbehörde belegt.
Eine Verpflichtungserklärung ist nicht zwingend für die Annahme eines Visumsantrages erforderlich.
Vor Aushändigung der Verpflichtungserklärung wird der Verpflichtungserklärende über den Umfang und die Dauer der Haftung belehrt.
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung
- - §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz
Für die Abgabe der Verpflichtungserklärung wird ein Mindestalter von 18 Jahren sowie der Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises vorausgesetzt.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung einer Verpflichtungserklärung erforderlich:
- vollständig ausgefülltes Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (unter Downloads)
- gültiger Nationalpass oder Personaldokument des Gastgebers
- Kopie des Reisepasses der einreisenden Person(en)
- aktuelle Einkommensnachweise des Gastgebers (Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate/ aktuelle Rentenbescheide); ggf. des Ehegatten und der im Haus lebenden Kinder
- Arbeitgeberbescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) des Arbeitgebers des Gastgebers über ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis (bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist zusätzlich der Arbeitsvertrag vorzulegen), sowie ggf. vom Ehegatten und den Kindern
- nur bei Selbständigen und freiberuflich Tätigen: Eine Bescheinigung des Steuerberaters über das tatsächliche Nettoeinkommen (nach Abzug von Sozialabgaben/Ausgaben für private Renten-/Krankenversicherung, etc.) im letzten Quartal und eine Erklärung des Steuerberaters, dass eine Auflösung/ Liquidation des Betriebes nicht erkennbar ist
- alternativ: sonstige Nachweise der Sicherstellung des Lebensunterhaltes, z.B. aktueller Steuerbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Netto-Einkommen des letzten Quartals etc.
- Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum
In Ausnahmefällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Ausstellung einer Verpflichtungserklärung 29,-
Diese fällt auch an, wenn die Bonität nicht nachgewiesen werden konnte. Die Zahlung erfolgt vor Ort bei Ausstellung der Verpflichtungserklärung per Kassenkarte am Kassenautomaten (Bar- und Kartenzahlung möglich)
Nach Zusendung der Unterlagen oder persönlicher Abgabe der Unterlagen in der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 3 Wochen zu rechnen.
Ein Visum wird in der Regel erteilt, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in Deutschland gesichert ist. Hierfür muss der Gast bei der deutschen Botschaft oder dem Deutschen Generalkonsulat vor Ort ausreichende finanzielle Mittel nachweisen. Falls dies nicht möglich ist, kann eine dritte Person (Verpflichtungsgeber*in ) eine Verpflichtungserklärung abgeben, wenn diese ihre Bonität gegenüber der Ausländerbehörde belegt.
Eine Verpflichtungserklärung ist nicht zwingend für die Annahme eines Visumsantrages erforderlich.
Vor Aushändigung der Verpflichtungserklärung wird der Verpflichtungserklärende über den Umfang und die Dauer der Haftung belehrt.
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung
- - §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz
Für die Abgabe der Verpflichtungserklärung wird ein Mindestalter von 18 Jahren sowie der Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises vorausgesetzt.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung einer Verpflichtungserklärung erfrderlich:
- vollständig ausgefülltes Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (unter Downloads)
- gültiger Nationalpass oder Personaldokument des Gastgebers
- Kopie des Reisepasses der einreisenden Person(en)
- aktuelle Einkommensnachweise des Gastgebers (Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate/ aktuelle Rentenbescheide); ggf. des Ehegatten und der im Haus lebenden Kinder
- Arbeitgeberbescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) des Arbeitgebers des Gastgebers über ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis (bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist zusätzlich der Arbeitsvertrag vorzulegen), sowie ggf. vom Ehegatten und den Kindern
- nur bei Selbständigen und freiberuflich Tätigen: Eine Bescheinigung des Steuerberaters über das tatsächliche Nettoeinkommen (nach Abzug von Sozialabgaben/Ausgaben für private Renten-/Krankenversicherung, etc.) im letzten Quartal und eine Erklärung des Steuerberaters, dass eine Auflösung/ Liquidation des Betriebes nicht erkennbar ist
- alternativ: sonstige Nachweise der Sicherstellung des Lebensunterhaltes, z.B. aktueller Steuerbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Netto-Einkommen des letzten Quartals etc.
- Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum
In Ausnahmefällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Ausstellung einer Verpflichtungserklärung 29,-
Diese fällt auch an, wenn die Bonität nicht nachgewiesen werden konnte. Die Zahlung erfolgt vor Ort bei Ausstellung der Verpflichtungserklärung per Kassenkarte am Kassenautomaten (Bar- und Kartenzahlung möglich)
Nach Zusendung der Unterlagen oder persönlicher Abgabe der Unterlagen in der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 3 Wochen zu rechnen.
Ein Visum wird in der Regel erteilt, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in Deutschland gesichert ist. Hierfür muss der Gast bei der deutschen Botschaft oder dem Deutschen Generalkonsulat vor Ort ausreichende finanzielle Mittel nachweisen. Falls dies nicht möglich ist, kann eine dritte Person (Verpflichtungsgeber*in ) eine Verpflichtungserklärung abgeben, wenn diese ihre Bonität gegenüber der Ausländerbehörde belegt.
Eine Verpflichtungserklärung ist nicht zwingend für die Annahme eines Visumsantrages erforderlich.
Vor Aushändigung der Verpflichtungserklärung wird der Verpflichtungserklärende über den Umfang und die Dauer der Haftung belehrt.
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung
- - §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz
Für die Abgabe der Verpflichtungserklärung wird ein Mindestalter von 18 Jahren sowie der Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises vorausgesetzt.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung einer Verpflichtungserklärung erforderlich:
- vollständig ausgefülltes Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (unter Downloads)
- gültiger Nationalpass oder Personaldokument des Gastgebers
- Kopie des Reisepasses der einreisenden Person(en)
- aktuelle Einkommensnachweise des Gastgebers (Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate/ aktuelle Rentenbescheide); ggf. des Ehegatten und der im Haus lebenden Kinder
- Arbeitgeberbescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) des Arbeitgebers des Gastgebers über ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis (bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist zusätzlich der Arbeitsvertrag vorzulegen), sowie ggf. vom Ehegatten und den Kindern
- nur bei Selbständigen und freiberuflich Tätigen: Eine Bescheinigung des Steuerberaters über das tatsächliche Nettoeinkommen (nach Abzug von Sozialabgaben/Ausgaben für private Renten-/Krankenversicherung, etc.) im letzten Quartal und eine Erklärung des Steuerberaters, dass eine Auflösung/ Liquidation des Betriebes nicht erkennbar ist
- alternativ: sonstige Nachweise der Sicherstellung des Lebensunterhaltes, z.B. aktueller Steuerbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Netto-Einkommen des letzten Quartals etc.
- Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum
In Ausnahmefällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Ausstellung einer Verpflichtungserklärung 29,-
Diese fällt auch an, wenn die Bonität nicht nachgewiesen werden konnte. Die Zahlung erfolgt vor Ort bei Ausstellung der Verpflichtungserklärung per Kassenkarte am Kassenautomaten (Bar- und Kartenzahlung möglich)
Nach Zusendung der Unterlagen oder persönlicher Abgabe der Unterlagen in der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 3 Wochen zu rechnen.
Ein Visum wird in der Regel erteilt, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in Deutschland gesichert ist. Hierfür muss der Gast bei der deutschen Botschaft oder dem Deutschen Generalkonsulat vor Ort ausreichende finanzielle Mittel nachweisen. Falls dies nicht möglich ist, kann eine dritte Person (Verpflichtungsgeber*in ) eine Verpflichtungserklärung abgeben, wenn diese ihre Bonität gegenüber der Ausländerbehörde belegt.
Eine Verpflichtungserklärung ist nicht zwingend für die Annahme eines Visumsantrages erforderlich.
Vor Aushändigung der Verpflichtungserklärung wird der Verpflichtungserklärende über den Umfang und die Dauer der Haftung belehrt.
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung
- - §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz
Für die Abgabe der Verpflichtungserklärung wird ein Mindestalter von 18 Jahren sowie der Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises vorausgesetzt.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung einer Verpflichtungserklärung erforderlich:
- vollständig ausgefülltes Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (unter Downloads)
- gültiger Nationalpass oder Personaldokument des Gastgebers
- Kopie des Reisepasses der einreisenden Person(en)
- aktuelle Einkommensnachweise des Gastgebers (Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate/ aktuelle Rentenbescheide); ggf. des Ehegatten und der im Haus lebenden Kinder
- Arbeitgeberbescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) des Arbeitgebers des Gastgebers über ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis (bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist zusätzlich der Arbeitsvertrag vorzulegen), sowie ggf. vom Ehegatten und den Kindern
- nur bei Selbständigen und freiberuflich Tätigen: Eine Bescheinigung des Steuerberaters über das tatsächliche Nettoeinkommen (nach Abzug von Sozialabgaben/Ausgaben für private Renten-/Krankenversicherung, etc.) im letzten Quartal und eine Erklärung des Steuerberaters, dass eine Auflösung/ Liquidation des Betriebes nicht erkennbar ist
- alternativ: sonstige Nachweise der Sicherstellung des Lebensunterhaltes, z.B. aktueller Steuerbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Netto-Einkommen des letzten Quartals etc.
- Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum
In Ausnahmefällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Ausstellung einer Verpflichtungserklärung 29,-
Diese fällt auch an, wenn die Bonität nicht nachgewiesen werden konnte. Die Zahlung erfolgt vor Ort bei Ausstellung der Verpflichtungserklärung per Kassenkarte am Kassenautomaten (Bar- und Kartenzahlung möglich)
Nach Zusendung der Unterlagen oder persönlicher Abgabe der Unterlagen in der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 3 Wochen zu rechnen.
Ein Visum wird in der Regel erteilt, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in Deutschland gesichert ist. Hierfür muss der Gast bei der deutschen Botschaft oder dem Deutschen Generalkonsulat vor Ort ausreichende finanzielle Mittel nachweisen. Falls dies nicht möglich ist, kann eine dritte Person (Verpflichtungsgeber*in ) eine Verpflichtungserklärung abgeben, wenn diese ihre Bonität gegenüber der Ausländerbehörde belegt.
Eine Verpflichtungserklärung ist nicht zwingend für die Annahme eines Visumsantrages erforderlich.
Vor Aushändigung der Verpflichtungserklärung wird der Verpflichtungserklärende über den Umfang und die Dauer der Haftung belehrt.
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung
- - §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz
Für die Abgabe der Verpflichtungserklärung wird ein Mindestalter von 18 Jahren sowie der Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises vorausgesetzt.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung einer Verpflichtungserklärung erforderlich:
- vollständig ausgefülltes Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (unter Downloads)
- gültiger Nationalpass oder Personaldokument des Gastgebers
- Kopie des Reisepasses der einreisenden Person(en)
- aktuelle Einkommensnachweise des Gastgebers (Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate/ aktuelle Rentenbescheide); ggf. des Ehegatten und der im Haus lebenden Kinder
- Arbeitgeberbescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) des Arbeitgebers des Gastgebers über ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis (bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist zusätzlich der Arbeitsvertrag vorzulegen), sowie ggf. vom Ehegatten und den Kindern
- nur bei Selbständigen und freiberuflich Tätigen: Eine Bescheinigung des Steuerberaters über das tatsächliche Nettoeinkommen (nach Abzug von Sozialabgaben/Ausgaben für private Renten-/Krankenversicherung, etc.) im letzten Quartal und eine Erklärung des Steuerberaters, dass eine Auflösung/ Liquidation des Betriebes nich erkennbar ist
- alternativ: sonstige Nachweise der Sicherstellung des Lebensunterhaltes, z.B. aktueller Steuerbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Netto-Einkommen des letzten Quartals etc.
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Adrian
Viteritti
Fachdienstleitung
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Schulte
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- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Grabemann
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
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- 02351 966885654
- S.Grabemann@maerkischer-kreis.de
Japs
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- V.Japs@maerkischer-kreis.de
Ksinsik
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- M.Ksinsik@maerkischer-kreis.de
Möritz
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- M.Moeritz@maerkischer-kreis.de
Müller-Malkemper
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-5624
- Fax
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- B.Mueller-Malkemper@maerkischer-kreis.de
Riewe
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-5626
- Fax
- 02351 966885626
- S.Riewe@maerkischer-kreis.de
Salama
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-5616
- Fax
- 02351 966885616
- F.Salama@maerkischer-kreis.de
Schmunk
Sachgebietsleitung
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-5628
- Fax
- 02351 966885628
- T.Schmunk@maerkischer-kreis.de
Seel
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-5629
- Fax
- 02351 966885629
- A.Seel@maerkischer-kreis.de
Weise
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-5627
- Fax
- 02351 966885627
- K.Weise@maerkischer-kreis.de
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Albers
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-5646
- Fax
- 02351 966885646
- S.Albers@maerkischer-kreis.de
Bachmann
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-5644
- Fax
- 02351 966885644
- K.Bachmann@maerkischer-kreis.de
Bohnen
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-5658
- Fax
- 02351 966885658
- N.Bohnen@maerkischer-kreis.de
Brune
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-5648
- Fax
- 02351 966885648
- C.Brune@maerkischer-kreis.de
Demir
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-5650
- Fax
- 02351 966885650
- K.Demir@maerkischer-kreis.de
Dieckmann
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-5653
- Fax
- 02351 966885653
- J.Dieckmann@maerkischer-kreis.de
Drolshagen
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-5656
- Fax
- 02351 966885656
- A.Drolshagen@maerkischer-kreis.de
Figura
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-5652
- Fax
- 02351 966885652
- D.Figura@maerkischer-kreis.de
Frölich
Sachgebietsleitung
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-5640
- Fax
- 02351 966885640
- B.Froelich@maerkischer-kreis.de
Harms
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-5655
- Fax
- 02351 966885655
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Hilbert
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-5649
- Fax
- 02351 966885649
- J.Hilbert@maerkischer-kreis.de
Schlinger
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-5647
- Fax
- 02351 966885647
- V.Schlinger@maerkischer-kreis.de
Seelbach
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
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- Fax
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- K.Seelbach@maerkischer-kreis.de
Wengenroth
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
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- Fax
- 02351 966885641
- A.Wengenroth@maerkischer-kreis.de
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
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- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
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- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
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- C.Braun@maerkischer-kreis.de
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- J.Kessel@maerkischer-kreis.de
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- T.Hecker@maerkischer-kreis.de
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- N.Fruetel@maerkischer-kreis.de
Groll
- Anschrift
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- Telefon
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- Fax
- 02351 966885683
- Carina.Groll@maerkischer-kreis.de
Riewe
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
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- Fax
- 02351 966885685
- K.Riewe@maerkischer-kreis.de
Renneckendorf
Sachgebietsleitung
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-5690
- Fax
- 02351 966885690
- O.Renneckendorf@maerkischer-kreis.de
Cords
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-5684
- Fax
- 02351 966885684
- J.Cords@maerkischer-kreis.de
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Sterz
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-5642
- Fax
- 02351 966885642
- P.Sterz@maerkischer-kreis.de
Ausländer - Verpflichtungserklärung
Ein Visum wird in der Regel erteilt, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in Deutschland gesichert ist. Hierfür muss der Gast bei der deutschen Botschaft oder dem Deutschen Generalkonsulat vor Ort ausreichende finanzielle Mittel nachweisen. Falls dies nicht möglich ist, kann eine dritte Person (Verpflichtungsgeber*in ) eine Verpflichtungserklärung abgeben, wenn diese ihre Bonität gegenüber der Ausländerbehörde belegt.
Eine Verpflichtungserklärung ist nicht zwingend für die Annahme eines Visumsantrages erforderlich.
Vor Aushändigung der Verpflichtungserklärung wird der Verpflichtungserklärende über den Umfang und die Dauer der Haftung belehrt.
Ausstellung einer Verpflichtungserklärung 29,- €
Diese fällt auch an, wenn die Bonität nicht nachgewiesen werden konnte. Die Zahlung erfolgt vor Ort bei Ausstellung der Verpflichtungserklärung per Kassenkarte am Kassenautomaten (Bar- und Kartenzahlung möglich)
Für die Abgabe der Verpflichtungserklärung wird ein Mindestalter von 18 Jahren sowie der Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises vorausgesetzt.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung einer Verpflichtungserklärung erforderlich:
- vollständig ausgefülltes Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (unter Downloads)
- gültiger Nationalpass oder Personaldokument des Gastgebers
- Kopie des Reisepasses der einreisenden Person(en)
- aktuelle Einkommensnachweise des Gastgebers (Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate/ aktuelle Rentenbescheide); ggf. des Ehegatten und der im Haus lebenden Kinder
- Arbeitgeberbescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) des Arbeitgebers des Gastgebers über ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis (bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist zusätzlich der Arbeitsvertrag vorzulegen), sowie ggf. vom Ehegatten und den Kindern
- nur bei Selbständigen und freiberuflich Tätigen: Eine Bescheinigung des Steuerberaters über das tatsächliche Nettoeinkommen (nach Abzug von Sozialabgaben/Ausgaben für private Renten-/Krankenversicherung, etc.) im letzten Quartal und eine Erklärung des Steuerberaters, dass eine Auflösung/ Liquidation des Betriebes nicht erkennbar ist
- alternativ: sonstige Nachweise der Sicherstellung des Lebensunterhaltes, z.B. aktueller Steuerbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Netto-Einkommen des letzten Quartals etc.
- Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum
In Ausnahmefällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Nach Zusendung der Unterlagen oder persönlicher Abgabe der Unterlagen in der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 3 Wochen zu rechnen.
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung
- - §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz
Kontakt
Raum: 105
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Raum: 015
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Raum: 110
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Raum: 014
Heedfelder Str. 45
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