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Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung
Gebäude und bauliche Anlagen dürfen im Regelfall erst dann errichtet werden, wenn zuvor bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein Bauantrag eingereicht und die Baugenehmigung erteilt worden ist.
Der Märkische Kreis ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde für die Städte Balve, Halver, Kierspe, Meinerzhagen, Neuenrade und die Gemeinden Herscheid, Nachrodt-Wiblingwerde und Schalksmühle.
Stadt | Ansprechpartner | Telefon |
Balve | Herr Rasche | 02351 / 966-6390 |
Halver | Herr Straka | 02351 / 966-6833 |
Kierspe | Herr Hoffmann | 02351 / 966-6876 |
Meinerzhagen | Herr Fiol | 02351 / 966-6827 |
Neuenrade | Frau Stein | 02351 / 966-6826 |
Gemeinde | Ansprechpartner | |
Herscheid | Frau Stein | 02351 / 966-6826 |
Nachrodt-Wiblingwerde | Herr Weber | 02351 / 966-6832 |
Schalksmühle | Herr Weber | 02351 / 966-6832 |
Die Zuständigkeit für die Erteilung von Baugenehmigungen auf dem Gebiet der nicht aufgeführten Städte liegt bei der jeweiligen Stadt.
Verfahrensfrei sind nur bestimmte kleine Bauvorhaben, die in § 62 BauO NRW aufgelistet sind. Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen die übrigen für sie geltenden Vorschriften einhalten. In Bebauungsplangebieten dürfen auch Wohnhäuser und Garagen genehmigungsfrei errichtet werden, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen. Wenn Sie sich für das genehmigungsfreie Bauen entscheiden, müssen Sie die Bauvorlagen bei der Kommune vorlegen, auf deren Gebiet Sie bauen möchten. Die Kommune hat die Befugnis, für freigestellte Bauvorhaben ein Genehmigungsverfahren zu verlangen.
Bitte beachten Sie, dass Sie beim genehmigungsfreien Bauen zwar einerseits die Genehmigungsgebühren sparen, andererseits jedoch keine Bestätigung der Behörde erhalten, dass ihr Vorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Damit die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit eines Bauvorhabens prüfen kann, sind dem Bauantrag Bauvorlagen beizufügen. Das sind Baupläne und Berechnungen, aus denen eindeutig ersichtlich ist, wie das geplante Bauvorhaben einmal aussehen soll. Mit der Erstellung der Bauvorlagen ist im Regelfall ein Entwurfsverfasser (Architekt oder Bauingenieur) zu beauftragen.
Für bestimmte Bauvorhaben ist die Zustimmung anderer Fachdienste oder Behörden vorgeschrieben. Diese Dienststellen werden von der Bauaufsichtsbehörde des Märkischen Kreises digital beteiligt, um das Baugenehmigungsverfahren nicht zu verzögern.
Zur Beschleunigung des Verfahrens können Sie Ihren Antrag und Ihre Bauvorlagen auch digital einreichen.
- Antragsformular
- Baubeschreibung auf amtlichem Vordruck
- ggf. Erläuterungen zum Bauvorhaben
- zusätzlich für kleine Sonderbauten: Betriebsbeschreibung für gewerbliche oder landwirtschaftliche Betriebe auf amtlichem Vordruck (ggf. mit Maschinenaufstellungsplan mit Rettungswegen und Notausgängen, falls nicht bereits in den Grundrisszeichnungen dargestellt
- bei Gebäuden: Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277
oder- bei Gebäuden, für die landesdurchschnittliche Rohbauwerte je m³ Bruttorauminhalt nicht festgelegt sind: die Berechnung der Rohbaukosten
oder - bei der Änderung von Gebäuden oder bei baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind: die Herstellungskosten
- bei Gebäuden, für die landesdurchschnittliche Rohbauwerte je m³ Bruttorauminhalt nicht festgelegt sind: die Berechnung der Rohbaukosten
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung und Berechnung der Abstandsflächen
- ausgefülltes Artenschutzformular
- Auszug aus der Amtlichen Basiskarte 1:5000
- beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte (nur bei Vorhaben gem. §§ 34 und 35 BauGB; jedoch nicht bei Vorlage eines amtlichen Lageplans)
- Bauzeichnungen
- Erhebungsbogen für die Baustatistik
- zusätzliche für Große Sonderbauten:
- Brandschutzkonzept
- Barrierefrei-Konzept für das Bauvorhaben gem. §9a BauPrüfVO
Spätestens bei Baubeginn sind folgende bautechnische Nachweise gem. § 68 BauO NRW 2018 vorzulegen:
- Standsicherheitsnachweis und Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen über die Prüfung des Standsicherheitsnachweises
- Schallschutznachweis und Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen, dass der Wärmeschutznachweis von diesem aufgestellt und geprüft wurde
- Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht (gilt nicht für Wohngebäude oder Gebäude Klasse 1-3 und Sonderbauten)
- Bei Sonderbauten im Sinne des § 50 Abs. 2 BauO NRW 2018 sind die Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes bereits bei Antragstellung vorzulegen. Ferner ist dem Bauantrag ein Brandschutzkonzept und ein Barrierefrei-Konzept beizufügen.
Die Baugenehmigungsgebühren richten sich nach Art und Größe des Bauvorhabens. Einzelheiten erfragen Sie bitte beim zuständigen Sachbearbeiter.
Einzelfallabhängig; im Regelfall ca. 12 Wochen ab Zeitpunkt vollständiger Unterlagen.
- Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Bauen - Merkblatt - Nutzungsänderung landwirtschaftliche Gebäude
- Bauen - Garagenbau - Merkblatt mit Antragsmuster
- Bauen - Merkblatt Erweiterung im Außenbereich
- Merkblatt - Ersatzwohngebäude-Außenbereich
- Bauen - Merkblatt Gebäudeeinmessungspflicht
- Bauen - Berechnung Maß der baulichen Nutzung BauPrüfVO
- Bauen - Eintragung einer Baulast
- Bauen - Angaben zum Artenschutz
- Bauen - Angrenzerzustimmung § 72 II BauO NRW
- Bauen - Erhebungsbogen für Baugenehmigung
- Bauen - Ersatzwohngebäude
- Bauen - Nachweis der Zulässigkeitskriterien nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB (Nutzungsänderung landwirtschaftl. Gebäude)
- Bauen - Nachweis der Zulässigkeitskriterien nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB (Erweiterung eines Wohngebäudes)
- Bauen - Anzeige des Bezugsgebäudes
- Bauen - Betriebsbeschreibung land- und forstwirtschaftliche Vorhaben
- Bauen - Betriebsbeschreibung gewerbliche Anlagen
- Bauen - Beseitigungsanzeige
- Bauen - Beseitigungsanzeige
- Bauen - Baubeschreibung
- Bauen - Bauantrag/Antrag auf Vorbescheid Werbeanlage
- Bauen - Bauantrag/Antrag auf Vorbescheid Sonderbauvorhaben
- Bauen - Bauantrag/Antrag auf Vorbescheid einfaches Genehmigungsverfahren
- Bauen - Antrag auf Abweichung § 69 BauO NRW
Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung
Gebäude und bauliche Anlagen dürfen im Regelfall erst dann errichtet werden, wenn zuvor bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein Bauantrag eingereicht und die Baugenehmigung erteilt worden ist.
Der Märkische Kreis ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde für die Städte Balve, Halver, Kierspe, Meinerzhagen, Neuenrade und die Gemeinden Herscheid, Nachrodt-Wiblingwerde und Schalksmühle.
Stadt | Ansprechpartner | Telefon |
Balve | Herr Rasche | 02351 / 966-6390 |
Halver | Herr Straka | 02351 / 966-6833 |
Kierspe | Herr Hoffmann | 02351 / 966-6876 |
Meinerzhagen | Herr Fiol | 02351 / 966-6827 |
Neuenrade | Frau Stein | 02351 / 966-6826 |
Gemeinde | Ansprechpartner | |
Herscheid | Frau Stein | 02351 / 966-6826 |
Nachrodt-Wiblingwerde | Herr Weber | 02351 / 966-6832 |
Schalksmühle | Herr Weber | 02351 / 966-6832 |
Die Zuständigkeit für die Erteilung von Baugenehmigungen auf dem Gebiet der nicht aufgeführten Städte liegt bei der jeweiligen Stadt.
Verfahrensfrei sind nur bestimmte kleine Bauvorhaben, die in § 62 BauO NRW aufgelistet sind. Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen die übrigen für sie geltenden Vorschriften einhalten. In Bebauungsplangebieten dürfen auch Wohnhäuser und Garagen genehmigungsfrei errichtet werden, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen. Wenn Sie sich für das genehmigungsfreie Bauen entscheiden, müssen Sie die Bauvorlagen bei der Kommune vorlegen, auf deren Gebiet Sie bauen möchten. Die Kommune hat die Befugnis, für freigestellte Bauvorhaben ein Genehmigungsverfahren zu verlangen.
Bitte beachten Sie, dass Sie beim genehmigungsfreien Bauen zwar einerseits die Genehmigungsgebühren sparen, andererseits jedoch keine Bestätigung der Behörde erhalten, dass ihr Vorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Damit die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit eines Bauvorhabens prüfen kann, sind dem Bauantrag Bauvorlagen beizufügen. Das sind Baupläne und Berechnungen, aus denen eindeutig ersichtlich ist, wie das geplante Bauvorhaben einmal aussehen soll. Mit der Erstellung der Bauvorlagen ist im Regelfall ein Entwurfsverfasser (Architekt oder Bauingenieur) zu beauftragen.
Für bestimmte Bauvorhaben ist die Zustimmung anderer Fachdienste oder Behörden vorgeschrieben. Diese Dienststellen werden von der Bauaufsichtsbehörde des Märkischen Kreises digital beteiligt, um das Baugenehmigungsverfahren nicht zu verzögern.
Zur Beschleunigung des Verfahrens können Sie Ihren Antrag und Ihre Bauvorlagen auch digital einreichen.
- Antragsformular
- Baubeschreibung auf amtlichem Vordruck
- ggf. Erläuterungen zum Bauvorhaben
- zusätzlich für kleine Sonderbauten: Betriebsbeschreibung für gewerbliche oder landwirtschaftliche Betriebe auf amtlichem Vordruck (ggf. mit Maschinenaufstellungsplan mit Rettungswegen und Notausgängen, falls nicht bereits in den Grundrisszeichnungen dargestellt
- bei Gebäuden: Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277
oder- bei Gebäuden, für die landesdurchschnittliche Rohbauwerte je m³ Bruttorauminhalt nicht festgelegt sind: die Berechnung der Rohbaukosten
oder - bei der Änderung von Gebäuden oder bei baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind: die Herstellungskosten
- bei Gebäuden, für die landesdurchschnittliche Rohbauwerte je m³ Bruttorauminhalt nicht festgelegt sind: die Berechnung der Rohbaukosten
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung und Berechnung der Abstandsflächen
- ausgefülltes Artenschutzformular
- Auszug aus der Amtlichen Basiskarte 1:5000
- beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte (nur bei Vorhaben gem. §§ 34 und 35 BauGB; jedoch nicht bei Vorlage eines amtlichen Lageplans)
- Bauzeichnungen
- Erhebungsbogen für die Baustatistik
- zusätzliche für Große Sonderbauten:
- Brandschutzkonzept
- Barrierefrei-Konzept für das Bauvorhaben gem. §9a BauPrüfVO
Spätestens bei Baubeginn sind folgende bautechnische Nachweise gem. § 68 BauO NRW 2018 vorzulegen:
- Standsicherheitsnachweis und Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen über die Prüfung des Standsicherheitsnachweises
- Schallschutznachweis und Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen, dass der Wärmeschutznachweis von diesem aufgestellt und geprüft wurde
- Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht (gilt nicht für Wohngebäude oder Gebäude Klasse 1-3 und Sonderbauten)
- Bei Sonderbauten im Sinne des § 50 Abs. 2 BauO NRW 2018 sind die Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes bereits bei Antragstellung vorzulegen. Ferner ist dem Bauantrag ein Brandschutzkonzept und ein Barrierefrei-Konzept beizufügen.
Die Baugenehmigungsgebühren richten sich nach Art und Größe des Bauvorhabens. Einzelheiten erfragen Sie bitte beim zuständigen Sachbearbeiter.
Einzelfallabhängig; im Regelfall ca. 12 Wochen ab Zeitpunkt vollständiger Unterlagen.
- Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Bauen - Merkblatt - Nutzungsänderung landwirtschaftliche Gebäude
- Bauen - Garagenbau - Merkblatt mit Antragsmuster
- Bauen - Merkblatt Erweiterung im Außenbereich
- Merkblatt - Ersatzwohngebäude-Außenbereich
- Bauen - Merkblatt Gebäudeeinmessungspflicht
- Bauen - Berechnung Maß der baulichen Nutzung BauPrüfVO
- Bauen - Eintragung einer Baulast
- Bauen - Angaben zum Artenschutz
- Bauen - Angrenzerzustimmung § 72 II BauO NRW
- Bauen - Erhebungsbogen für Baugenehmigung
- Bauen - Ersatzwohngebäude
- Bauen - Nachweis der Zulässigkeitskriterien nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB (Nutzungsänderung landwirtschaftl. Gebäude)
- Bauen - Nachweis der Zulässigkeitskriterien nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB (Erweiterung eines Wohngebäudes)
- Bauen - Anzeige des Bezugsgebäudes
- Bauen - Betriebsbeschreibung land- und forstwirtschaftliche Vorhaben
- Bauen - Betriebsbeschreibung gewerbliche Anlagen
- Bauen - Beseitigungsanzeige
- Bauen - Beseitigungsanzeige
- Bauen - Baubeschreibung
- Bauen - Bauantrag/Antrag auf Vorbescheid Werbeanlage
- Bauen - Bauantrag/Antrag auf Vorbescheid Sonderbauvorhaben
- Bauen - Bauantrag/Antrag auf Vorbescheid einfaches Genehmigungsverfahren
- Bauen - Antrag auf Abweichung § 69 BauO NRW
Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung
Gebäude und bauliche Anlagen dürfen im Regelfall erst dann errichtet werden, wenn zuvor bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein Bauantrag eingereicht und die Baugenehmigung erteilt worden ist.
Der Märkische Kreis ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde für die Städte Balve, Halver, Kierspe, Meinerzhagen, Neuenrade und die Gemeinden Herscheid, Nachrodt-Wiblingwerde und Schalksmühle.
Stadt | Ansprechpartner | Telefon |
Balve | Herr Rasche | 02351 / 966-6390 |
Halver | Herr Straka | 02351 / 966-6833 |
Kierspe | Herr Hoffmann | 02351 / 966-6876 |
Meinerzhagen | Herr Fiol | 02351 / 966-6827 |
Neuenrade | Frau Stein | 02351 / 966-6826 |
Gemeinde | Ansprechpartner | |
Herscheid | Frau Stein | 02351 / 966-6826 |
Nachrodt-Wiblingwerde | Herr Weber | 02351 / 966-6832 |
Schalksmühle | Herr Weber | 02351 / 966-6832 |
Die Zuständigkeit für die Erteilung von Baugenehmigungen auf dem Gebiet der nicht aufgeführten Städte liegt bei der jeweiligen Stadt.
Verfahrensfrei sind nur bestimmte kleine Bauvorhaben, die in § 62 BauO NRW aufgelistet sind. Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen die übrigen für sie geltenden Vorschriften einhalten. In Bebauungsplangebieten dürfen auch Wohnhäuser und Garagen genehmigungsfrei errichtet werden, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen. Wenn Sie sich für das genehmigungsfreie Bauen entscheiden, müssen Sie die Bauvorlagen bei der Kommune vorlegen, auf deren Gebiet Sie bauen möchten. Die Kommune hat die Befugnis, für freigestellte Bauvorhaben ein Genehmigungsverfahren zu verlangen.
Bitte beachten Sie, dass Sie beim genehmigungsfreien Bauen zwar einerseits die Genehmigungsgebühren sparen, andererseits jedoch keine Bestätigung der Behörde erhalten, dass ihr Vorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Damit die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit eines Bauvorhabens prüfen kann, sind dem Bauantrag Bauvorlagen beizufügen. Das sind Baupläne und Berechnungen, aus denen eindeutig ersichtlich ist, wie das geplante Bauvorhaben einmal aussehen soll. Mit der Erstellung der Bauvorlagen ist im Regelfall ein Entwurfsverfasser (Architekt oder Bauingenieur) zu beauftragen.
Für bestimmte Bauvorhaben ist die Zustimmung anderer Fachdienste oder Behörden vorgeschrieben. Diese Dienststellen werden von der Bauaufsichtsbehörde des Märkischen Kreises digital beteiligt, um das Baugenehmigungsverfahren nicht zu verzögern.
Zur Beschleunigung des Verfahrens können Sie Ihren Antrag und Ihre Bauvorlagen auch digital einreichen.
- Antragsformular
- Baubeschreibung auf amtlichem Vordruck
- ggf. Erläuterungen zum Bauvorhaben
- zusätzlich für kleine Sonderbauten: Betriebsbeschreibung für gewerbliche oder landwirtschaftliche Betriebe auf amtlichem Vordruck (ggf. mit Maschinenaufstellungsplan mit Rettungswegen und Notausgängen, falls nicht bereits in den Grundrisszeichnungen dargestellt
- bei Gebäuden: Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277
oder- bei Gebäuden, für die landesdurchschnittliche Rohbauwerte je m³ Bruttorauminhalt nicht festgelegt sind: die Berechnung der Rohbaukosten
oder - bei der Änderung von Gebäuden oder bei baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind: die Herstellungskosten
- bei Gebäuden, für die landesdurchschnittliche Rohbauwerte je m³ Bruttorauminhalt nicht festgelegt sind: die Berechnung der Rohbaukosten
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung und Berechnung der Abstandsflächen
- ausgefülltes Artenschutzformular
- Auszug aus der Amtlichen Basiskarte 1:5000
- beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte (nur bei Vorhaben gem. §§ 34 und 35 BauGB; jedoch nicht bei Vorlage eines amtlichen Lageplans)
- Bauzeichnungen
- Erhebungsbogen für die Baustatistik
- zusätzliche für Große Sonderbauten:
- Brandschutzkonzept
- Barrierefrei-Konzept für das Bauvorhaben gem. §9a BauPrüfVO
Spätestens bei Baubeginn sind folgende bautechnische Nachweise gem. § 68 BauO NRW 2018 vorzulegen:
- Standsicherheitsnachweis und Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen über die Prüfung des Standsicherheitsnachweises
- Schallschutznachweis und Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen, dass der Wärmeschutznachweis von diesem aufgestellt und geprüft wurde
- Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht (gilt nicht für Wohngebäude oder Gebäude Klasse 1-3 und Sonderbauten)
- Bei Sonderbauten im Sinne des § 50 Abs. 2 BauO NRW 2018 sind die Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes bereits bei Antragstellung vorzulegen. Ferner ist dem Bauantrag ein Brandschutzkonzept und ein Barrierefrei-Konzept beizufügen.
Die Baugenehmigungsgebühren richten sich nach Art und Größe des Bauvorhabens. Einzelheiten erfragen Sie bitte beim zuständigen Sachbearbeiter.
Einzelfallabhängig; im Regelfall ca. 12 Wochen ab Zeitpunkt vollständiger Unterlagen.
- Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Bauen - Merkblatt - Nutzungsänderung landwirtschaftliche Gebäude
- Bauen - Garagenbau - Merkblatt mit Antragsmuster
- Bauen - Merkblatt Erweiterung im Außenbereich
- Merkblatt - Ersatzwohngebäude-Außenbereich
- Bauen - Merkblatt Gebäudeeinmessungspflicht
- Bauen - Berechnung Maß der baulichen Nutzung BauPrüfVO
- Bauen - Eintragung einer Baulast
- Bauen - Angaben zum Artenschutz
- Bauen - Angrenzerzustimmung § 72 II BauO NRW
- Bauen - Erhebungsbogen für Baugenehmigung
- Bauen - Ersatzwohngebäude
- Bauen - Nachweis der Zulässigkeitskriterien nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB (Nutzungsänderung landwirtschaftl. Gebäude)
- Bauen - Nachweis der Zulässigkeitskriterien nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB (Erweiterung eines Wohngebäudes)
- Bauen - Anzeige des Bezugsgebäudes
- Bauen - Betriebsbeschreibung land- und forstwirtschaftliche Vorhaben
- Bauen - Betriebsbeschreibung gewerbliche Anlagen
- Bauen - Beseitigungsanzeige
- Bauen - Beseitigungsanzeige
- Bauen - Baubeschreibung
- Bauen - Bauantrag/Antrag auf Vorbescheid Werbeanlage
- Bauen - Bauantrag/Antrag auf Vorbescheid Sonderbauvorhaben
- Bauen - Bauantrag/Antrag auf Vorbescheid einfaches Genehmigungsverfahren
- Bauen - Antrag auf Abweichung § 69 BauO NRW
Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung
Gebäude und bauliche Anlagen dürfen im Regelfall erst dann errichtet werden, wenn zuvor bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein Bauantrag eingereicht und die Baugenehmigung erteilt worden ist.
Der Märkische Kreis ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde für die Städte Balve, Halver, Kierspe, Meinerzhagen, Neuenrade und die Gemeinden Herscheid, Nachrodt-Wiblingwerde und Schalksmühle.
Stadt | Ansprechpartner | Telefon |
Balve | Herr Rasche | 02351 / 966-6390 |
Halver | Herr Straka | 02351 / 966-6833 |
Kierspe | Herr Hoffmann | 02351 / 966-6876 |
Meinerzhagen | Herr Fiol | 02351 / 966-6827 |
Neuenrade | Frau Stein | 02351 / 966-6826 |
Gemeinde | Ansprechpartner | |
Herscheid | Frau Stein | 02351 / 966-6826 |
Nachrodt-Wiblingwerde | Herr Weber | 02351 / 966-6832 |
Schalksmühle | Herr Weber | 02351 / 966-6832 |
Die Zuständigkeit für die Erteilung von Baugenehmigungen auf dem Gebiet der nicht aufgeführten Städte liegt bei der jeweiligen Stadt.
Verfahrensfrei sind nur bestimmte kleine Bauvorhaben, die in § 62 BauO NRW aufgelistet sind. Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen die übrigen für sie geltenden Vorschriften einhalten. In Bebauungsplangebieten dürfen auch Wohnhäuser und Garagen genehmigungsfrei errichtet werden, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen. Wenn Sie sich für das genehmigungsfreie Bauen entscheiden, müssen Sie die Bauvorlagen bei der Kommune vorlegen, auf deren Gebiet Sie bauen möchten. Die Kommune hat die Befugnis, für freigestellte Bauvorhaben ein Genehmigungsverfahren zu verlangen.
Bitte beachten Sie, dass Sie beim genehmigungsfreien Bauen zwar einerseits die Genehmigungsgebühren sparen, andererseits jedoch keine Bestätigung der Behörde erhalten, dass ihr Vorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Damit die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit eines Bauvorhabens prüfen kann, sind dem Bauantrag Bauvorlagen beizufügen. Das sind Baupläne und Berechnungen, aus denen eindeutig ersichtlich ist, wie das geplante Bauvorhaben einmal aussehen soll. Mit der Erstellung der Bauvorlagen ist im Regelfall ein Entwurfsverfasser (Architekt oder Bauingenieur) zu beauftragen.
Für bestimmte Bauvorhaben ist die Zustimmung anderer Fachdienste oder Behörden vorgeschrieben. Diese Dienststellen werden von der Bauaufsichtsbehörde des Märkischen Kreises digital beteiligt, um das Baugenehmigungsverfahren nicht zu verzögern.
Zur Beschleunigung des Verfahrens können Sie Ihren Antrag und Ihre Bauvorlagen auch digital einreichen.
- Antragsformular
- Baubeschreibung auf amtlichem Vordruck
- ggf. Erläuterungen zum Bauvorhaben
- zusätzlich für kleine Sonderbauten: Betriebsbeschreibung für gewerbliche oder landwirtschaftliche Betriebe auf amtlichem Vordruck (ggf. mit Maschinenaufstellungsplan mit Rettungswegen und Notausgängen, falls nicht bereits in den Grundrisszeichnungen dargestellt
- bei Gebäuden: Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277
oder- bei Gebäuden, für die landesdurchschnittliche Rohbauwerte je m³ Bruttorauminhalt nicht festgelegt sind: die Berechnung der Rohbaukosten
oder - bei der Änderung von Gebäuden oder bei baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind: die Herstellungskosten
- bei Gebäuden, für die landesdurchschnittliche Rohbauwerte je m³ Bruttorauminhalt nicht festgelegt sind: die Berechnung der Rohbaukosten
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung und Berechnung der Abstandsflächen
- ausgefülltes Artenschutzformular
- Auszug aus der Amtlichen Basiskarte 1:5000
- beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte (nur bei Vorhaben gem. §§ 34 und 35 BauGB; jedoch nicht bei Vorlage eines amtlichen Lageplans)
- Bauzeichnungen
- Erhebungsbogen für die Baustatistik
- zusätzliche für Große Sonderbauten:
- Brandschutzkonzept
- Barrierefrei-Konzept für das Bauvorhaben gem. §9a BauPrüfVO
Spätestens bei Baubeginn sind folgende bautechnische Nachweise gem. § 68 BauO NRW 2018 vorzulegen:
- Standsicherheitsnachweis und Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen über die Prüfung des Standsicherheitsnachweises
- Schallschutznachweis und Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen, dass der Wärmeschutznachweis von diesem aufgestellt und geprüft wurde
- Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht (gilt nicht für Wohngebäude oder Gebäude Klasse 1-3 und Sonderbauten)
- Bei Sonderbauten im Sinne des § 50 Abs. 2 BauO NRW 2018 sind die Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes bereits bei Antragstellung vorzulegen. Ferner ist dem Bauantrag ein Brandschutzkonzept und ein Barrierefrei-Konzept beizufügen.
Die Baugenehmigungsgebühren richten sich nach Art und Größe des Bauvorhabens. Einzelheiten erfragen Sie bitte beim zuständigen Sachbearbeiter.
Einzelfallabhängig; im Regelfall ca. 12 Wochen ab Zeitpunkt vollständiger Unterlagen.
- Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Bauen - Merkblatt - Nutzungsänderung landwirtschaftliche Gebäude
- Bauen - Garagenbau - Merkblatt mit Antragsmuster
- Bauen - Merkblatt Erweiterung im Außenbereich
- Merkblatt - Ersatzwohngebäude-Außenbereich
- Bauen - Merkblatt Gebäudeeinmessungspflicht
- Bauen - Berechnung Maß der baulichen Nutzung BauPrüfVO
- Bauen - Eintragung einer Baulast
- Bauen - Angaben zum Artenschutz
- Bauen - Angrenzerzustimmung § 72 II BauO NRW
- Bauen - Erhebungsbogen für Baugenehmigung
- Bauen - Ersatzwohngebäude
- Bauen - Nachweis der Zulässigkeitskriterien nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB (Nutzungsänderung landwirtschaftl. Gebäude)
- Bauen - Nachweis der Zulässigkeitskriterien nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB (Erweiterung eines Wohngebäudes)
- Bauen - Anzeige des Bezugsgebäudes
- Bauen - Betriebsbeschreibung land- und forstwirtschaftliche Vorhaben
- Bauen - Betriebsbeschreibung gewerbliche Anlagen
- Bauen - Beseitigungsanzeige
- Bauen - Beseitigungsanzeige
- Bauen - Baubeschreibung
- Bauen - Bauantrag/Antrag auf Vorbescheid Werbeanlage
- Bauen - Bauantrag/Antrag auf Vorbescheid Sonderbauvorhaben
- Bauen - Bauantrag/Antrag auf Vorbescheid einfaches Genehmigungsverfahren
- Bauen - Antrag auf Abweichung § 69 BauO NRW
Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung
Gebäude und bauliche Anlagen dürfen im Regelfall erst dann errichtet werden, wenn zuvor bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein Bauantrag eingereicht und die Baugenehmigung erteilt worden ist.
Der Märkische Kreis ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde für die Städte Balve, Halver, Kierspe, Meinerzhagen, Neuenrade und die Gemeinden Herscheid, Nachrodt-Wiblingwerde und Schalksmühle.
Stadt | Ansprechpartner | Telefon |
Balve | Herr Rasche | 02351 / 966-6390 |
Halver | Herr Straka | 02351 / 966-6833 |
Kierspe | Herr Hoffmann | 02351 / 966-6876 |
Meinerzhagen | Herr Fiol | 02351 / 966-6827 |
Neuenrade | Frau Stein | 02351 / 966-6826 |
Gemeinde | Ansprechpartner | |
Herscheid | Frau Stein | 02351 / 966-6826 |
Nachrodt-Wiblingwerde | Herr Weber | 02351 / 966-6832 |
Schalksmühle | Herr Weber | 02351 / 966-6832 |
Die Zuständigkeit für die Erteilung von Baugenehmigungen auf dem Gebiet der nicht aufgeführten Städte liegt bei der jeweiligen Stadt.
Verfahrensfrei sind nur bestimmte kleine Bauvorhaben, die in § 62 BauO NRW aufgelistet sind. Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen die übrigen für sie geltenden Vorschriften einhalten. In Bebauungsplangebieten dürfen auch Wohnhäuser und Garagen genehmigungsfrei errichtet werden, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen. Wenn Sie sich für das genehmigungsfreie Bauen entscheiden, müssen Sie die Bauvorlagen bei der Kommune vorlegen, auf deren Gebiet Sie bauen möchten. Die Kommune hat die Befugnis, für freigestellte Bauvorhaben ein Genehmigungsverfahren zu verlangen.
Bitte beachten Sie, dass Sie beim genehmigungsfreien Bauen zwar einerseits die Genehmigungsgebühren sparen, andererseits jedoch keine Bestätigung der Behörde erhalten, dass ihr Vorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Damit die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit eines Bauvorhabens prüfen kann, sind dem Bauantrag Bauvorlagen beizufügen. Das sind Baupläne und Berechnungen, aus denen eindeutig ersichtlich ist, wie das geplante Bauvorhaben einmal aussehen soll. Mit der Erstellung der Bauvorlagen ist im Regelfall ein Entwurfsverfasser (Architekt oder Bauingenieur) zu beauftragen.
Für bestimmte Bauvorhaben ist die Zustimmung anderer Fachdienste oder Behörden vorgeschrieben. Diese Dienststellen werden von der Bauaufsichtsbehörde des Märkischen Kreises digital beteiligt, um das Baugenehmigungsverfahren nicht zu verzögern.
Zur Beschleunigung des Verfahrens können Sie Ihren Antrag und Ihre Bauvorlagen auch digital einreichen.
- Antragsformular
- Baubeschreibung auf amtlichem Vordruck
- ggf. Erläuterungen zum Bauvorhaben
- zusätzlich für kleine Sonderbauten: Betriebsbeschreibung für gewerbliche oder landwirtschaftliche Betriebe auf amtlichem Vordruck (ggf. mit Maschinenaufstellungsplan mit Rettungswegen und Notausgängen, falls nicht bereits in den Grundrisszeichnungen dargestellt
- bei Gebäuden: Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277
oder- bei Gebäuden, für die landesdurchschnittliche Rohbauwerte je m³ Bruttorauminhalt nicht festgelegt sind: die Berechnung der Rohbaukosten
oder - bei der Änderung von Gebäuden oder bei baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind: die Herstellungskosten
- bei Gebäuden, für die landesdurchschnittliche Rohbauwerte je m³ Bruttorauminhalt nicht festgelegt sind: die Berechnung der Rohbaukosten
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung und Berechnung der Abstandsflächen
- ausgefülltes Artenschutzformular
- Auszug aus der Amtlichen Basiskarte 1:5000
- beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte (nur bei Vorhaben gem. §§ 34 und 35 BauGB; jedoch nicht bei Vorlage eines amtlichen Lageplans)
- Bauzeichnungen
- Erhebungsbogen für die Baustatistik
- zusätzliche für Große Sonderbauten:
- Brandschutzkonzept
- Barrierefrei-Konzept für das Bauvorhaben gem. §9a BauPrüfVO
Spätestens bei Baubeginn sind folgende bautechnische Nachweise gem. § 68 BauO NRW 2018 vorzulegen:
- Standsicherheitsnachweis und Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen über die Prüfung des Standsicherheitsnachweises
- Schallschutznachweis und Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen, dass der Wärmeschutznachweis von diesem aufgestellt und geprüft wurde
- Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht (gilt nicht für Wohngebäude oder Gebäude Klasse 1-3 und Sonderbauten)
- Bei Sonderbauten im Sinne des § 50 Abs. 2 BauO NRW 2018 sind die Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes bereits bei Antragstellung vorzulegen. Ferner ist dem Bauantrag ein Brandschutzkonzept und ein Barrierefrei-Konzept beizufügen.
Die Baugenehmigungsgebühren richten sich nach Art und Größe des Bauvorhabens. Einzelheiten erfragen Sie bitte beim zuständigen Sachbearbeiter.
Einzelfallabhängig; im Regelfall ca. 12 Wochen ab Zeitpunkt vollständiger Unterlagen.
- Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Bauen - Merkblatt - Nutzungsänderung landwirtschaftliche Gebäude
- Bauen - Garagenbau - Merkblatt mit Antragsmuster
- Bauen - Merkblatt Erweiterung im Außenbereich
- Merkblatt - Ersatzwohngebäude-Außenbereich
- Bauen - Merkblatt Gebäudeeinmessungspflicht
- Bauen - Berechnung Maß der baulichen Nutzung BauPrüfVO
- Bauen - Eintragung einer Baulast
- Bauen - Angaben zum Artenschutz
- Bauen - Angrenzerzustimmung § 72 II BauO NRW
- Bauen - Erhebungsbogen für Baugenehmigung
- Bauen - Ersatzwohngebäude
- Bauen - Nachweis der Zulässigkeitskriterien nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB (Nutzungsänderung landwirtschaftl. Gebäude)
- Bauen - Nachweis der Zulässigkeitskriterien nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB (Erweiterung eines Wohngebäudes)
- Bauen - Anzeige des Bezugsgebäudes
- Bauen - Betriebsbeschreibung land- und forstwirtschaftliche Vorhaben
- Bauen - Betriebsbeschreibung gewerbliche Anlagen
- Bauen - Beseitigungsanzeige
- Bauen - Beseitigungsanzeige
- Bauen - Baubeschreibung
- Bauen - Bauantrag/Antrag auf Vorbescheid Werbeanlage
- Bauen - Bauantrag/Antrag auf Vorbescheid Sonderbauvorhaben
- Bauen - Bauantrag/Antrag auf Vorbescheid einfaches Genehmigungsverfahren
- Bauen - Antrag auf Abweichung § 69 BauO NRW
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Pedro Juan
Fiol Lladó
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-6827
- Fax
- 02351 966886827
- P.Fiol@maerkischer-kreis.de
Marc-Christian
Rasche
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-6390
- Fax
- 02351 966886390
- M.Rasche@maerkischer-kreis.de
Ute
Stein
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-6826
- Fax
- 02351 966886826
- U.Stein@maerkischer-kreis.de
Franz
Straka
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-6833
- Fax
- 02351 966886833
- F.Straka@maerkischer-kreis.de
Weber
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-6832
- Fax
- 02351 966886832
- W.Weber@maerkischer-kreis.de
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Hoffmann
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-6876
- Fax
- 02351 966886876
- A.Hoffmann@maerkischer-kreis.de
Bauen - Bauantrag/Baugenehmigungsverfahren
Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung
Gebäude und bauliche Anlagen dürfen im Regelfall erst dann errichtet werden, wenn zuvor bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein Bauantrag eingereicht und die Baugenehmigung erteilt worden ist.
Der Märkische Kreis ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde für die Städte Balve, Halver, Kierspe, Meinerzhagen, Neuenrade und die Gemeinden Herscheid, Nachrodt-Wiblingwerde und Schalksmühle.
Stadt | Ansprechpartner | Telefon |
Balve | Herr Rasche | 02351 / 966-6390 |
Halver | Herr Straka | 02351 / 966-6833 |
Kierspe | Herr Hoffmann | 02351 / 966-6876 |
Meinerzhagen | Herr Fiol | 02351 / 966-6827 |
Neuenrade | Frau Stein | 02351 / 966-6826 |
Gemeinde | Ansprechpartner | |
Herscheid | Frau Stein | 02351 / 966-6826 |
Nachrodt-Wiblingwerde | Herr Weber | 02351 / 966-6832 |
Schalksmühle | Herr Weber | 02351 / 966-6832 |
Die Zuständigkeit für die Erteilung von Baugenehmigungen auf dem Gebiet der nicht aufgeführten Städte liegt bei der jeweiligen Stadt.
Verfahrensfrei sind nur bestimmte kleine Bauvorhaben, die in § 62 BauO NRW aufgelistet sind. Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen die übrigen für sie geltenden Vorschriften einhalten. In Bebauungsplangebieten dürfen auch Wohnhäuser und Garagen genehmigungsfrei errichtet werden, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen. Wenn Sie sich für das genehmigungsfreie Bauen entscheiden, müssen Sie die Bauvorlagen bei der Kommune vorlegen, auf deren Gebiet Sie bauen möchten. Die Kommune hat die Befugnis, für freigestellte Bauvorhaben ein Genehmigungsverfahren zu verlangen.
Bitte beachten Sie, dass Sie beim genehmigungsfreien Bauen zwar einerseits die Genehmigungsgebühren sparen, andererseits jedoch keine Bestätigung der Behörde erhalten, dass ihr Vorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Damit die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit eines Bauvorhabens prüfen kann, sind dem Bauantrag Bauvorlagen beizufügen. Das sind Baupläne und Berechnungen, aus denen eindeutig ersichtlich ist, wie das geplante Bauvorhaben einmal aussehen soll. Mit der Erstellung der Bauvorlagen ist im Regelfall ein Entwurfsverfasser (Architekt oder Bauingenieur) zu beauftragen.
Für bestimmte Bauvorhaben ist die Zustimmung anderer Fachdienste oder Behörden vorgeschrieben. Diese Dienststellen werden von der Bauaufsichtsbehörde des Märkischen Kreises digital beteiligt, um das Baugenehmigungsverfahren nicht zu verzögern.
Zur Beschleunigung des Verfahrens können Sie Ihren Antrag und Ihre Bauvorlagen auch digital einreichen.
Die Baugenehmigungsgebühren richten sich nach Art und Größe des Bauvorhabens. Einzelheiten erfragen Sie bitte beim zuständigen Sachbearbeiter.
- Antragsformular
- Baubeschreibung auf amtlichem Vordruck
- ggf. Erläuterungen zum Bauvorhaben
- zusätzlich für kleine Sonderbauten: Betriebsbeschreibung für gewerbliche oder landwirtschaftliche Betriebe auf amtlichem Vordruck (ggf. mit Maschinenaufstellungsplan mit Rettungswegen und Notausgängen, falls nicht bereits in den Grundrisszeichnungen dargestellt
- bei Gebäuden: Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277
oder- bei Gebäuden, für die landesdurchschnittliche Rohbauwerte je m³ Bruttorauminhalt nicht festgelegt sind: die Berechnung der Rohbaukosten
oder - bei der Änderung von Gebäuden oder bei baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind: die Herstellungskosten
- bei Gebäuden, für die landesdurchschnittliche Rohbauwerte je m³ Bruttorauminhalt nicht festgelegt sind: die Berechnung der Rohbaukosten
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung und Berechnung der Abstandsflächen
- ausgefülltes Artenschutzformular
- Auszug aus der Amtlichen Basiskarte 1:5000
- beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte (nur bei Vorhaben gem. §§ 34 und 35 BauGB; jedoch nicht bei Vorlage eines amtlichen Lageplans)
- Bauzeichnungen
- Erhebungsbogen für die Baustatistik
- zusätzliche für Große Sonderbauten:
- Brandschutzkonzept
- Barrierefrei-Konzept für das Bauvorhaben gem. §9a BauPrüfVO
Spätestens bei Baubeginn sind folgende bautechnische Nachweise gem. § 68 BauO NRW 2018 vorzulegen:
- Standsicherheitsnachweis und Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen über die Prüfung des Standsicherheitsnachweises
- Schallschutznachweis und Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen, dass der Wärmeschutznachweis von diesem aufgestellt und geprüft wurde
- Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht (gilt nicht für Wohngebäude oder Gebäude Klasse 1-3 und Sonderbauten)
- Bei Sonderbauten im Sinne des § 50 Abs. 2 BauO NRW 2018 sind die Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes bereits bei Antragstellung vorzulegen. Ferner ist dem Bauantrag ein Brandschutzkonzept und ein Barrierefrei-Konzept beizufügen.
Einzelfallabhängig; im Regelfall ca. 12 Wochen ab Zeitpunkt vollständiger Unterlagen.
Kontakt
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Raum: 524
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58509 Lüdenscheid
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