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Bauen - Bauantrag/Baugenehmigungsverfahren

Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung

Gebäude und bauliche Anlagen dürfen im Regelfall erst dann errichtet werden, wenn zuvor bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein Bauantrag eingereicht und die Baugenehmigung erteilt worden ist.

Der Märkische Kreis ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde für die Städte Balve, Halver, Kierspe, Meinerzhagen, Neuenrade und die Gemeinden Herscheid, Nachrodt-Wiblingwerde und Schalksmühle.

 

StadtAnsprechpartnerTelefon
BalveHerr Rasche02351 / 966-6390
HalverHerr Straka02351 / 966-6833
KierspeHerr Hoffmann02351 / 966-6876
MeinerzhagenHerr Fiol02351 / 966-6827
NeuenradeFrau Stein02351 / 966-6826
GemeindeAnsprechpartner 
HerscheidFrau Stein02351 / 966-6826
Nachrodt-WiblingwerdeHerr Weber02351 / 966-6832
SchalksmühleHerr Weber02351 / 966-6832

 

Die Zuständigkeit für die Erteilung von Baugenehmigungen auf dem Gebiet der nicht aufgeführten Städte liegt bei der jeweiligen Stadt.

Verfahrensfrei sind nur bestimmte kleine Bauvorhaben, die in § 62 BauO NRW aufgelistet sind. Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen die übrigen für sie geltenden Vorschriften einhalten. In Bebauungsplangebieten dürfen auch Wohnhäuser und Garagen genehmigungsfrei errichtet werden, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen. Wenn Sie sich für das genehmigungsfreie Bauen entscheiden, müssen Sie die Bauvorlagen bei der Kommune vorlegen, auf deren Gebiet Sie bauen möchten. Die Kommune hat die Befugnis, für freigestellte Bauvorhaben ein Genehmigungsverfahren zu verlangen. 

Bitte beachten Sie, dass Sie beim genehmigungsfreien Bauen zwar einerseits die Genehmigungsgebühren sparen, andererseits jedoch keine Bestätigung der Behörde erhalten, dass ihr Vorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Damit die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit eines Bauvorhabens prüfen kann, sind dem Bauantrag Bauvorlagen beizufügen. Das sind Baupläne und Berechnungen, aus denen eindeutig ersichtlich ist, wie das geplante Bauvorhaben einmal aussehen soll. Mit der Erstellung der Bauvorlagen ist im Regelfall ein Entwurfsverfasser (Architekt oder Bauingenieur) zu beauftragen. 

Für bestimmte Bauvorhaben ist die Zustimmung anderer Fachdienste oder Behörden vorgeschrieben. Diese Dienststellen werden von der Bauaufsichtsbehörde des Märkischen Kreises digital beteiligt, um das Baugenehmigungsverfahren nicht zu verzögern.

Zur Beschleunigung des Verfahrens können Sie Ihren Antrag und Ihre Bauvorlagen auch digital einreichen.

Die Baugenehmigungsgebühren richten sich nach Art und Größe des Bauvorhabens. Einzelheiten erfragen Sie bitte beim zuständigen Sachbearbeiter.

  1. Antragsformular
  2. Baubeschreibung auf amtlichem Vordruck
    • ggf. Erläuterungen zum Bauvorhaben
    • zusätzlich für kleine Sonderbauten: Betriebsbeschreibung für gewerbliche oder landwirtschaftliche Betriebe auf amtlichem Vordruck (ggf. mit Maschinenaufstellungsplan mit Rettungswegen und Notausgängen, falls nicht bereits in den Grundrisszeichnungen dargestellt
  3. bei Gebäuden: Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277 
    oder
    • bei Gebäuden, für die landesdurchschnittliche Rohbauwerte je m³ Bruttorauminhalt nicht festgelegt sind: die Berechnung der Rohbaukosten 
      oder
    • bei der Änderung von Gebäuden oder bei baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind: die Herstellungskosten
  4. Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung und Berechnung der Abstandsflächen
  5. ausgefülltes Artenschutzformular
  6. Auszug aus der Amtlichen Basiskarte 1:5000
  7. beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte (nur bei Vorhaben gem. §§ 34 und 35 BauGB; jedoch nicht bei Vorlage eines amtlichen Lageplans)
  8. Bauzeichnungen
  9. Erhebungsbogen für die Baustatistik
  10. zusätzliche für Große Sonderbauten:
    • Brandschutzkonzept
    • Barrierefrei-Konzept für das Bauvorhaben gem. §9a BauPrüfVO

Spätestens bei Baubeginn sind folgende bautechnische Nachweise gem. § 68 BauO NRW 2018 vorzulegen:

  • Standsicherheitsnachweis und Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen über die Prüfung des Standsicherheitsnachweises
  • Schallschutznachweis und Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen, dass der Wärmeschutznachweis von diesem aufgestellt und geprüft wurde
  • Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht (gilt nicht für Wohngebäude oder Gebäude Klasse 1-3 und Sonderbauten)
  • Bei Sonderbauten im Sinne des § 50 Abs. 2 BauO NRW 2018 sind die Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes bereits bei Antragstellung vorzulegen. Ferner ist dem Bauantrag ein Brandschutzkonzept und ein Barrierefrei-Konzept beizufügen.

Einzelfallabhängig; im Regelfall ca. 12 Wochen ab Zeitpunkt vollständiger Unterlagen.

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Kontakt

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