Die Betreuungsstelle des Märkischen Kreises ist beteiligt an Verfahren zur Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung. Die Mitarbeiter der Betreuungsstelle haben dem Gericht gegenüber in einer gutachtlichen Stellungnahme Empfehlungen zur Erforderlichkeit, zum Umfang der Betreuung und zur Auswahl eines geeigneten Betreuers zu unterbreiten.
Der Märkische Kreis ist nicht für das Gebiet der Stadt Iserlohn zuständig.
Altena
Balve, Herscheid, Plettenberg
Halver, Kierspe, Meinerzhagen
Hemer
Lüdenscheid
Nachrodt-Wiblingwerde, Werdohl
Neuenrade
Menden
Schalksmühle
Für einen Volljährigen kann auf Grund einer psychischen Erkrankung, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden, wenn er vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, seine rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen.
Die Betreuung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen eingerichtet werden. Über das zuständige Amtsgericht wird im Rahmen eines Betreuungsverfahrens geprüft, ob und in welchen Aufgabenkreisen die Einrichtung einer Betreuung erforderlich ist.
Eine gesetzliche Betreuung wird nur für die Angelegenheiten eingerichtet, in denen rechtliche Unterstützung notwendig erscheint. Im Rahmen des Verfahrens wird geprüft, ob andere Hilfen wie soziale Hilfsdienste die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung entbehrlich machen können.
Die Betreuungsstelle Märkischer Kreis unterstützt die Amtsgerichte bei der Sachverhaltsermittlung im Betreuungsverfahren. Die Mitarbeiter der Betreuungsstelle haben dem Gericht gegenüber in einer gutachtlichen Stellungnahme Empfehlungen zur Erforderlichkeit, zum Umfang der Betreuung und zur Auswahl eines geeigneten Betreuers zu unterbreiten.
Die Betreuungsstelle ist dabei maßgeblich an den Entscheidungen der Gerichte beteiligt.
Das Team der Betreuungsstelle Märkischer Kreis bietet interessierten Bürgerinnen und Bürgern kompetente und vertrauensvolle Beratung in allen Fragen rund um das Betreuungsrecht und zu den im Gesetz vorgesehenen Vorsorgemöglichkeiten.
Das Beratungsangebot richtet sich insbesondere an
Vorsorgemöglichkeiten
1. Vorsorgevollmacht
Durch eine Vorsorgevollmacht kann jeder volljährige Bürger eine oder mehrere Personen seines Vertrauens bestimmen, die seine Angelegenheiten im Falle eigener Hilfsbedürftigkeit regeln sollen.
Damit kann die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung gegebenenfalls entfallen.
Voraussetzung:
2. Betreuungsverfügung
In einer Betreuungsverfügung können Sie Ihre Wünsche für den Fall dokumentieren, dass die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung erforderlich werden sollte.
3. Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung können Sie Ihren Willen im Hinblick auf zukünftige medizinische Behandlungen dokumentieren.
Dies ist insbesondere für Situationen von Bedeutung, in denen Sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, ihren Willen zu äußern.
Die Betreuungsstelle des Märkischen Kreises ist beteiligt an Verfahren zur Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung. Die Mitarbeiter der Betreuungsstelle haben dem Gericht gegenüber in einer gutachtlichen Stellungnahme Empfehlungen zur Erforderlichkeit, zum Umfang der Betreuung und zur Auswahl eines geeigneten Betreuers zu unterbreiten.
Der Märkische Kreis ist nicht für das Gebiet der Stadt Iserlohn zuständig.
Altena
Balve, Herscheid, Plettenberg
Halver, Kierspe, Meinerzhagen
Hemer
Lüdenscheid
Nachrodt-Wiblingwerde, Werdohl
Neuenrade
Menden
Schalksmühle
Für einen Volljährigen kann auf Grund einer psychischen Erkrankung, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden, wenn er vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, seine rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen.
Die Betreuung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen eingerichtet werden. Über das zuständige Amtsgericht wird im Rahmen eines Betreuungsverfahrens geprüft, ob und in welchen Aufgabenkreisen die Einrichtung einer Betreuung erforderlich ist.
Eine gesetzliche Betreuung wird nur für die Angelegenheiten eingerichtet, in denen rechtliche Unterstützung notwendig erscheint. Im Rahmen des Verfahrens wird geprüft, ob andere Hilfen wie soziale Hilfsdienste die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung entbehrlich machen können.
Die Betreuungsstelle Märkischer Kreis unterstützt die Amtsgerichte bei der Sachverhaltsermittlung im Betreuungsverfahren. Die Mitarbeiter der Betreuungsstelle haben dem Gericht gegenüber in einer gutachtlichen Stellungnahme Empfehlungen zur Erforderlichkeit, zum Umfang der Betreuung und zur Auswahl eines geeigneten Betreuers zu unterbreiten.
Die Betreuungsstelle ist dabei maßgeblich an den Entscheidungen der Gerichte beteiligt.
Das Team der Betreuungsstelle Märkischer Kreis bietet interessierten Bürgerinnen und Bürgern kompetente und vertrauensvolle Beratung in allen Fragen rund um das Betreuungsrecht und zu den im Gesetz vorgesehenen Vorsorgemöglichkeiten.
Das Beratungsangebot richtet sich insbesondere an
Vorsorgemöglichkeiten
1. Vorsorgevollmacht
Durch eine Vorsorgevollmacht kann jeder volljährige Bürger eine oder mehrere Personen seines Vertrauens bestimmen, die seine Angelegenheiten im Falle eigener Hilfsbedürftigkeit regeln sollen.
Damit kann die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung gegebenenfalls entfallen.
Voraussetzung:
2. Betreuungsverfügung
In einer Betreuungsverfügung können Sie Ihre Wünsche für den Fall dokumentieren, dass die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung erforderlich werden sollte.
3. Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung können Sie Ihren Willen im Hinblick auf zukünftige medizinische Behandlungen dokumentieren.
Dies ist insbesondere für Situationen von Bedeutung, in denen Sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, ihren Willen zu äußern.
Bach-Peters
Britta
Bechem
Anke
Fischer
Iris
Grothe
Alexandra
Hartschwager
Elke
Kaltenborn
Celina
Kleine
Knop
Sabine
Neumann
Claudia
Pampuch
Petra
Platt
Bettina
Rittinghaus
Sandra
Schneider
Svenja
Schönenberg
Christel
Voßbeck-Kayser
Emilia
Winkler-Brahimi
Beate
Wirth
Die Betreuungsstelle des Märkischen Kreises ist beteiligt an Verfahren zur Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung. Die Mitarbeiter der Betreuungsstelle haben dem Gericht gegenüber in einer gutachtlichen Stellungnahme Empfehlungen zur Erforderlichkeit, zum Umfang der Betreuung und zur Auswahl eines geeigneten Betreuers zu unterbreiten.
Der Märkische Kreis ist nicht für das Gebiet der Stadt Iserlohn zuständig.
Altena
Balve, Herscheid, Plettenberg
Halver, Kierspe, Meinerzhagen
Hemer
Lüdenscheid
Nachrodt-Wiblingwerde, Werdohl
Neuenrade
Menden
Schalksmühle
Für einen Volljährigen kann auf Grund einer psychischen Erkrankung, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden, wenn er vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, seine rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen.
Die Betreuung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen eingerichtet werden. Über das zuständige Amtsgericht wird im Rahmen eines Betreuungsverfahrens geprüft, ob und in welchen Aufgabenkreisen die Einrichtung einer Betreuung erforderlich ist.
Eine gesetzliche Betreuung wird nur für die Angelegenheiten eingerichtet, in denen rechtliche Unterstützung notwendig erscheint. Im Rahmen des Verfahrens wird geprüft, ob andere Hilfen wie soziale Hilfsdienste die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung entbehrlich machen können.
Die Betreuungsstelle Märkischer Kreis unterstützt die Amtsgerichte bei der Sachverhaltsermittlung im Betreuungsverfahren. Die Mitarbeiter der Betreuungsstelle haben dem Gericht gegenüber in einer gutachtlichen Stellungnahme Empfehlungen zur Erforderlichkeit, zum Umfang der Betreuung und zur Auswahl eines geeigneten Betreuers zu unterbreiten.
Die Betreuungsstelle ist dabei maßgeblich an den Entscheidungen der Gerichte beteiligt.
Das Team der Betreuungsstelle Märkischer Kreis bietet interessierten Bürgerinnen und Bürgern kompetente und vertrauensvolle Beratung in allen Fragen rund um das Betreuungsrecht und zu den im Gesetz vorgesehenen Vorsorgemöglichkeiten.
Das Beratungsangebot richtet sich insbesondere an
Vorsorgemöglichkeiten
1. Vorsorgevollmacht
Durch eine Vorsorgevollmacht kann jeder volljährige Bürger eine oder mehrere Personen seines Vertrauens bestimmen, die seine Angelegenheiten im Falle eigener Hilfsbedürftigkeit regeln sollen.
Damit kann die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung gegebenenfalls entfallen.
Voraussetzung:
2. Betreuungsverfügung
In einer Betreuungsverfügung können Sie Ihre Wünsche für den Fall dokumentieren, dass die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung erforderlich werden sollte.
3. Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung können Sie Ihren Willen im Hinblick auf zukünftige medizinische Behandlungen dokumentieren.
Dies ist insbesondere für Situationen von Bedeutung, in denen Sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, ihren Willen zu äußern.