Bauen in Gewässerrandstreifen

Gewässerrandstreifen haben wichtige Funktionen, nicht nur im Naturhaushalt, sondern insbesondere beim Gewässerschutz. Sie übernehmen die Funktion als Pufferzone vor anthropogener Nutzung und dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen - § 38 Abs. 1 WHG.

Gewässerrandstreifen umfassen nach § 38 Abs. 2 WHG das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt. Gewässerrandstreifen bemessen sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante.

Grundsätzlich sind nach § 38 Abs. 3 WHG Gewässerrandstreifen im Außenbereich fünf Meter breit.

Für bauliche Vorhaben im Innenbereich siehe auch unter Links: Anlagen in, an, über und unter Oberflächengewässern nach § 36 WHG i.V.m. § 22 LWG. 

In Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 5 WHG sind verboten:

  1. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
  2. das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, ausgenommen die Entnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, sowie das Neuanpflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern,
  3. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist, und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in und im Zusammenhang mit zugelassenen Anlagen,
  4. die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können.
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