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Gesundheitliche Beratung und ordnungsbehördliche Anmeldungen bei Prostitutionstätigkeit
Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen - kurz: Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) umfasst alle Formen der gewerblichen Prostitution sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution. Hierzu zählen u. a. auch Tantra-Massagen oder Escort. Es gilt auch für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie zum Beispiel freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungen erhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern.
Aus zwei Teilbereichen bestehend, ist zwischen Prostitutionstätigkeit einerseits und dem Betrieb eines Prostitutionsgewerbes anderseits zu unterscheiden.
All diejenigen, die im Bereich der sexuellen Dienstleistungen tätig werden möchten/tätig sind, benötigen eine gesundheitliche Beratung und eine Anmeldebescheinigung nach § 3 Prostituiertenschutzgesetz bevor die Tätigkeit aufgenommen werden darf.
Die gesundheitliche Beratung erfolgt durch die Gesundheitsbehörde.
Ansprechpartnerin ist Frau Fischer, Tel. 02351 966-6666, Mail:gesundheitsprostitution@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist). Ohne Ausweis kann die Beratungsbescheinigung nicht ausgestellt werden!
Nach der gesundheitlichen Beratung erhalten Sie eine Bescheinigung, die auf den Vor- und Nachnamen oder auf Wunsch auch auf einen Aliasnamen ausgestellt wird. Diese Bescheinigung benötigen Sie für die Anmeldung. Die gesundheitliche Beratung muss alle zwölf Monate wiederholt werden. Prostituierte, die jünger als 21 Jahre alt sind, müssen die Beratung alle sechs Monate wiederholen. Die Beratung ist kostenlos. Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351- 966-6666 oder per E-Mail gesundheitprostitution@maerkischer-kreis.de treffen.
Die ordnungsbehördliche Anmeldebescheinigung ist bei Frau Hofmann zu erhalten, Tel. 02351 966-6488,
Mail:ProstSchutz@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist).
Die Anmeldung und die Anmeldebescheinigung sind kostenlos.
Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351 966-6488 oder per Mail ProstSchutz@maerkischer-kreis.de treffen.
Bei der Anmeldung führt die Behörde ein Informations- und Beratungsgespräch mit der oder dem Prostituierten. Prostituierte werden dabei über Rechte und Pflichten informiert, die bei einer Tätigkeit in der Prostitution von Bedeutung sind (z.B. Krankenversicherung, soziale und gesundheitliche Beratung, Steuerpflicht).
Prostituierte erhalten eine Anmeldebescheinigung, die bei der Tätigkeit mitgeführt werden muss. Auf Wunsch kann zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden, wobei der Aliasname frei gewählt werden kann. Die Aliasbescheinigung kann an Stelle der Anmeldebescheinigung mitgeführt werden.
Auch die Bescheinigung über die Gesundheitsberatung muss bei der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter mitgeführt werden. Auch sie wird auf Wunsch auf den gewählten Alias ausgestellt, Gebühren werden hierfür in Nordrhein-Westfalen nicht erhoben.
Wie lange die Anmeldung gültig ist und wann die Gesundheitsberatung wiederholt werden muss, ist abhängig davon, ob der oder die Prostituierte unter 21. Jahre oder älter ist.
Betreiben eines Prostitutionsgewerbes:
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt eine Erlaubnis. Unter dem Oberbegriff »Prostitutionsgewerbe« werden unterschiedliche Formen des Angebots sexueller Dienstleistungen erfasst. Ein Prostitutionsgewerbe kann durch ein Bordell oder Laufhaus, ein Prostitutionsfahrzeug, durch Escort-Vermittlungen oder Prostitutionsveranstaltungen betrieben werden.
Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Vorlage eines Betriebskonzepts, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit von Betreiberinnen und Betreibern, ein geeigneter Standort und die Erfüllung von Sicherheitsauflagen.
Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz: Wer beispielsweise eine Wohnung einer oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution vermietet wird, betreibt ein Prostitutionsgewerbe (gewerbliche Zimmervermietung zum Zwecke der Prostitution).
Für Neueröffnungen müssen Betreiberinnen und Betreiber das Gewerbe vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen und bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen.
Die Erlaubnis für Prostitutionsbetriebe ist gebührenpflichtig.
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag nach § 12
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Betriebskonzepts gemäß § 16
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag Stellvertretungserlaubnis nach § 13
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Zuverlässigkeitsprüfung nach § 25 Abs. 2
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 21
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20
Gesundheitliche Beratung und ordnungsbehördliche Anmeldungen bei Prostitutionstätigkeit
Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen - kurz: Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) umfasst alle Formen der gewerblichen Prostitution sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution. Hierzu zählen u. a. auch Tantra-Massagen oder Escort. Es gilt auch für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie zum Beispiel freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungen erhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern.
Aus zwei Teilbereichen bestehend, ist zwischen Prostitutionstätigkeit einerseits und dem Betrieb eines Prostitutionsgewerbes anderseits zu unterscheiden.
All diejenigen, die im Bereich der sexuellen Dienstleistungen tätig werden möchten/tätig sind, benötigen eine gesundheitliche Beratung und eine Anmeldebescheinigung nach § 3 Prostituiertenschutzgesetz bevor die Tätigkeit aufgenommen werden darf.
Die gesundheitliche Beratung erfolgt durch die Gesundheitsbehörde.
Ansprechpartnerin ist Frau Fischer, Tel. 02351 966-6666, Mail:gesundheitsprostitution@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist). Ohne Ausweis kann die Beratungsbescheinigung nicht ausgestellt werden!
Nach der gesundheitlichen Beratung erhalten Sie eine Bescheinigung, die auf den Vor- und Nachnamen oder auf Wunsch auch auf einen Aliasnamen ausgestellt wird. Diese Bescheinigung benötigen Sie für die Anmeldung. Die gesundheitliche Beratung muss alle zwölf Monate wiederholt werden. Prostituierte, die jünger als 21 Jahre alt sind, müssen die Beratung alle sechs Monate wiederholen. Die Beratung ist kostenlos. Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351- 966-6666 oder per E-Mail gesundheitprostitution@maerkischer-kreis.de treffen.
Die ordnungsbehördliche Anmeldebescheinigung ist bei Frau Hofmann zu erhalten, Tel. 02351 966-6488,
Mail:ProstSchutz@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist).
Die Anmeldung und die Anmeldebescheinigung sind kostenlos.
Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351 966-6488 oder per Mail ProstSchutz@maerkischer-kreis.de treffen.
Bei der Anmeldung führt die Behörde ein Informations- und Beratungsgespräch mit der oder dem Prostituierten. Prostituierte werden dabei über Rechte und Pflichten informiert, die bei einer Tätigkeit in der Prostitution von Bedeutung sind (z.B. Krankenversicherung, soziale und gesundheitliche Beratung, Steuerpflicht).
Prostituierte erhalten eine Anmeldebescheinigung, die bei der Tätigkeit mitgeführt werden muss. Auf Wunsch kann zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden, wobei der Aliasname frei gewählt werden kann. Die Aliasbescheinigung kann an Stelle der Anmeldebescheinigung mitgeführt werden.
Auch die Bescheinigung über die Gesundheitsberatung muss bei der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter mitgeführt werden. Auch sie wird auf Wunsch auf den gewählten Alias ausgestellt, Gebühren werden hierfür in Nordrhein-Westfalen nicht erhoben.
Wie lange die Anmeldung gültig ist und wann die Gesundheitsberatung wiederholt werden muss, ist abhängig davon, ob der oder die Prostituierte unter 21. Jahre oder älter ist.
Betreiben eines Prostitutionsgewerbes:
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt eine Erlaubnis. Unter dem Oberbegriff »Prostitutionsgewerbe« werden unterschiedliche Formen des Angebots sexueller Dienstleistungen erfasst. Ein Prostitutionsgewerbe kann durch ein Bordell oder Laufhaus, ein Prostitutionsfahrzeug, durch Escort-Vermittlungen oder Prostitutionsveranstaltungen betrieben werden.
Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Vorlage eines Betriebskonzepts, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit von Betreiberinnen und Betreibern, ein geeigneter Standort und die Erfüllung von Sicherheitsauflagen.
Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz: Wer beispielsweise eine Wohnung einer oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution vermietet wird, betreibt ein Prostitutionsgewerbe (gewerbliche Zimmervermietung zum Zwecke der Prostitution).
Für Neueröffnungen müssen Betreiberinnen und Betreiber das Gewerbe vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen und bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen.
Die Erlaubnis für Prostitutionsbetriebe ist gebührenpflichtig.
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag nach § 12
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Betriebskonzepts gemäß § 16
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag Stellvertretungserlaubnis nach § 13
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Zuverlässigkeitsprüfung nach § 25 Abs. 2
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 21
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20
Gesundheitliche Beratung und ordnungsbehördliche Anmeldungen bei Prostitutionstätigkeit
Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen - kurz: Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) umfasst alle Formen der gewerblichen Prostitution sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution. Hierzu zählen u. a. auch Tantra-Massagen oder Escort. Es gilt auch für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie zum Beispiel freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungen erhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern.
Aus zwei Teilbereichen bestehend, ist zwischen Prostitutionstätigkeit einerseits und dem Betrieb eines Prostitutionsgewerbes anderseits zu unterscheiden.
All diejenigen, die im Bereich der sexuellen Dienstleistungen tätig werden möchten/tätig sind, benötigen eine gesundheitliche Beratung und eine Anmeldebescheinigung nach § 3 Prostituiertenschutzgesetz bevor die Tätigkeit aufgenommen werden darf.
Die gesundheitliche Beratung erfolgt durch die Gesundheitsbehörde.
Ansprechpartnerin ist Frau Fischer, Tel. 02351 966-6666, Mail:gesundheitsprostitution@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist). Ohne Ausweis kann die Beratungsbescheinigung nicht ausgestellt werden!
Nach der gesundheitlichen Beratung erhalten Sie eine Bescheinigung, die auf den Vor- und Nachnamen oder auf Wunsch auch auf einen Aliasnamen ausgestellt wird. Diese Bescheinigung benötigen Sie für die Anmeldung. Die gesundheitliche Beratung muss alle zwölf Monate wiederholt werden. Prostituierte, die jünger als 21 Jahre alt sind, müssen die Beratung alle sechs Monate wiederholen. Die Beratung ist kostenlos. Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351- 966-6666 oder per E-Mail gesundheitprostitution@maerkischer-kreis.de treffen.
Die ordnungsbehördliche Anmeldebescheinigung ist bei Frau Hofmann zu erhalten, Tel. 02351 966-6488,
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Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist).
Die Anmeldung und die Anmeldebescheinigung sind kostenlos.
Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351 966-6488 oder per Mail ProstSchutz@maerkischer-kreis.de treffen.
Bei der Anmeldung führt die Behörde ein Informations- und Beratungsgespräch mit der oder dem Prostituierten. Prostituierte werden dabei über Rechte und Pflichten informiert, die bei einer Tätigkeit in der Prostitution von Bedeutung sind (z.B. Krankenversicherung, soziale und gesundheitliche Beratung, Steuerpflicht).
Prostituierte erhalten eine Anmeldebescheinigung, die bei der Tätigkeit mitgeführt werden muss. Auf Wunsch kann zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden, wobei der Aliasname frei gewählt werden kann. Die Aliasbescheinigung kann an Stelle der Anmeldebescheinigung mitgeführt werden.
Auch die Bescheinigung über die Gesundheitsberatung muss bei der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter mitgeführt werden. Auch sie wird auf Wunsch auf den gewählten Alias ausgestellt, Gebühren werden hierfür in Nordrhein-Westfalen nicht erhoben.
Wie lange die Anmeldung gültig ist und wann die Gesundheitsberatung wiederholt werden muss, ist abhängig davon, ob der oder die Prostituierte unter 21. Jahre oder älter ist.
Betreiben eines Prostitutionsgewerbes:
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt eine Erlaubnis. Unter dem Oberbegriff »Prostitutionsgewerbe« werden unterschiedliche Formen des Angebots sexueller Dienstleistungen erfasst. Ein Prostitutionsgewerbe kann durch ein Bordell oder Laufhaus, ein Prostitutionsfahrzeug, durch Escort-Vermittlungen oder Prostitutionsveranstaltungen betrieben werden.
Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Vorlage eines Betriebskonzepts, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit von Betreiberinnen und Betreibern, ein geeigneter Standort und die Erfüllung von Sicherheitsauflagen.
Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz: Wer beispielsweise eine Wohnung einer oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution vermietet wird, betreibt ein Prostitutionsgewerbe (gewerbliche Zimmervermietung zum Zwecke der Prostitution).
Für Neueröffnungen müssen Betreiberinnen und Betreiber das Gewerbe vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen und bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen.
Die Erlaubnis für Prostitutionsbetriebe ist gebührenpflichtig.
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag nach § 12
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Betriebskonzepts gemäß § 16
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag Stellvertretungserlaubnis nach § 13
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Zuverlässigkeitsprüfung nach § 25 Abs. 2
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 21
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20
Gesundheitliche Beratung und ordnungsbehördliche Anmeldungen bei Prostitutionstätigkeit
Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen - kurz: Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) umfasst alle Formen der gewerblichen Prostitution sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution. Hierzu zählen u. a. auch Tantra-Massagen oder Escort. Es gilt auch für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie zum Beispiel freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungen erhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern.
Aus zwei Teilbereichen bestehend, ist zwischen Prostitutionstätigkeit einerseits und dem Betrieb eines Prostitutionsgewerbes anderseits zu unterscheiden.
All diejenigen, die im Bereich der sexuellen Dienstleistungen tätig werden möchten/tätig sind, benötigen eine gesundheitliche Beratung und eine Anmeldebescheinigung nach § 3 Prostituiertenschutzgesetz bevor die Tätigkeit aufgenommen werden darf.
Die gesundheitliche Beratung erfolgt durch die Gesundheitsbehörde.
Ansprechpartnerin ist Frau Fischer, Tel. 02351 966-6666, Mail:gesundheitsprostitution@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist). Ohne Ausweis kann die Beratungsbescheinigung nicht ausgestellt werden!
Nach der gesundheitlichen Beratung erhalten Sie eine Bescheinigung, die auf den Vor- und Nachnamen oder auf Wunsch auch auf einen Aliasnamen ausgestellt wird. Diese Bescheinigung benötigen Sie für die Anmeldung. Die gesundheitliche Beratung muss alle zwölf Monate wiederholt werden. Prostituierte, die jünger als 21 Jahre alt sind, müssen die Beratung alle sechs Monate wiederholen. Die Beratung ist kostenlos. Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351- 966-6666 oder per E-Mail gesundheitprostitution@maerkischer-kreis.de treffen.
Die ordnungsbehördliche Anmeldebescheinigung ist bei Frau Hofmann zu erhalten, Tel. 02351 966-6488,
Mail:ProstSchutz@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist).
Die Anmeldung und die Anmeldebescheinigung sind kostenlos.
Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351 966-6488 oder per Mail ProstSchutz@maerkischer-kreis.de treffen.
Bei der Anmeldung führt die Behörde ein Informations- und Beratungsgespräch mit der oder dem Prostituierten. Prostituierte werden dabei über Rechte und Pflichten informiert, die bei einer Tätigkeit in der Prostitution von Bedeutung sind (z.B. Krankenversicherung, soziale und gesundheitliche Beratung, Steuerpflicht).
Prostituierte erhalten eine Anmeldebescheinigung, die bei der Tätigkeit mitgeführt werden muss. Auf Wunsch kann zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden, wobei der Aliasname frei gewählt werden kann. Die Aliasbescheinigung kann an Stelle der Anmeldebescheinigung mitgeführt werden.
Auch die Bescheinigung über die Gesundheitsberatung muss bei der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter mitgeführt werden. Auch sie wird auf Wunsch auf den gewählten Alias ausgestellt, Gebühren werden hierfür in Nordrhein-Westfalen nicht erhoben.
Wie lange die Anmeldung gültig ist und wann die Gesundheitsberatung wiederholt werden muss, ist abhängig davon, ob der oder die Prostituierte unter 21. Jahre oder älter ist.
Betreiben eines Prostitutionsgewerbes:
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt eine Erlaubnis. Unter dem Oberbegriff »Prostitutionsgewerbe« werden unterschiedliche Formen des Angebots sexueller Dienstleistungen erfasst. Ein Prostitutionsgewerbe kann durch ein Bordell oder Laufhaus, ein Prostitutionsfahrzeug, durch Escort-Vermittlungen oder Prostitutionsveranstaltungen betrieben werden.
Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Vorlage eines Betriebskonzepts, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit von Betreiberinnen und Betreibern, ein geeigneter Standort und die Erfüllung von Sicherheitsauflagen.
Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz: Wer beispielsweise eine Wohnung einer oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution vermietet wird, betreibt ein Prostitutionsgewerbe (gewerbliche Zimmervermietung zum Zwecke der Prostitution).
Für Neueröffnungen müssen Betreiberinnen und Betreiber das Gewerbe vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen und bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen.
Die Erlaubnis für Prostitutionsbetriebe ist gebührenpflichtig.
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag nach § 12
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Betriebskonzepts gemäß § 16
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag Stellvertretungserlaubnis nach § 13
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Zuverlässigkeitsprüfung nach § 25 Abs. 2
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 21
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20
Gesundheitliche Beratung und ordnungsbehördliche Anmeldungen bei Prostitutionstätigkeit
Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen - kurz: Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) umfasst alle Formen der gewerblichen Prostitution sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution. Hierzu zählen u. a. auch Tantra-Massagen oder Escort. Es gilt auch für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie zum Beispiel freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungen erhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern.
Aus zwei Teilbereichen bestehend, ist zwischen Prostitutionstätigkeit einerseits und dem Betrieb eines Prostitutionsgewerbes anderseits zu unterscheiden.
All diejenigen, die im Bereich der sexuellen Dienstleistungen tätig werden möchten/tätig sind, benötigen eine gesundheitliche Beratung und eine Anmeldebescheinigung nach § 3 Prostituiertenschutzgesetz bevor die Tätigkeit aufgenommen werden darf.
Die gesundheitliche Beratung erfolgt durch die Gesundheitsbehörde.
Ansprechpartnerin ist Frau Fischer, Tel. 02351 966-6666, Mail:gesundheitsprostitution@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist). Ohne Ausweis kann die Beratungsbescheinigung nicht ausgestellt werden!
Nach der gesundheitlichen Beratung erhalten Sie eine Bescheinigung, die auf den Vor- und Nachnamen oder auf Wunsch auch auf einen Aliasnamen ausgestellt wird. Diese Bescheinigung benötigen Sie für die Anmeldung. Die gesundheitliche Beratung muss alle zwölf Monate wiederholt werden. Prostituierte, die jünger als 21 Jahre alt sind, müssen die Beratung alle sechs Monate wiederholen. Die Beratung ist kostenlos. Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351- 966-6666 oder per E-Mail gesundheitprostitution@maerkischer-kreis.de treffen.
Die ordnungsbehördliche Anmeldebescheinigung ist bei Frau Hofmann zu erhalten, Tel. 02351 966-6488,
Mail:ProstSchutz@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist).
Die Anmeldung und die Anmeldebescheinigung sind kostenlos.
Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351 966-6488 oder per Mail ProstSchutz@maerkischer-kreis.de treffen.
Bei der Anmeldung führt die Behörde ein Informations- und Beratungsgespräch mit der oder dem Prostituierten. Prostituierte werden dabei über Rechte und Pflichten informiert, die bei einer Tätigkeit in der Prostitution von Bedeutung sind (z.B. Krankenversicherung, soziale und gesundheitliche Beratung, Steuerpflicht).
Prostituierte erhalten eine Anmeldebescheinigung, die bei der Tätigkeit mitgeführt werden muss. Auf Wunsch kann zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden, wobei der Aliasname frei gewählt werden kann. Die Aliasbescheinigung kann an Stelle der Anmeldebescheinigung mitgeführt werden.
Auch die Bescheinigung über die Gesundheitsberatung muss bei der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter mitgeführt werden. Auch sie wird auf Wunsch auf den gewählten Alias ausgestellt, Gebühren werden hierfür in Nordrhein-Westfalen nicht erhoben.
Wie lange die Anmeldung gültig ist und wann die Gesundheitsberatung wiederholt werden muss, ist abhängig davon, ob der oder die Prostituierte unter 21. Jahre oder älter ist.
Betreiben eines Prostitutionsgewerbes:
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt eine Erlaubnis. Unter dem Oberbegriff »Prostitutionsgewerbe« werden unterschiedliche Formen des Angebots sexueller Dienstleistungen erfasst. Ein Prostitutionsgewerbe kann durch ein Bordell oder Laufhaus, ein Prostitutionsfahrzeug, durch Escort-Vermittlungen oder Prostitutionsveranstaltungen betrieben werden.
Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Vorlage eines Betriebskonzepts, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit von Betreiberinnen und Betreibern, ein geeigneter Standort und die Erfüllung von Sicherheitsauflagen.
Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz: Wer beispielsweise eine Wohnung einer oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution vermietet wird, betreibt ein Prostitutionsgewerbe (gewerbliche Zimmervermietung zum Zwecke der Prostitution).
Für Neueröffnungen müssen Betreiberinnen und Betreiber das Gewerbe vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen und bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen.
Die Erlaubnis für Prostitutionsbetriebe ist gebührenpflichtig.
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag nach § 12
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Betriebskonzepts gemäß § 16
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag Stellvertretungserlaubnis nach § 13
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Zuverlässigkeitsprüfung nach § 25 Abs. 2
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 21
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20
Gesundheitliche Beratung und ordnungsbehördliche Anmeldungen bei Prostitutionstätigkeit
Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen - kurz: Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) umfasst alle Formen der gewerblichen Prostitution sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution. Hierzu zählen u. a. auch Tantra-Massagen oder Escort. Es gilt auch für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie zum Beispiel freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungen erhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern.
Aus zwei Teilbereichen bestehend, ist zwischen Prostitutionstätigkeit einerseits und dem Betrieb eines Prostitutionsgewerbes anderseits zu unterscheiden.
All diejenigen, die im Bereich der sexuellen Dienstleistungen tätig werden möchten/tätig sind, benötigen eine gesundheitliche Beratung und eine Anmeldebescheinigung nach § 3 Prostituiertenschutzgesetz bevor die Tätigkeit aufgenommen werden darf.
Die gesundheitliche Beratung erfolgt durch die Gesundheitsbehörde.
Ansprechpartnerin ist Frau Fischer, Tel. 02351 966-6666, Mail:gesundheitsprostitution@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist). Ohne Ausweis kann die Beratungsbescheinigung nicht ausgestellt werden!
Nach der gesundheitlichen Beratung erhalten Sie eine Bescheinigung, die auf den Vor- und Nachnamen oder auf Wunsch auch auf einen Aliasnamen ausgestellt wird. Diese Bescheinigung benötigen Sie für die Anmeldung. Die gesundheitliche Beratung muss alle zwölf Monate wiederholt werden. Prostituierte, die jünger als 21 Jahre alt sind, müssen die Beratung alle sechs Monate wiederholen. Die Beratung ist kostenlos. Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351- 966-6666 oder per E-Mail gesundheitprostitution@maerkischer-kreis.de treffen.
Die ordnungsbehördliche Anmeldebescheinigung ist bei Frau Hofmann zu erhalten, Tel. 02351 966-6488,
Mail:ProstSchutz@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist).
Die Anmeldung und die Anmeldebescheinigung sind kostenlos.
Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351 966-6488 oder per Mail ProstSchutz@maerkischer-kreis.de treffen.
Bei der Anmeldung führt die Behörde ein Informations- und Beratungsgespräch mit der oder dem Prostituierten. Prostituierte werden dabei über Rechte und Pflichten informiert, die bei einer Tätigkeit in der Prostitution von Bedeutung sind (z.B. Krankenversicherung, soziale und gesundheitliche Beratung, Steuerpflicht).
Prostituierte erhalten eine Anmeldebescheinigung, die bei der Tätigkeit mitgeführt werden muss. Auf Wunsch kann zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden, wobei der Aliasname frei gewählt werden kann. Die Aliasbescheinigung kann an Stelle der Anmeldebescheinigung mitgeführt werden.
Auch die Bescheinigung über die Gesundheitsberatung muss bei der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter mitgeführt werden. Auch sie wird auf Wunsch auf den gewählten Alias ausgestellt, Gebühren werden hierfür in Nordrhein-Westfalen nicht erhoben.
Wie lange die Anmeldung gültig ist und wann die Gesundheitsberatung wiederholt werden muss, ist abhängig davon, ob der oder die Prostituierte unter 21. Jahre oder älter ist.
Betreiben eines Prostitutionsgewerbes:
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt eine Erlaubnis. Unter dem Oberbegriff »Prostitutionsgewerbe« werden unterschiedliche Formen des Angebots sexueller Dienstleistungen erfasst. Ein Prostitutionsgewerbe kann durch ein Bordell oder Laufhaus, ein Prostitutionsfahrzeug, durch Escort-Vermittlungen oder Prostitutionsveranstaltungen betrieben werden.
Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Vorlage eines Betriebskonzepts, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit von Betreiberinnen und Betreibern, ein geeigneter Standort und die Erfüllung von Sicherheitsauflagen.
Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz: Wer beispielsweise eine Wohnung einer oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution vermietet wird, betreibt ein Prostitutionsgewerbe (gewerbliche Zimmervermietung zum Zwecke der Prostitution).
Für Neueröffnungen müssen Betreiberinnen und Betreiber das Gewerbe vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen und bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen.
Die Erlaubnis für Prostitutionsbetriebe ist gebührenpflichtig.
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag nach § 12
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Betriebskonzepts gemäß § 16
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag Stellvertretungserlaubnis nach § 13
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Zuverlässigkeitsprüfung nach § 25 Abs. 2
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 21
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20
Gesundheitliche Beratung und ordnungsbehördliche Anmeldungen bei Prostitutionstätigkeit
Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen - kurz: Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) umfasst alle Formen der gewerblichen Prostitution sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution. Hierzu zählen u. a. auch Tantra-Massagen oder Escort. Es gilt auch für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie zum Beispiel freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungen erhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern.
Aus zwei Teilbereichen bestehend, ist zwischen Prostitutionstätigkeit einerseits und dem Betrieb eines Prostitutionsgewerbes anderseits zu unterscheiden.
All diejenigen, die im Bereich der sexuellen Dienstleistungen tätig werden möchten/tätig sind, benötigen eine gesundheitliche Beratung und eine Anmeldebescheinigung nach § 3 Prostituiertenschutzgesetz bevor die Tätigkeit aufgenommen werden darf.
Die gesundheitliche Beratung erfolgt durch die Gesundheitsbehörde.
Ansprechpartnerin ist Frau Fischer, Tel. 02351 966-6666, Mail:gesundheitsprostitution@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist). Ohne Ausweis kann die Beratungsbescheinigung nicht ausgestellt werden!
Nach der gesundheitlichen Beratung erhalten Sie eine Bescheinigung, die auf den Vor- und Nachnamen oder auf Wunsch auch auf einen Aliasnamen ausgestellt wird. Diese Bescheinigung benötigen Sie für die Anmeldung. Die gesundheitliche Beratung muss alle zwölf Monate wiederholt werden. Prostituierte, die jünger als 21 Jahre alt sind, müssen die Beratung alle sechs Monate wiederholen. Die Beratung ist kostenlos. Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351- 966-6666 oder per E-Mail gesundheitprostitution@maerkischer-kreis.de treffen.
Die ordnungsbehördliche Anmeldebescheinigung ist bei Frau Hofmann zu erhalten, Tel. 02351 966-6488,
Mail:ProstSchutz@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist).
Die Anmeldung und die Anmeldebescheinigung sind kostenlos.
Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351 966-6488 oder per Mail ProstSchutz@maerkischer-kreis.de treffen.
Bei der Anmeldung führt die Behörde ein Informations- und Beratungsgespräch mit der oder dem Prostituierten. Prostituierte werden dabei über Rechte und Pflichten informiert, die bei einer Tätigkeit in der Prostitution von Bedeutung sind (z.B. Krankenversicherung, soziale und gesundheitliche Beratung, Steuerpflicht).
Prostituierte erhalten eine Anmeldebescheinigung, die bei der Tätigkeit mitgeführt werden muss. Auf Wunsch kann zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden, wobei der Aliasname frei gewählt werden kann. Die Aliasbescheinigung kann an Stelle der Anmeldebescheinigung mitgeführt werden.
Auch die Bescheinigung über die Gesundheitsberatung muss bei der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter mitgeführt werden. Auch sie wird auf Wunsch auf den gewählten Alias ausgestellt, Gebühren werden hierfür in Nordrhein-Westfalen nicht erhoben.
Wie lange die Anmeldung gültig ist und wann die Gesundheitsberatung wiederholt werden muss, ist abhängig davon, ob der oder die Prostituierte unter 21. Jahre oder älter ist.
Betreiben eines Prostitutionsgewerbes:
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt eine Erlaubnis. Unter dem Oberbegriff »Prostitutionsgewerbe« werden unterschiedliche Formen des Angebots sexueller Dienstleistungen erfasst. Ein Prostitutionsgewerbe kann durch ein Bordell oder Laufhaus, ein Prostitutionsfahrzeug, durch Escort-Vermittlungen oder Prostitutionsveranstaltungen betrieben werden.
Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Vorlage eines Betriebskonzepts, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit von Betreiberinnen und Betreibern, ein geeigneter Standort und die Erfüllung von Sicherheitsauflagen.
Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz: Wer beispielsweise eine Wohnung einer oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution vermietet wird, betreibt ein Prostitutionsgewerbe (gewerbliche Zimmervermietung zum Zwecke der Prostitution).
Für Neueröffnungen müssen Betreiberinnen und Betreiber das Gewerbe vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen und bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen.
Die Erlaubnis für Prostitutionsbetriebe ist gebührenpflichtig.
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag nach § 12
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Betriebskonzepts gemäß § 16
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag Stellvertretungserlaubnis nach § 13
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Zuverlässigkeitsprüfung nach § 25 Abs. 2
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 21
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20
Gesundheitliche Beratung und ordnungsbehördliche Anmeldungen bei Prostitutionstätigkeit
Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen - kurz: Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) umfasst alle Formen der gewerblichen Prostitution sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution. Hierzu zählen u. a. auch Tantra-Massagen oder Escort. Es gilt auch für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie zum Beispiel freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungen erhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern.
Aus zwei Teilbereichen bestehend, ist zwischen Prostitutionstätigkeit einerseits und dem Betrieb eines Prostitutionsgewerbes anderseits zu unterscheiden.
All diejenigen, die im Bereich der sexuellen Dienstleistungen tätig werden möchten/tätig sind, benötigen eine gesundheitliche Beratung und eine Anmeldebescheinigung nach § 3 Prostituiertenschutzgesetz bevor die Tätigkeit aufgenommen werden darf.
Die gesundheitliche Beratung erfolgt durch die Gesundheitsbehörde.
Ansprechpartnerin ist Frau Fischer, Tel. 02351 966-6666, Mail:gesundheitsprostitution@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist). Ohne Ausweis kann die Beratungsbescheinigung nicht ausgestellt werden!
Nach der gesundheitlichen Beratung erhalten Sie eine Bescheinigung, die auf den Vor- und Nachnamen oder auf Wunsch auch auf einen Aliasnamen ausgestellt wird. Diese Bescheinigung benötigen Sie für die Anmeldung. Die gesundheitliche Beratung muss alle zwölf Monate wiederholt werden. Prostituierte, die jünger als 21 Jahre alt sind, müssen die Beratung alle sechs Monate wiederholen. Die Beratung ist kostenlos. Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351- 966-6666 oder per E-Mail gesundheitprostitution@maerkischer-kreis.de treffen.
Die ordnungsbehördliche Anmeldebescheinigung ist bei Frau Hofmann zu erhalten, Tel. 02351 966-6488,
Mail:ProstSchutz@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist).
Die Anmeldung und die Anmeldebescheinigung sind kostenlos.
Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351 966-6488 oder per Mail ProstSchutz@maerkischer-kreis.de treffen.
Bei der Anmeldung führt die Behörde ein Informations- und Beratungsgespräch mit der oder dem Prostituierten. Prostituierte werden dabei über Rechte und Pflichten informiert, die bei einer Tätigkeit in der Prostitution von Bedeutung sind (z.B. Krankenversicherung, soziale und gesundheitliche Beratung, Steuerpflicht).
Prostituierte erhalten eine Anmeldebescheinigung, die bei der Tätigkeit mitgeführt werden muss. Auf Wunsch kann zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden, wobei der Aliasname frei gewählt werden kann. Die Aliasbescheinigung kann an Stelle der Anmeldebescheinigung mitgeführt werden.
Auch die Bescheinigung über die Gesundheitsberatung muss bei der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter mitgeführt werden. Auch sie wird auf Wunsch auf den gewählten Alias ausgestellt, Gebühren werden hierfür in Nordrhein-Westfalen nicht erhoben.
Wie lange die Anmeldung gültig ist und wann die Gesundheitsberatung wiederholt werden muss, ist abhängig davon, ob der oder die Prostituierte unter 21. Jahre oder älter ist.
Betreiben eines Prostitutionsgewerbes:
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt eine Erlaubnis. Unter dem Oberbegriff »Prostitutionsgewerbe« werden unterschiedliche Formen des Angebots sexueller Dienstleistungen erfasst. Ein Prostitutionsgewerbe kann durch ein Bordell oder Laufhaus, ein Prostitutionsfahrzeug, durch Escort-Vermittlungen oder Prostitutionsveranstaltungen betrieben werden.
Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Vorlage eines Betriebskonzepts, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit von Betreiberinnen und Betreibern, ein geeigneter Standort und die Erfüllung von Sicherheitsauflagen.
Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz: Wer beispielsweise eine Wohnung einer oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution vermietet wird, betreibt ein Prostitutionsgewerbe (gewerbliche Zimmervermietung zum Zwecke der Prostitution).
Für Neueröffnungen müssen Betreiberinnen und Betreiber das Gewerbe vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen und bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen.
Die Erlaubnis für Prostitutionsbetriebe ist gebührenpflichtig.
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag nach § 12
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Betriebskonzepts gemäß § 16
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag Stellvertretungserlaubnis nach § 13
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Zuverlässigkeitsprüfung nach § 25 Abs. 2
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 21
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20
Gesundheitliche Beratung und ordnungsbehördliche Anmeldungen bei Prostitutionstätigkeit
Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen - kurz: Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) umfasst alle Formen der gewerblichen Prostitution sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution. Hierzu zählen u. a. auch Tantra-Massagen oder Escort. Es gilt auch für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie zum Beispiel freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungen erhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern.
Aus zwei Teilbereichen bestehend, ist zwischen Prostitutionstätigkeit einerseits und dem Betrieb eines Prostitutionsgewerbes anderseits zu unterscheiden.
All diejenigen, die im Bereich der sexuellen Dienstleistungen tätig werden möchten/tätig sind, benötigen eine gesundheitliche Beratung und eine Anmeldebescheinigung nach § 3 Prostituiertenschutzgesetz bevor die Tätigkeit aufgenommen werden darf.
Die gesundheitliche Beratung erfolgt durch die Gesundheitsbehörde.
Ansprechpartnerin ist Frau Fischer, Tel. 02351 966-6666, Mail:gesundheitsprostitution@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist). Ohne Ausweis kann die Beratungsbescheinigung nicht ausgestellt werden!
Nach der gesundheitlichen Beratung erhalten Sie eine Bescheinigung, die auf den Vor- und Nachnamen oder auf Wunsch auch auf einen Aliasnamen ausgestellt wird. Diese Bescheinigung benötigen Sie für die Anmeldung. Die gesundheitliche Beratung muss alle zwölf Monate wiederholt werden. Prostituierte, die jünger als 21 Jahre alt sind, müssen die Beratung alle sechs Monate wiederholen. Die Beratung ist kostenlos. Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351- 966-6666 oder per E-Mail gesundheitprostitution@maerkischer-kreis.de treffen.
Die ordnungsbehördliche Anmeldebescheinigung ist bei Frau Hofmann zu erhalten, Tel. 02351 966-6488,
Mail:ProstSchutz@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist).
Die Anmeldung und die Anmeldebescheinigung sind kostenlos.
Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351 966-6488 oder per Mail ProstSchutz@maerkischer-kreis.de treffen.
Bei der Anmeldung führt die Behörde ein Informations- und Beratungsgespräch mit der oder dem Prostituierten. Prostituierte werden dabei über Rechte und Pflichten informiert, die bei einer Tätigkeit in der Prostitution von Bedeutung sind (z.B. Krankenversicherung, soziale und gesundheitliche Beratung, Steuerpflicht).
Prostituierte erhalten eine Anmeldebescheinigung, die bei der Tätigkeit mitgeführt werden muss. Auf Wunsch kann zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden, wobei der Aliasname frei gewählt werden kann. Die Aliasbescheinigung kann an Stelle der Anmeldebescheinigung mitgeführt werden.
Auch die Bescheinigung über die Gesundheitsberatung muss bei der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter mitgeführt werden. Auch sie wird auf Wunsch auf den gewählten Alias ausgestellt, Gebühren werden hierfür in Nordrhein-Westfalen nicht erhoben.
Wie lange die Anmeldung gültig ist und wann die Gesundheitsberatung wiederholt werden muss, ist abhängig davon, ob der oder die Prostituierte unter 21. Jahre oder älter ist.
Betreiben eines Prostitutionsgewerbes:
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt eine Erlaubnis. Unter dem Oberbegriff »Prostitutionsgewerbe« werden unterschiedliche Formen des Angebots sexueller Dienstleistungen erfasst. Ein Prostitutionsgewerbe kann durch ein Bordell oder Laufhaus, ein Prostitutionsfahrzeug, durch Escort-Vermittlungen oder Prostitutionsveranstaltungen betrieben werden.
Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Vorlage eines Betriebskonzepts, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit von Betreiberinnen und Betreibern, ein geeigneter Standort und die Erfüllung von Sicherheitsauflagen.
Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz: Wer beispielsweise eine Wohnung einer oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution vermietet wird, betreibt ein Prostitutionsgewerbe (gewerbliche Zimmervermietung zum Zwecke der Prostitution).
Für Neueröffnungen müssen Betreiberinnen und Betreiber das Gewerbe vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen und bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen.
Die Erlaubnis für Prostitutionsbetriebe ist gebührenpflichtig.
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag nach § 12
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Betriebskonzepts gemäß § 16
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag Stellvertretungserlaubnis nach § 13
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Zuverlässigkeitsprüfung nach § 25 Abs. 2
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 21
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20
Gesundheitliche Beratung und ordnungsbehördliche Anmeldungen bei Prostitutionstätigkeit
Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen - kurz: Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) umfasst alle Formen der gewerblichen Prostitution sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution. Hierzu zählen u. a. auch Tantra-Massagen oder Escort. Es gilt auch für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie zum Beispiel freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungen erhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern.
Aus zwei Teilbereichen bestehend, ist zwischen Prostitutionstätigkeit einerseits und dem Betrieb eines Prostitutionsgewerbes anderseits zu unterscheiden.
All diejenigen, die im Bereich der sexuellen Dienstleistungen tätig werden möchten/tätig sind, benötigen eine gesundheitliche Beratung und eine Anmeldebescheinigung nach § 3 Prostituiertenschutzgesetz bevor die Tätigkeit aufgenommen werden darf.
Die gesundheitliche Beratung erfolgt durch die Gesundheitsbehörde.
Ansprechpartnerin ist Frau Fischer, Tel. 02351 966-6666, Mail:gesundheitsprostitution@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist). Ohne Ausweis kann die Beratungsbescheinigung nicht ausgestellt werden!
Nach der gesundheitlichen Beratung erhalten Sie eine Bescheinigung, die auf den Vor- und Nachnamen oder auf Wunsch auch auf einen Aliasnamen ausgestellt wird. Diese Bescheinigung benötigen Sie für die Anmeldung. Die gesundheitliche Beratung muss alle zwölf Monate wiederholt werden. Prostituierte, die jünger als 21 Jahre alt sind, müssen die Beratung alle sechs Monate wiederholen. Die Beratung ist kostenlos. Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351- 966-6666 oder per E-Mail gesundheitprostitution@maerkischer-kreis.de treffen.
Die ordnungsbehördliche Anmeldebescheinigung ist bei Frau Hofmann zu erhalten, Tel. 02351 966-6488,
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Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist).
Die Anmeldung und die Anmeldebescheinigung sind kostenlos.
Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351 966-6488 oder per Mail ProstSchutz@maerkischer-kreis.de treffen.
Bei der Anmeldung führt die Behörde ein Informations- und Beratungsgespräch mit der oder dem Prostituierten. Prostituierte werden dabei über Rechte und Pflichten informiert, die bei einer Tätigkeit in der Prostitution von Bedeutung sind (z.B. Krankenversicherung, soziale und gesundheitliche Beratung, Steuerpflicht).
Prostituierte erhalten eine Anmeldebescheinigung, die bei der Tätigkeit mitgeführt werden muss. Auf Wunsch kann zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden, wobei der Aliasname frei gewählt werden kann. Die Aliasbescheinigung kann an Stelle der Anmeldebescheinigung mitgeführt werden.
Auch die Bescheinigung über die Gesundheitsberatung muss bei der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter mitgeführt werden. Auch sie wird auf Wunsch auf den gewählten Alias ausgestellt, Gebühren werden hierfür in Nordrhein-Westfalen nicht erhoben.
Wie lange die Anmeldung gültig ist und wann die Gesundheitsberatung wiederholt werden muss, ist abhängig davon, ob der oder die Prostituierte unter 21. Jahre oder älter ist.
Betreiben eines Prostitutionsgewerbes:
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt eine Erlaubnis. Unter dem Oberbegriff »Prostitutionsgewerbe« werden unterschiedliche Formen des Angebots sexueller Dienstleistungen erfasst. Ein Prostitutionsgewerbe kann durch ein Bordell oder Laufhaus, ein Prostitutionsfahrzeug, durch Escort-Vermittlungen oder Prostitutionsveranstaltungen betrieben werden.
Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Vorlage eines Betriebskonzepts, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit von Betreiberinnen und Betreibern, ein geeigneter Standort und die Erfüllung von Sicherheitsauflagen.
Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz: Wer beispielsweise eine Wohnung einer oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution vermietet wird, betreibt ein Prostitutionsgewerbe (gewerbliche Zimmervermietung zum Zwecke der Prostitution).
Für Neueröffnungen müssen Betreiberinnen und Betreiber das Gewerbe vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen und bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen.
Die Erlaubnis für Prostitutionsbetriebe ist gebührenpflichtig.
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag nach § 12
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Betriebskonzepts gemäß § 16
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag Stellvertretungserlaubnis nach § 13
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Zuverlässigkeitsprüfung nach § 25 Abs. 2
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 21
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20
Gesundheitliche Beratung und ordnungsbehördliche Anmeldungen bei Prostitutionstätigkeit
Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen - kurz: Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) umfasst alle Formen der gewerblichen Prostitution sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution. Hierzu zählen u. a. auch Tantra-Massagen oder Escort. Es gilt auch für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie zum Beispiel freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungen erhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern.
Aus zwei Teilbereichen bestehend, ist zwischen Prostitutionstätigkeit einerseits und dem Betrieb eines Prostitutionsgewerbes anderseits zu unterscheiden.
All diejenigen, die im Bereich der sexuellen Dienstleistungen tätig werden möchten/tätig sind, benötigen eine gesundheitliche Beratung und eine Anmeldebescheinigung nach § 3 Prostituiertenschutzgesetz bevor die Tätigkeit aufgenommen werden darf.
Die gesundheitliche Beratung erfolgt durch die Gesundheitsbehörde.
Ansprechpartnerin ist Frau Fischer, Tel. 02351 966-6666, Mail:gesundheitsprostitution@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist). Ohne Ausweis kann die Beratungsbescheinigung nicht ausgestellt werden!
Nach der gesundheitlichen Beratung erhalten Sie eine Bescheinigung, die auf den Vor- und Nachnamen oder auf Wunsch auch auf einen Aliasnamen ausgestellt wird. Diese Bescheinigung benötigen Sie für die Anmeldung. Die gesundheitliche Beratung muss alle zwölf Monate wiederholt werden. Prostituierte, die jünger als 21 Jahre alt sind, müssen die Beratung alle sechs Monate wiederholen. Die Beratung ist kostenlos. Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351- 966-6666 oder per E-Mail gesundheitprostitution@maerkischer-kreis.de treffen.
Die ordnungsbehördliche Anmeldebescheinigung ist bei Frau Hofmann zu erhalten, Tel. 02351 966-6488,
Mail:ProstSchutz@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist).
Die Anmeldung und die Anmeldebescheinigung sind kostenlos.
Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351 966-6488 oder per Mail ProstSchutz@maerkischer-kreis.de treffen.
Bei der Anmeldung führt die Behörde ein Informations- und Beratungsgespräch mit der oder dem Prostituierten. Prostituierte werden dabei über Rechte und Pflichten informiert, die bei einer Tätigkeit in der Prostitution von Bedeutung sind (z.B. Krankenversicherung, soziale und gesundheitliche Beratung, Steuerpflicht).
Prostituierte erhalten eine Anmeldebescheinigung, die bei der Tätigkeit mitgeführt werden muss. Auf Wunsch kann zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden, wobei der Aliasname frei gewählt werden kann. Die Aliasbescheinigung kann an Stelle der Anmeldebescheinigung mitgeführt werden.
Auch die Bescheinigung über die Gesundheitsberatung muss bei der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter mitgeführt werden. Auch sie wird auf Wunsch auf den gewählten Alias ausgestellt, Gebühren werden hierfür in Nordrhein-Westfalen nicht erhoben.
Wie lange die Anmeldung gültig ist und wann die Gesundheitsberatung wiederholt werden muss, ist abhängig davon, ob der oder die Prostituierte unter 21. Jahre oder älter ist.
Betreiben eines Prostitutionsgewerbes:
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt eine Erlaubnis. Unter dem Oberbegriff »Prostitutionsgewerbe« werden unterschiedliche Formen des Angebots sexueller Dienstleistungen erfasst. Ein Prostitutionsgewerbe kann durch ein Bordell oder Laufhaus, ein Prostitutionsfahrzeug, durch Escort-Vermittlungen oder Prostitutionsveranstaltungen betrieben werden.
Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Vorlage eines Betriebskonzepts, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit von Betreiberinnen und Betreibern, ein geeigneter Standort und die Erfüllung von Sicherheitsauflagen.
Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz: Wer beispielsweise eine Wohnung einer oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution vermietet wird, betreibt ein Prostitutionsgewerbe (gewerbliche Zimmervermietung zum Zwecke der Prostitution).
Für Neueröffnungen müssen Betreiberinnen und Betreiber das Gewerbe vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen und bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen.
Die Erlaubnis für Prostitutionsbetriebe ist gebührenpflichtig.
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag nach § 12
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Betriebskonzepts gemäß § 16
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag Stellvertretungserlaubnis nach § 13
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Zuverlässigkeitsprüfung nach § 25 Abs. 2
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 21
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20
Gesundheitliche Beratung und ordnungsbehördliche Anmeldungen bei Prostitutionstätigkeit
Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen - kurz: Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) umfasst alle Formen der gewerblichen Prostitution sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution. Hierzu zählen u. a. auch Tantra-Massagen oder Escort. Es gilt auch für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie zum Beispiel freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungen erhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern.
Aus zwei Teilbereichen bestehend, ist zwischen Prostitutionstätigkeit einerseits und dem Betrieb eines Prostitutionsgewerbes anderseits zu unterscheiden.
All diejenigen, die im Bereich der sexuellen Dienstleistungen tätig werden möchten/tätig sind, benötigen eine gesundheitliche Beratung und eine Anmeldebescheinigung nach § 3 Prostituiertenschutzgesetz bevor die Tätigkeit aufgenommen werden darf.
Die gesundheitliche Beratung erfolgt durch die Gesundheitsbehörde.
Ansprechpartnerin ist Frau Fischer, Tel. 02351 966-6666, Mail:gesundheitsprostitution@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist). Ohne Ausweis kann die Beratungsbescheinigung nicht ausgestellt werden!
Nach der gesundheitlichen Beratung erhalten Sie eine Bescheinigung, die auf den Vor- und Nachnamen oder auf Wunsch auch auf einen Aliasnamen ausgestellt wird. Diese Bescheinigung benötigen Sie für die Anmeldung. Die gesundheitliche Beratung muss alle zwölf Monate wiederholt werden. Prostituierte, die jünger als 21 Jahre alt sind, müssen die Beratung alle sechs Monate wiederholen. Die Beratung ist kostenlos. Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351- 966-6666 oder per E-Mail gesundheitprostitution@maerkischer-kreis.de treffen.
Die ordnungsbehördliche Anmeldebescheinigung ist bei Frau Hofmann zu erhalten, Tel. 02351 966-6488,
Mail:ProstSchutz@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist).
Die Anmeldung und die Anmeldebescheinigung sind kostenlos.
Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351 966-6488 oder per Mail ProstSchutz@maerkischer-kreis.de treffen.
Bei der Anmeldung führt die Behörde ein Informations- und Beratungsgespräch mit der oder dem Prostituierten. Prostituierte werden dabei über Rechte und Pflichten informiert, die bei einer Tätigkeit in der Prostitution von Bedeutung sind (z.B. Krankenversicherung, soziale und gesundheitliche Beratung, Steuerpflicht).
Prostituierte erhalten eine Anmeldebescheinigung, die bei der Tätigkeit mitgeführt werden muss. Auf Wunsch kann zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden, wobei der Aliasname frei gewählt werden kann. Die Aliasbescheinigung kann an Stelle der Anmeldebescheinigung mitgeführt werden.
Auch die Bescheinigung über die Gesundheitsberatung muss bei der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter mitgeführt werden. Auch sie wird auf Wunsch auf den gewählten Alias ausgestellt, Gebühren werden hierfür in Nordrhein-Westfalen nicht erhoben.
Wie lange die Anmeldung gültig ist und wann die Gesundheitsberatung wiederholt werden muss, ist abhängig davon, ob der oder die Prostituierte unter 21. Jahre oder älter ist.
Betreiben eines Prostitutionsgewerbes:
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt eine Erlaubnis. Unter dem Oberbegriff »Prostitutionsgewerbe« werden unterschiedliche Formen des Angebots sexueller Dienstleistungen erfasst. Ein Prostitutionsgewerbe kann durch ein Bordell oder Laufhaus, ein Prostitutionsfahrzeug, durch Escort-Vermittlungen oder Prostitutionsveranstaltungen betrieben werden.
Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Vorlage eines Betriebskonzepts, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit von Betreiberinnen und Betreibern, ein geeigneter Standort und die Erfüllung von Sicherheitsauflagen.
Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz: Wer beispielsweise eine Wohnung einer oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution vermietet wird, betreibt ein Prostitutionsgewerbe (gewerbliche Zimmervermietung zum Zwecke der Prostitution).
Für Neueröffnungen müssen Betreiberinnen und Betreiber das Gewerbe vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen und bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen.
Die Erlaubnis für Prostitutionsbetriebe ist gebührenpflichtig.
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag nach § 12
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Betriebskonzepts gemäß § 16
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag Stellvertretungserlaubnis nach § 13
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Zuverlässigkeitsprüfung nach § 25 Abs. 2
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 21
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20
Gesundheitliche Beratung und ordnungsbehördliche Anmeldungen bei Prostitutionstätigkeit
Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen - kurz: Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) umfasst alle Formen der gewerblichen Prostitution sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution. Hierzu zählen u. a. auch Tantra-Massagen oder Escort. Es gilt auch für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie zum Beispiel freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungen erhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern.
Aus zwei Teilbereichen bestehend, ist zwischen Prostitutionstätigkeit einerseits und dem Betrieb eines Prostitutionsgewerbes anderseits zu unterscheiden.
All diejenigen, die im Bereich der sexuellen Dienstleistungen tätig werden möchten/tätig sind, benötigen eine gesundheitliche Beratung und eine Anmeldebescheinigung nach § 3 Prostituiertenschutzgesetz bevor die Tätigkeit aufgenommen werden darf.
Die gesundheitliche Beratung erfolgt durch die Gesundheitsbehörde.
Ansprechpartnerin ist Frau Fischer, Tel. 02351 966-6666, Mail:gesundheitsprostitution@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist). Ohne Ausweis kann die Beratungsbescheinigung nicht ausgestellt werden!
Nach der gesundheitlichen Beratung erhalten Sie eine Bescheinigung, die auf den Vor- und Nachnamen oder auf Wunsch auch auf einen Aliasnamen ausgestellt wird. Diese Bescheinigung benötigen Sie für die Anmeldung. Die gesundheitliche Beratung muss alle zwölf Monate wiederholt werden. Prostituierte, die jünger als 21 Jahre alt sind, müssen die Beratung alle sechs Monate wiederholen. Die Beratung ist kostenlos. Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351- 966-6666 oder per E-Mail gesundheitprostitution@maerkischer-kreis.de treffen.
Die ordnungsbehördliche Anmeldebescheinigung ist bei Frau Hofmann zu erhalten, Tel. 02351 966-6488,
Mail:ProstSchutz@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist).
Die Anmeldung und die Anmeldebescheinigung sind kostenlos.
Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351 966-6488 oder per Mail ProstSchutz@maerkischer-kreis.de treffen.
Bei der Anmeldung führt die Behörde ein Informations- und Beratungsgespräch mit der oder dem Prostituierten. Prostituierte werden dabei über Rechte und Pflichten informiert, die bei einer Tätigkeit in der Prostitution von Bedeutung sind (z.B. Krankenversicherung, soziale und gesundheitliche Beratung, Steuerpflicht).
Prostituierte erhalten eine Anmeldebescheinigung, die bei der Tätigkeit mitgeführt werden muss. Auf Wunsch kann zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden, wobei der Aliasname frei gewählt werden kann. Die Aliasbescheinigung kann an Stelle der Anmeldebescheinigung mitgeführt werden.
Auch die Bescheinigung über die Gesundheitsberatung muss bei der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter mitgeführt werden. Auch sie wird auf Wunsch auf den gewählten Alias ausgestellt, Gebühren werden hierfür in Nordrhein-Westfalen nicht erhoben.
Wie lange die Anmeldung gültig ist und wann die Gesundheitsberatung wiederholt werden muss, ist abhängig davon, ob der oder die Prostituierte unter 21. Jahre oder älter ist.
Betreiben eines Prostitutionsgewerbes:
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt eine Erlaubnis. Unter dem Oberbegriff »Prostitutionsgewerbe« werden unterschiedliche Formen des Angebots sexueller Dienstleistungen erfasst. Ein Prostitutionsgewerbe kann durch ein Bordell oder Laufhaus, ein Prostitutionsfahrzeug, durch Escort-Vermittlungen oder Prostitutionsveranstaltungen betrieben werden.
Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Vorlage eines Betriebskonzepts, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit von Betreiberinnen und Betreibern, ein geeigneter Standort und die Erfüllung von Sicherheitsauflagen.
Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz: Wer beispielsweise eine Wohnung einer oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution vermietet wird, betreibt ein Prostitutionsgewerbe (gewerbliche Zimmervermietung zum Zwecke der Prostitution).
Für Neueröffnungen müssen Betreiberinnen und Betreiber das Gewerbe vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen und bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen.
Die Erlaubnis für Prostitutionsbetriebe ist gebührenpflichtig.
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag nach § 12
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Betriebskonzepts gemäß § 16
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag Stellvertretungserlaubnis nach § 13
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Zuverlässigkeitsprüfung nach § 25 Abs. 2
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 21
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20
Gesundheitliche Beratung und ordnungsbehördliche Anmeldungen bei Prostitutionstätigkeit
Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen - kurz: Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) umfasst alle Formen der gewerblichen Prostitution sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution. Hierzu zählen u. a. auch Tantra-Massagen oder Escort. Es gilt auch für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie zum Beispiel freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungen erhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern.
Aus zwei Teilbereichen bestehend, ist zwischen Prostitutionstätigkeit einerseits und dem Betrieb eines Prostitutionsgewerbes anderseits zu unterscheiden.
All diejenigen, die im Bereich der sexuellen Dienstleistungen tätig werden möchten/tätig sind, benötigen eine gesundheitliche Beratung und eine Anmeldebescheinigung nach § 3 Prostituiertenschutzgesetz bevor die Tätigkeit aufgenommen werden darf.
Die gesundheitliche Beratung erfolgt durch die Gesundheitsbehörde.
Ansprechpartnerin ist Frau Fischer, Tel. 02351 966-6666, Mail:gesundheitsprostitution@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist). Ohne Ausweis kann die Beratungsbescheinigung nicht ausgestellt werden!
Nach der gesundheitlichen Beratung erhalten Sie eine Bescheinigung, die auf den Vor- und Nachnamen oder auf Wunsch auch auf einen Aliasnamen ausgestellt wird. Diese Bescheinigung benötigen Sie für die Anmeldung. Die gesundheitliche Beratung muss alle zwölf Monate wiederholt werden. Prostituierte, die jünger als 21 Jahre alt sind, müssen die Beratung alle sechs Monate wiederholen. Die Beratung ist kostenlos. Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351- 966-6666 oder per E-Mail gesundheitprostitution@maerkischer-kreis.de treffen.
Die ordnungsbehördliche Anmeldebescheinigung ist bei Frau Hofmann zu erhalten, Tel. 02351 966-6488,
Mail:ProstSchutz@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist).
Die Anmeldung und die Anmeldebescheinigung sind kostenlos.
Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351 966-6488 oder per Mail ProstSchutz@maerkischer-kreis.de treffen.
Bei der Anmeldung führt die Behörde ein Informations- und Beratungsgespräch mit der oder dem Prostituierten. Prostituierte werden dabei über Rechte und Pflichten informiert, die bei einer Tätigkeit in der Prostitution von Bedeutung sind (z.B. Krankenversicherung, soziale und gesundheitliche Beratung, Steuerpflicht).
Prostituierte erhalten eine Anmeldebescheinigung, die bei der Tätigkeit mitgeführt werden muss. Auf Wunsch kann zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden, wobei der Aliasname frei gewählt werden kann. Die Aliasbescheinigung kann an Stelle der Anmeldebescheinigung mitgeführt werden.
Auch die Bescheinigung über die Gesundheitsberatung muss bei der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter mitgeführt werden. Auch sie wird auf Wunsch auf den gewählten Alias ausgestellt, Gebühren werden hierfür in Nordrhein-Westfalen nicht erhoben.
Wie lange die Anmeldung gültig ist und wann die Gesundheitsberatung wiederholt werden muss, ist abhängig davon, ob der oder die Prostituierte unter 21. Jahre oder älter ist.
Betreiben eines Prostitutionsgewerbes:
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt eine Erlaubnis. Unter dem Oberbegriff »Prostitutionsgewerbe« werden unterschiedliche Formen des Angebots sexueller Dienstleistungen erfasst. Ein Prostitutionsgewerbe kann durch ein Bordell oder Laufhaus, ein Prostitutionsfahrzeug, durch Escort-Vermittlungen oder Prostitutionsveranstaltungen betrieben werden.
Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Vorlage eines Betriebskonzepts, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit von Betreiberinnen und Betreibern, ein geeigneter Standort und die Erfüllung von Sicherheitsauflagen.
Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz: Wer beispielsweise eine Wohnung einer oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution vermietet wird, betreibt ein Prostitutionsgewerbe (gewerbliche Zimmervermietung zum Zwecke der Prostitution).
Für Neueröffnungen müssen Betreiberinnen und Betreiber das Gewerbe vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen und bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen.
Die Erlaubnis für Prostitutionsbetriebe ist gebührenpflichtig.
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag nach § 12
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Betriebskonzepts gemäß § 16
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag Stellvertretungserlaubnis nach § 13
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Zuverlässigkeitsprüfung nach § 25 Abs. 2
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 21
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20
Gesundheitliche Beratung und ordnungsbehördliche Anmeldungen bei Prostitutionstätigkeit
Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen - kurz: Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) umfasst alle Formen der gewerblichen Prostitution sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution. Hierzu zählen u. a. auch Tantra-Massagen oder Escort. Es gilt auch für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie zum Beispiel freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungen erhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern.
Aus zwei Teilbereichen bestehend, ist zwischen Prostitutionstätigkeit einerseits und dem Betrieb eines Prostitutionsgewerbes anderseits zu unterscheiden.
All diejenigen, die im Bereich der sexuellen Dienstleistungen tätig werden möchten/tätig sind, benötigen eine gesundheitliche Beratung und eine Anmeldebescheinigung nach § 3 Prostituiertenschutzgesetz bevor die Tätigkeit aufgenommen werden darf.
Die gesundheitliche Beratung erfolgt durch die Gesundheitsbehörde.
Ansprechpartnerin ist Frau Fischer, Tel. 02351 966-6666, Mail:gesundheitsprostitution@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist). Ohne Ausweis kann die Beratungsbescheinigung nicht ausgestellt werden!
Nach der gesundheitlichen Beratung erhalten Sie eine Bescheinigung, die auf den Vor- und Nachnamen oder auf Wunsch auch auf einen Aliasnamen ausgestellt wird. Diese Bescheinigung benötigen Sie für die Anmeldung. Die gesundheitliche Beratung muss alle zwölf Monate wiederholt werden. Prostituierte, die jünger als 21 Jahre alt sind, müssen die Beratung alle sechs Monate wiederholen. Die Beratung ist kostenlos. Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351- 966-6666 oder per E-Mail gesundheitprostitution@maerkischer-kreis.de treffen.
Die ordnungsbehördliche Anmeldebescheinigung ist bei Frau Hofmann zu erhalten, Tel. 02351 966-6488,
Mail:ProstSchutz@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist).
Die Anmeldung und die Anmeldebescheinigung sind kostenlos.
Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351 966-6488 oder per Mail ProstSchutz@maerkischer-kreis.de treffen.
Bei der Anmeldung führt die Behörde ein Informations- und Beratungsgespräch mit der oder dem Prostituierten. Prostituierte werden dabei über Rechte und Pflichten informiert, die bei einer Tätigkeit in der Prostitution von Bedeutung sind (z.B. Krankenversicherung, soziale und gesundheitliche Beratung, Steuerpflicht).
Prostituierte erhalten eine Anmeldebescheinigung, die bei der Tätigkeit mitgeführt werden muss. Auf Wunsch kann zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden, wobei der Aliasname frei gewählt werden kann. Die Aliasbescheinigung kann an Stelle der Anmeldebescheinigung mitgeführt werden.
Auch die Bescheinigung über die Gesundheitsberatung muss bei der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter mitgeführt werden. Auch sie wird auf Wunsch auf den gewählten Alias ausgestellt, Gebühren werden hierfür in Nordrhein-Westfalen nicht erhoben.
Wie lange die Anmeldung gültig ist und wann die Gesundheitsberatung wiederholt werden muss, ist abhängig davon, ob der oder die Prostituierte unter 21. Jahre oder älter ist.
Betreiben eines Prostitutionsgewerbes:
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt eine Erlaubnis. Unter dem Oberbegriff »Prostitutionsgewerbe« werden unterschiedliche Formen des Angebots sexueller Dienstleistungen erfasst. Ein Prostitutionsgewerbe kann durch ein Bordell oder Laufhaus, ein Prostitutionsfahrzeug, durch Escort-Vermittlungen oder Prostitutionsveranstaltungen betrieben werden.
Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Vorlage eines Betriebskonzepts, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit von Betreiberinnen und Betreibern, ein geeigneter Standort und die Erfüllung von Sicherheitsauflagen.
Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz: Wer beispielsweise eine Wohnung einer oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution vermietet wird, betreibt ein Prostitutionsgewerbe (gewerbliche Zimmervermietung zum Zwecke der Prostitution).
Für Neueröffnungen müssen Betreiberinnen und Betreiber das Gewerbe vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen und bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen.
Die Erlaubnis für Prostitutionsbetriebe ist gebührenpflichtig.
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag nach § 12
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Betriebskonzepts gemäß § 16
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag Stellvertretungserlaubnis nach § 13
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Zuverlässigkeitsprüfung nach § 25 Abs. 2
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 21
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20
Gesundheitliche Beratung und ordnungsbehördliche Anmeldungen bei Prostitutionstätigkeit
Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen - kurz: Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) umfasst alle Formen der gewerblichen Prostitution sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution. Hierzu zählen u. a. auch Tantra-Massagen oder Escort. Es gilt auch für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie zum Beispiel freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungen erhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern.
Aus zwei Teilbereichen bestehend, ist zwischen Prostitutionstätigkeit einerseits und dem Betrieb eines Prostitutionsgewerbes anderseits zu unterscheiden.
All diejenigen, die im Bereich der sexuellen Dienstleistungen tätig werden möchten/tätig sind, benötigen eine gesundheitliche Beratung und eine Anmeldebescheinigung nach § 3 Prostituiertenschutzgesetz bevor die Tätigkeit aufgenommen werden darf.
Die gesundheitliche Beratung erfolgt durch die Gesundheitsbehörde.
Ansprechpartnerin ist Frau Fischer, Tel. 02351 966-6666, Mail:gesundheitsprostitution@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist). Ohne Ausweis kann die Beratungsbescheinigung nicht ausgestellt werden!
Nach der gesundheitlichen Beratung erhalten Sie eine Bescheinigung, die auf den Vor- und Nachnamen oder auf Wunsch auch auf einen Aliasnamen ausgestellt wird. Diese Bescheinigung benötigen Sie für die Anmeldung. Die gesundheitliche Beratung muss alle zwölf Monate wiederholt werden. Prostituierte, die jünger als 21 Jahre alt sind, müssen die Beratung alle sechs Monate wiederholen. Die Beratung ist kostenlos. Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351- 966-6666 oder per E-Mail gesundheitprostitution@maerkischer-kreis.de treffen.
Die ordnungsbehördliche Anmeldebescheinigung ist bei Frau Hofmann zu erhalten, Tel. 02351 966-6488,
Mail:ProstSchutz@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist).
Die Anmeldung und die Anmeldebescheinigung sind kostenlos.
Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351 966-6488 oder per Mail ProstSchutz@maerkischer-kreis.de treffen.
Bei der Anmeldung führt die Behörde ein Informations- und Beratungsgespräch mit der oder dem Prostituierten. Prostituierte werden dabei über Rechte und Pflichten informiert, die bei einer Tätigkeit in der Prostitution von Bedeutung sind (z.B. Krankenversicherung, soziale und gesundheitliche Beratung, Steuerpflicht).
Prostituierte erhalten eine Anmeldebescheinigung, die bei der Tätigkeit mitgeführt werden muss. Auf Wunsch kann zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden, wobei der Aliasname frei gewählt werden kann. Die Aliasbescheinigung kann an Stelle der Anmeldebescheinigung mitgeführt werden.
Auch die Bescheinigung über die Gesundheitsberatung muss bei der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter mitgeführt werden. Auch sie wird auf Wunsch auf den gewählten Alias ausgestellt, Gebühren werden hierfür in Nordrhein-Westfalen nicht erhoben.
Wie lange die Anmeldung gültig ist und wann die Gesundheitsberatung wiederholt werden muss, ist abhängig davon, ob der oder die Prostituierte unter 21. Jahre oder älter ist.
Betreiben eines Prostitutionsgewerbes:
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt eine Erlaubnis. Unter dem Oberbegriff »Prostitutionsgewerbe« werden unterschiedliche Formen des Angebots sexueller Dienstleistungen erfasst. Ein Prostitutionsgewerbe kann durch ein Bordell oder Laufhaus, ein Prostitutionsfahrzeug, durch Escort-Vermittlungen oder Prostitutionsveranstaltungen betrieben werden.
Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Vorlage eines Betriebskonzepts, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit von Betreiberinnen und Betreibern, ein geeigneter Standort und die Erfüllung von Sicherheitsauflagen.
Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz: Wer beispielsweise eine Wohnung einer oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution vermietet wird, betreibt ein Prostitutionsgewerbe (gewerbliche Zimmervermietung zum Zwecke der Prostitution).
Für Neueröffnungen müssen Betreiberinnen und Betreiber das Gewerbe vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen und bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen.
Die Erlaubnis für Prostitutionsbetriebe ist gebührenpflichtig.
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag nach § 12
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Betriebskonzepts gemäß § 16
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag Stellvertretungserlaubnis nach § 13
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Zuverlässigkeitsprüfung nach § 25 Abs. 2
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 21
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20
Gesundheitliche Beratung und ordnungsbehördliche Anmeldungen bei Prostitutionstätigkeit
Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen - kurz: Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) umfasst alle Formen der gewerblichen Prostitution sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution. Hierzu zählen u. a. auch Tantra-Massagen oder Escort. Es gilt auch für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie zum Beispiel freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungen erhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern.
Aus zwei Teilbereichen bestehend, ist zwischen Prostitutionstätigkeit einerseits und dem Betrieb eines Prostitutionsgewerbes anderseits zu unterscheiden.
All diejenigen, die im Bereich der sexuellen Dienstleistungen tätig werden möchten/tätig sind, benötigen eine gesundheitliche Beratung und eine Anmeldebescheinigung nach § 3 Prostituiertenschutzgesetz bevor die Tätigkeit aufgenommen werden darf.
Die gesundheitliche Beratung erfolgt durch die Gesundheitsbehörde.
Ansprechpartnerin ist Frau Fischer, Tel. 02351 966-6666, Mail:gesundheitsprostitution@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist). Ohne Ausweis kann die Beratungsbescheinigung nicht ausgestellt werden!
Nach der gesundheitlichen Beratung erhalten Sie eine Bescheinigung, die auf den Vor- und Nachnamen oder auf Wunsch auch auf einen Aliasnamen ausgestellt wird. Diese Bescheinigung benötigen Sie für die Anmeldung. Die gesundheitliche Beratung muss alle zwölf Monate wiederholt werden. Prostituierte, die jünger als 21 Jahre alt sind, müssen die Beratung alle sechs Monate wiederholen. Die Beratung ist kostenlos. Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351- 966-6666 oder per E-Mail gesundheitprostitution@maerkischer-kreis.de treffen.
Die ordnungsbehördliche Anmeldebescheinigung ist bei Frau Hofmann zu erhalten, Tel. 02351 966-6488,
Mail:ProstSchutz@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist).
Die Anmeldung und die Anmeldebescheinigung sind kostenlos.
Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351 966-6488 oder per Mail ProstSchutz@maerkischer-kreis.de treffen.
Bei der Anmeldung führt die Behörde ein Informations- und Beratungsgespräch mit der oder dem Prostituierten. Prostituierte werden dabei über Rechte und Pflichten informiert, die bei einer Tätigkeit in der Prostitution von Bedeutung sind (z.B. Krankenversicherung, soziale und gesundheitliche Beratung, Steuerpflicht).
Prostituierte erhalten eine Anmeldebescheinigung, die bei der Tätigkeit mitgeführt werden muss. Auf Wunsch kann zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden, wobei der Aliasname frei gewählt werden kann. Die Aliasbescheinigung kann an Stelle der Anmeldebescheinigung mitgeführt werden.
Auch die Bescheinigung über die Gesundheitsberatung muss bei der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter mitgeführt werden. Auch sie wird auf Wunsch auf den gewählten Alias ausgestellt, Gebühren werden hierfür in Nordrhein-Westfalen nicht erhoben.
Wie lange die Anmeldung gültig ist und wann die Gesundheitsberatung wiederholt werden muss, ist abhängig davon, ob der oder die Prostituierte unter 21. Jahre oder älter ist.
Betreiben eines Prostitutionsgewerbes:
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt eine Erlaubnis. Unter dem Oberbegriff »Prostitutionsgewerbe« werden unterschiedliche Formen des Angebots sexueller Dienstleistungen erfasst. Ein Prostitutionsgewerbe kann durch ein Bordell oder Laufhaus, ein Prostitutionsfahrzeug, durch Escort-Vermittlungen oder Prostitutionsveranstaltungen betrieben werden.
Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Vorlage eines Betriebskonzepts, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit von Betreiberinnen und Betreibern, ein geeigneter Standort und die Erfüllung von Sicherheitsauflagen.
Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz: Wer beispielsweise eine Wohnung einer oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution vermietet wird, betreibt ein Prostitutionsgewerbe (gewerbliche Zimmervermietung zum Zwecke der Prostitution).
Für Neueröffnungen müssen Betreiberinnen und Betreiber das Gewerbe vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen und bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen.
Die Erlaubnis für Prostitutionsbetriebe ist gebührenpflichtig.
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag nach § 12
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Betriebskonzepts gemäß § 16
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag Stellvertretungserlaubnis nach § 13
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Zuverlässigkeitsprüfung nach § 25 Abs. 2
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 21
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20
Gesundheitliche Beratung und ordnungsbehördliche Anmeldungen bei Prostitutionstätigkeit
Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen - kurz: Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) umfasst alle Formen der gewerblichen Prostitution sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution. Hierzu zählen u. a. auch Tantra-Massagen oder Escort. Es gilt auch für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie zum Beispiel freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungen erhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern.
Aus zwei Teilbereichen bestehend, ist zwischen Prostitutionstätigkeit einerseits und dem Betrieb eines Prostitutionsgewerbes anderseits zu unterscheiden.
All diejenigen, die im Bereich der sexuellen Dienstleistungen tätig werden möchten/tätig sind, benötigen eine gesundheitliche Beratung und eine Anmeldebescheinigung nach § 3 Prostituiertenschutzgesetz bevor die Tätigkeit aufgenommen werden darf.
Die gesundheitliche Beratung erfolgt durch die Gesundheitsbehörde.
Ansprechpartnerin ist Frau Fischer, Tel. 02351 966-6666, Mail:gesundheitsprostitution@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist). Ohne Ausweis kann die Beratungsbescheinigung nicht ausgestellt werden!
Nach der gesundheitlichen Beratung erhalten Sie eine Bescheinigung, die auf den Vor- und Nachnamen oder auf Wunsch auch auf einen Aliasnamen ausgestellt wird. Diese Bescheinigung benötigen Sie für die Anmeldung. Die gesundheitliche Beratung muss alle zwölf Monate wiederholt werden. Prostituierte, die jünger als 21 Jahre alt sind, müssen die Beratung alle sechs Monate wiederholen. Die Beratung ist kostenlos. Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351- 966-6666 oder per E-Mail gesundheitprostitution@maerkischer-kreis.de treffen.
Die ordnungsbehördliche Anmeldebescheinigung ist bei Frau Hofmann zu erhalten, Tel. 02351 966-6488,
Mail:ProstSchutz@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist).
Die Anmeldung und die Anmeldebescheinigung sind kostenlos.
Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351 966-6488 oder per Mail ProstSchutz@maerkischer-kreis.de treffen.
Bei der Anmeldung führt die Behörde ein Informations- und Beratungsgespräch mit der oder dem Prostituierten. Prostituierte werden dabei über Rechte und Pflichten informiert, die bei einer Tätigkeit in der Prostitution von Bedeutung sind (z.B. Krankenversicherung, soziale und gesundheitliche Beratung, Steuerpflicht).
Prostituierte erhalten eine Anmeldebescheinigung, die bei der Tätigkeit mitgeführt werden muss. Auf Wunsch kann zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden, wobei der Aliasname frei gewählt werden kann. Die Aliasbescheinigung kann an Stelle der Anmeldebescheinigung mitgeführt werden.
Auch die Bescheinigung über die Gesundheitsberatung muss bei der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter mitgeführt werden. Auch sie wird auf Wunsch auf den gewählten Alias ausgestellt, Gebühren werden hierfür in Nordrhein-Westfalen nicht erhoben.
Wie lange die Anmeldung gültig ist und wann die Gesundheitsberatung wiederholt werden muss, ist abhängig davon, ob der oder die Prostituierte unter 21. Jahre oder älter ist.
Betreiben eines Prostitutionsgewerbes:
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt eine Erlaubnis. Unter dem Oberbegriff »Prostitutionsgewerbe« werden unterschiedliche Formen des Angebots sexueller Dienstleistungen erfasst. Ein Prostitutionsgewerbe kann durch ein Bordell oder Laufhaus, ein Prostitutionsfahrzeug, durch Escort-Vermittlungen oder Prostitutionsveranstaltungen betrieben werden.
Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Vorlage eines Betriebskonzepts, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit von Betreiberinnen und Betreibern, ein geeigneter Standort und die Erfüllung von Sicherheitsauflagen.
Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz: Wer beispielsweise eine Wohnung einer oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution vermietet wird, betreibt ein Prostitutionsgewerbe (gewerbliche Zimmervermietung zum Zwecke der Prostitution).
Für Neueröffnungen müssen Betreiberinnen und Betreiber das Gewerbe vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen und bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen.
Die Erlaubnis für Prostitutionsbetriebe ist gebührenpflichtig.
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag nach § 12
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Betriebskonzepts gemäß § 16
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag Stellvertretungserlaubnis nach § 13
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Zuverlässigkeitsprüfung nach § 25 Abs. 2
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 21
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20
Gesundheitliche Beratung und ordnungsbehördliche Anmeldungen bei Prostitutionstätigkeit
Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen - kurz: Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) umfasst alle Formen der gewerblichen Prostitution sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution. Hierzu zählen u. a. auch Tantra-Massagen oder Escort. Es gilt auch für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie zum Beispiel freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungen erhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern.
Aus zwei Teilbereichen bestehend, ist zwischen Prostitutionstätigkeit einerseits und dem Betrieb eines Prostitutionsgewerbes anderseits zu unterscheiden.
All diejenigen, die im Bereich der sexuellen Dienstleistungen tätig werden möchten/tätig sind, benötigen eine gesundheitliche Beratung und eine Anmeldebescheinigung nach § 3 Prostituiertenschutzgesetz bevor die Tätigkeit aufgenommen werden darf.
Die gesundheitliche Beratung erfolgt durch die Gesundheitsbehörde.
Ansprechpartnerin ist Frau Fischer, Tel. 02351 966-6666, Mail:gesundheitsprostitution@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist). Ohne Ausweis kann die Beratungsbescheinigung nicht ausgestellt werden!
Nach der gesundheitlichen Beratung erhalten Sie eine Bescheinigung, die auf den Vor- und Nachnamen oder auf Wunsch auch auf einen Aliasnamen ausgestellt wird. Diese Bescheinigung benötigen Sie für die Anmeldung. Die gesundheitliche Beratung muss alle zwölf Monate wiederholt werden. Prostituierte, die jünger als 21 Jahre alt sind, müssen die Beratung alle sechs Monate wiederholen. Die Beratung ist kostenlos. Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351- 966-6666 oder per E-Mail gesundheitprostitution@maerkischer-kreis.de treffen.
Die ordnungsbehördliche Anmeldebescheinigung ist bei Frau Hofmann zu erhalten, Tel. 02351 966-6488,
Mail:ProstSchutz@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist).
Die Anmeldung und die Anmeldebescheinigung sind kostenlos.
Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351 966-6488 oder per Mail ProstSchutz@maerkischer-kreis.de treffen.
Bei der Anmeldung führt die Behörde ein Informations- und Beratungsgespräch mit der oder dem Prostituierten. Prostituierte werden dabei über Rechte und Pflichten informiert, die bei einer Tätigkeit in der Prostitution von Bedeutung sind (z.B. Krankenversicherung, soziale und gesundheitliche Beratung, Steuerpflicht).
Prostituierte erhalten eine Anmeldebescheinigung, die bei der Tätigkeit mitgeführt werden muss. Auf Wunsch kann zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden, wobei der Aliasname frei gewählt werden kann. Die Aliasbescheinigung kann an Stelle der Anmeldebescheinigung mitgeführt werden.
Auch die Bescheinigung über die Gesundheitsberatung muss bei der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter mitgeführt werden. Auch sie wird auf Wunsch auf den gewählten Alias ausgestellt, Gebühren werden hierfür in Nordrhein-Westfalen nicht erhoben.
Wie lange die Anmeldung gültig ist und wann die Gesundheitsberatung wiederholt werden muss, ist abhängig davon, ob der oder die Prostituierte unter 21. Jahre oder älter ist.
Betreiben eines Prostitutionsgewerbes:
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt eine Erlaubnis. Unter dem Oberbegriff »Prostitutionsgewerbe« werden unterschiedliche Formen des Angebots sexueller Dienstleistungen erfasst. Ein Prostitutionsgewerbe kann durch ein Bordell oder Laufhaus, ein Prostitutionsfahrzeug, durch Escort-Vermittlungen oder Prostitutionsveranstaltungen betrieben werden.
Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Vorlage eines Betriebskonzepts, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit von Betreiberinnen und Betreibern, ein geeigneter Standort und die Erfüllung von Sicherheitsauflagen.
Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz: Wer beispielsweise eine Wohnung einer oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution vermietet wird, betreibt ein Prostitutionsgewerbe (gewerbliche Zimmervermietung zum Zwecke der Prostitution).
Für Neueröffnungen müssen Betreiberinnen und Betreiber das Gewerbe vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen und bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen.
Die Erlaubnis für Prostitutionsbetriebe ist gebührenpflichtig.
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag nach § 12
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Betriebskonzepts gemäß § 16
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag Stellvertretungserlaubnis nach § 13
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Zuverlässigkeitsprüfung nach § 25 Abs. 2
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 21
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20
Gesundheitliche Beratung und ordnungsbehördliche Anmeldungen bei Prostitutionstätigkeit
Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen - kurz: Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) umfasst alle Formen der gewerblichen Prostitution sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution. Hierzu zählen u. a. auch Tantra-Massagen oder Escort. Es gilt auch für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie zum Beispiel freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungen erhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern.
Aus zwei Teilbereichen bestehend, ist zwischen Prostitutionstätigkeit einerseits und dem Betrieb eines Prostitutionsgewerbes anderseits zu unterscheiden.
All diejenigen, die im Bereich der sexuellen Dienstleistungen tätig werden möchten/tätig sind, benötigen eine gesundheitliche Beratung und eine Anmeldebescheinigung nach § 3 Prostituiertenschutzgesetz bevor die Tätigkeit aufgenommen werden darf.
Die gesundheitliche Beratung erfolgt durch die Gesundheitsbehörde.
Ansprechpartnerin ist Frau Fischer, Tel. 02351 966-6666, Mail:gesundheitsprostitution@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist). Ohne Ausweis kann die Beratungsbescheinigung nicht ausgestellt werden!
Nach der gesundheitlichen Beratung erhalten Sie eine Bescheinigung, die auf den Vor- und Nachnamen oder auf Wunsch auch auf einen Aliasnamen ausgestellt wird. Diese Bescheinigung benötigen Sie für die Anmeldung. Die gesundheitliche Beratung muss alle zwölf Monate wiederholt werden. Prostituierte, die jünger als 21 Jahre alt sind, müssen die Beratung alle sechs Monate wiederholen. Die Beratung ist kostenlos. Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351- 966-6666 oder per E-Mail gesundheitprostitution@maerkischer-kreis.de treffen.
Die ordnungsbehördliche Anmeldebescheinigung ist bei Frau Hofmann zu erhalten, Tel. 02351 966-6488,
Mail:ProstSchutz@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist).
Die Anmeldung und die Anmeldebescheinigung sind kostenlos.
Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351 966-6488 oder per Mail ProstSchutz@maerkischer-kreis.de treffen.
Bei der Anmeldung führt die Behörde ein Informations- und Beratungsgespräch mit der oder dem Prostituierten. Prostituierte werden dabei über Rechte und Pflichten informiert, die bei einer Tätigkeit in der Prostitution von Bedeutung sind (z.B. Krankenversicherung, soziale und gesundheitliche Beratung, Steuerpflicht).
Prostituierte erhalten eine Anmeldebescheinigung, die bei der Tätigkeit mitgeführt werden muss. Auf Wunsch kann zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden, wobei der Aliasname frei gewählt werden kann. Die Aliasbescheinigung kann an Stelle der Anmeldebescheinigung mitgeführt werden.
Auch die Bescheinigung über die Gesundheitsberatung muss bei der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter mitgeführt werden. Auch sie wird auf Wunsch auf den gewählten Alias ausgestellt, Gebühren werden hierfür in Nordrhein-Westfalen nicht erhoben.
Wie lange die Anmeldung gültig ist und wann die Gesundheitsberatung wiederholt werden muss, ist abhängig davon, ob der oder die Prostituierte unter 21. Jahre oder älter ist.
Betreiben eines Prostitutionsgewerbes:
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt eine Erlaubnis. Unter dem Oberbegriff »Prostitutionsgewerbe« werden unterschiedliche Formen des Angebots sexueller Dienstleistungen erfasst. Ein Prostitutionsgewerbe kann durch ein Bordell oder Laufhaus, ein Prostitutionsfahrzeug, durch Escort-Vermittlungen oder Prostitutionsveranstaltungen betrieben werden.
Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Vorlage eines Betriebskonzepts, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit von Betreiberinnen und Betreibern, ein geeigneter Standort und die Erfüllung von Sicherheitsauflagen.
Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz: Wer beispielsweise eine Wohnung einer oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution vermietet wird, betreibt ein Prostitutionsgewerbe (gewerbliche Zimmervermietung zum Zwecke der Prostitution).
Für Neueröffnungen müssen Betreiberinnen und Betreiber das Gewerbe vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen und bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen.
Die Erlaubnis für Prostitutionsbetriebe ist gebührenpflichtig.
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag nach § 12
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Betriebskonzepts gemäß § 16
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag Stellvertretungserlaubnis nach § 13
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Zuverlässigkeitsprüfung nach § 25 Abs. 2
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 21
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20
Gesundheitliche Beratung und ordnungsbehördliche Anmeldungen bei Prostitutionstätigkeit
Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen - kurz: Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) umfasst alle Formen der gewerblichen Prostitution sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution. Hierzu zählen u. a. auch Tantra-Massagen oder Escort. Es gilt auch für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie zum Beispiel freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungen erhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern.
Aus zwei Teilbereichen bestehend, ist zwischen Prostitutionstätigkeit einerseits und dem Betrieb eines Prostitutionsgewerbes anderseits zu unterscheiden.
All diejenigen, die im Bereich der sexuellen Dienstleistungen tätig werden möchten/tätig sind, benötigen eine gesundheitliche Beratung und eine Anmeldebescheinigung nach § 3 Prostituiertenschutzgesetz bevor die Tätigkeit aufgenommen werden darf.
Die gesundheitliche Beratung erfolgt durch die Gesundheitsbehörde.
Ansprechpartnerin ist Frau Fischer, Tel. 02351 966-6666, Mail:gesundheitsprostitution@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist). Ohne Ausweis kann die Beratungsbescheinigung nicht ausgestellt werden!
Nach der gesundheitlichen Beratung erhalten Sie eine Bescheinigung, die auf den Vor- und Nachnamen oder auf Wunsch auch auf einen Aliasnamen ausgestellt wird. Diese Bescheinigung benötigen Sie für die Anmeldung. Die gesundheitliche Beratung muss alle zwölf Monate wiederholt werden. Prostituierte, die jünger als 21 Jahre alt sind, müssen die Beratung alle sechs Monate wiederholen. Die Beratung ist kostenlos. Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351- 966-6666 oder per E-Mail gesundheitprostitution@maerkischer-kreis.de treffen.
Die ordnungsbehördliche Anmeldebescheinigung ist bei Frau Hofmann zu erhalten, Tel. 02351 966-6488,
Mail:ProstSchutz@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist).
Die Anmeldung und die Anmeldebescheinigung sind kostenlos.
Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351 966-6488 oder per Mail ProstSchutz@maerkischer-kreis.de treffen.
Bei der Anmeldung führt die Behörde ein Informations- und Beratungsgespräch mit der oder dem Prostituierten. Prostituierte werden dabei über Rechte und Pflichten informiert, die bei einer Tätigkeit in der Prostitution von Bedeutung sind (z.B. Krankenversicherung, soziale und gesundheitliche Beratung, Steuerpflicht).
Prostituierte erhalten eine Anmeldebescheinigung, die bei der Tätigkeit mitgeführt werden muss. Auf Wunsch kann zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden, wobei der Aliasname frei gewählt werden kann. Die Aliasbescheinigung kann an Stelle der Anmeldebescheinigung mitgeführt werden.
Auch die Bescheinigung über die Gesundheitsberatung muss bei der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter mitgeführt werden. Auch sie wird auf Wunsch auf den gewählten Alias ausgestellt, Gebühren werden hierfür in Nordrhein-Westfalen nicht erhoben.
Wie lange die Anmeldung gültig ist und wann die Gesundheitsberatung wiederholt werden muss, ist abhängig davon, ob der oder die Prostituierte unter 21. Jahre oder älter ist.
Betreiben eines Prostitutionsgewerbes:
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt eine Erlaubnis. Unter dem Oberbegriff »Prostitutionsgewerbe« werden unterschiedliche Formen des Angebots sexueller Dienstleistungen erfasst. Ein Prostitutionsgewerbe kann durch ein Bordell oder Laufhaus, ein Prostitutionsfahrzeug, durch Escort-Vermittlungen oder Prostitutionsveranstaltungen betrieben werden.
Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Vorlage eines Betriebskonzepts, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit von Betreiberinnen und Betreibern, ein geeigneter Standort und die Erfüllung von Sicherheitsauflagen.
Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz: Wer beispielsweise eine Wohnung einer oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution vermietet wird, betreibt ein Prostitutionsgewerbe (gewerbliche Zimmervermietung zum Zwecke der Prostitution).
Für Neueröffnungen müssen Betreiberinnen und Betreiber das Gewerbe vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen und bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen.
Die Erlaubnis für Prostitutionsbetriebe ist gebührenpflichtig.
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag nach § 12
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Betriebskonzepts gemäß § 16
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag Stellvertretungserlaubnis nach § 13
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Zuverlässigkeitsprüfung nach § 25 Abs. 2
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 21
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20
Gesundheitliche Beratung und ordnungsbehördliche Anmeldungen bei Prostitutionstätigkeit
Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen - kurz: Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) umfasst alle Formen der gewerblichen Prostitution sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution. Hierzu zählen u. a. auch Tantra-Massagen oder Escort. Es gilt auch für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie zum Beispiel freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungen erhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern.
Aus zwei Teilbereichen bestehend, ist zwischen Prostitutionstätigkeit einerseits und dem Betrieb eines Prostitutionsgewerbes anderseits zu unterscheiden.
All diejenigen, die im Bereich der sexuellen Dienstleistungen tätig werden möchten/tätig sind, benötigen eine gesundheitliche Beratung und eine Anmeldebescheinigung nach § 3 Prostituiertenschutzgesetz bevor die Tätigkeit aufgenommen werden darf.
Die gesundheitliche Beratung erfolgt durch die Gesundheitsbehörde.
Ansprechpartnerin ist Frau Fischer, Tel. 02351 966-6666, Mail:gesundheitsprostitution@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist). Ohne Ausweis kann die Beratungsbescheinigung nicht ausgestellt werden!
Nach der gesundheitlichen Beratung erhalten Sie eine Bescheinigung, die auf den Vor- und Nachnamen oder auf Wunsch auch auf einen Aliasnamen ausgestellt wird. Diese Bescheinigung benötigen Sie für die Anmeldung. Die gesundheitliche Beratung muss alle zwölf Monate wiederholt werden. Prostituierte, die jünger als 21 Jahre alt sind, müssen die Beratung alle sechs Monate wiederholen. Die Beratung ist kostenlos. Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351- 966-6666 oder per E-Mail gesundheitprostitution@maerkischer-kreis.de treffen.
Die ordnungsbehördliche Anmeldebescheinigung ist bei Frau Hofmann zu erhalten, Tel. 02351 966-6488,
Mail:ProstSchutz@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist).
Die Anmeldung und die Anmeldebescheinigung sind kostenlos.
Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351 966-6488 oder per Mail ProstSchutz@maerkischer-kreis.de treffen.
Bei der Anmeldung führt die Behörde ein Informations- und Beratungsgespräch mit der oder dem Prostituierten. Prostituierte werden dabei über Rechte und Pflichten informiert, die bei einer Tätigkeit in der Prostitution von Bedeutung sind (z.B. Krankenversicherung, soziale und gesundheitliche Beratung, Steuerpflicht).
Prostituierte erhalten eine Anmeldebescheinigung, die bei der Tätigkeit mitgeführt werden muss. Auf Wunsch kann zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden, wobei der Aliasname frei gewählt werden kann. Die Aliasbescheinigung kann an Stelle der Anmeldebescheinigung mitgeführt werden.
Auch die Bescheinigung über die Gesundheitsberatung muss bei der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter mitgeführt werden. Auch sie wird auf Wunsch auf den gewählten Alias ausgestellt, Gebühren werden hierfür in Nordrhein-Westfalen nicht erhoben.
Wie lange die Anmeldung gültig ist und wann die Gesundheitsberatung wiederholt werden muss, ist abhängig davon, ob der oder die Prostituierte unter 21. Jahre oder älter ist.
Betreiben eines Prostitutionsgewerbes:
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt eine Erlaubnis. Unter dem Oberbegriff »Prostitutionsgewerbe« werden unterschiedliche Formen des Angebots sexueller Dienstleistungen erfasst. Ein Prostitutionsgewerbe kann durch ein Bordell oder Laufhaus, ein Prostitutionsfahrzeug, durch Escort-Vermittlungen oder Prostitutionsveranstaltungen betrieben werden.
Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Vorlage eines Betriebskonzepts, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit von Betreiberinnen und Betreibern, ein geeigneter Standort und die Erfüllung von Sicherheitsauflagen.
Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz: Wer beispielsweise eine Wohnung einer oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution vermietet wird, betreibt ein Prostitutionsgewerbe (gewerbliche Zimmervermietung zum Zwecke der Prostitution).
Für Neueröffnungen müssen Betreiberinnen und Betreiber das Gewerbe vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen und bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen.
Die Erlaubnis für Prostitutionsbetriebe ist gebührenpflichtig.
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag nach § 12
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Betriebskonzepts gemäß § 16
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag Stellvertretungserlaubnis nach § 13
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Zuverlässigkeitsprüfung nach § 25 Abs. 2
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 21
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20
Gesundheitliche Beratung und ordnungsbehördliche Anmeldungen bei Prostitutionstätigkeit
Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen - kurz: Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) umfasst alle Formen der gewerblichen Prostitution sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution. Hierzu zählen u. a. auch Tantra-Massagen oder Escort. Es gilt auch für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie zum Beispiel freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungen erhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern.
Aus zwei Teilbereichen bestehend, ist zwischen Prostitutionstätigkeit einerseits und dem Betrieb eines Prostitutionsgewerbes anderseits zu unterscheiden.
All diejenigen, die im Bereich der sexuellen Dienstleistungen tätig werden möchten/tätig sind, benötigen eine gesundheitliche Beratung und eine Anmeldebescheinigung nach § 3 Prostituiertenschutzgesetz bevor die Tätigkeit aufgenommen werden darf.
Die gesundheitliche Beratung erfolgt durch die Gesundheitsbehörde.
Ansprechpartnerin ist Frau Fischer, Tel. 02351 966-6666, Mail:gesundheitsprostitution@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist). Ohne Ausweis kann die Beratungsbescheinigung nicht ausgestellt werden!
Nach der gesundheitlichen Beratung erhalten Sie eine Bescheinigung, die auf den Vor- und Nachnamen oder auf Wunsch auch auf einen Aliasnamen ausgestellt wird. Diese Bescheinigung benötigen Sie für die Anmeldung. Die gesundheitliche Beratung muss alle zwölf Monate wiederholt werden. Prostituierte, die jünger als 21 Jahre alt sind, müssen die Beratung alle sechs Monate wiederholen. Die Beratung ist kostenlos. Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351- 966-6666 oder per E-Mail gesundheitprostitution@maerkischer-kreis.de treffen.
Die ordnungsbehördliche Anmeldebescheinigung ist bei Frau Hofmann zu erhalten, Tel. 02351 966-6488,
Mail:ProstSchutz@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist).
Die Anmeldung und die Anmeldebescheinigung sind kostenlos.
Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351 966-6488 oder per Mail ProstSchutz@maerkischer-kreis.de treffen.
Bei der Anmeldung führt die Behörde ein Informations- und Beratungsgespräch mit der oder dem Prostituierten. Prostituierte werden dabei über Rechte und Pflichten informiert, die bei einer Tätigkeit in der Prostitution von Bedeutung sind (z.B. Krankenversicherung, soziale und gesundheitliche Beratung, Steuerpflicht).
Prostituierte erhalten eine Anmeldebescheinigung, die bei der Tätigkeit mitgeführt werden muss. Auf Wunsch kann zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden, wobei der Aliasname frei gewählt werden kann. Die Aliasbescheinigung kann an Stelle der Anmeldebescheinigung mitgeführt werden.
Auch die Bescheinigung über die Gesundheitsberatung muss bei der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter mitgeführt werden. Auch sie wird auf Wunsch auf den gewählten Alias ausgestellt, Gebühren werden hierfür in Nordrhein-Westfalen nicht erhoben.
Wie lange die Anmeldung gültig ist und wann die Gesundheitsberatung wiederholt werden muss, ist abhängig davon, ob der oder die Prostituierte unter 21. Jahre oder älter ist.
Betreiben eines Prostitutionsgewerbes:
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt eine Erlaubnis. Unter dem Oberbegriff »Prostitutionsgewerbe« werden unterschiedliche Formen des Angebots sexueller Dienstleistungen erfasst. Ein Prostitutionsgewerbe kann durch ein Bordell oder Laufhaus, ein Prostitutionsfahrzeug, durch Escort-Vermittlungen oder Prostitutionsveranstaltungen betrieben werden.
Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Vorlage eines Betriebskonzepts, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit von Betreiberinnen und Betreibern, ein geeigneter Standort und die Erfüllung von Sicherheitsauflagen.
Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz: Wer beispielsweise eine Wohnung einer oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution vermietet wird, betreibt ein Prostitutionsgewerbe (gewerbliche Zimmervermietung zum Zwecke der Prostitution).
Für Neueröffnungen müssen Betreiberinnen und Betreiber das Gewerbe vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen und bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen.
Die Erlaubnis für Prostitutionsbetriebe ist gebührenpflichtig.
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag nach § 12
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Betriebskonzepts gemäß § 16
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Antrag Stellvertretungserlaubnis nach § 13
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Zuverlässigkeitsprüfung nach § 25 Abs. 2
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 21
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) - Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Leslie
Kamphuis
Fachbereichsleitung
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-6660
- Fax
- 02351 966886660
- L.Kamphuis@maerkischer-kreis.de
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Hofmann
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-6488
- Fax
- 02351 966886488
- S.Hofmann@maerkischer-kreis.de
- Anschrift
- 001 Werdohler Str. 30 58511 Lüdenscheid
- Anschrift
- 001 Friedrichstraße 70 58636 Iserlohn
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Anschrift
- 001 Hofeskamp 12a 58706 Menden
- Anschrift
- 001 Breddestraße 54 58675 Hemer
- Anschrift
- 001 Goethestraße 47 58791 Werdohl
Julia
Fischer
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-6666
- Fax
- 02351 966886666
- J.Fischer@maerkischer-kreis.de
Prostituiertenschutzgesetz
Gesundheitliche Beratung und ordnungsbehördliche Anmeldungen bei Prostitutionstätigkeit
Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen – kurz: Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) umfasst alle Formen der gewerblichen Prostitution sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution. Hierzu zählen u. a. auch Tantra-Massagen oder Escort. Es gilt auch für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie zum Beispiel freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungen erhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern.
Aus zwei Teilbereichen bestehend, ist zwischen Prostitutionstätigkeit einerseits und dem Betrieb eines Prostitutionsgewerbes anderseits zu unterscheiden.
All diejenigen, die im Bereich der sexuellen Dienstleistungen tätig werden möchten/tätig sind, benötigen eine gesundheitliche Beratung und eine Anmeldebescheinigung nach § 3 Prostituiertenschutzgesetz bevor die Tätigkeit aufgenommen werden darf.
Die gesundheitliche Beratung erfolgt durch die Gesundheitsbehörde.
Ansprechpartnerin ist Frau Fischer, Tel. 02351 966-6666, Mail:gesundheitsprostitution@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist). Ohne Ausweis kann die Beratungsbescheinigung nicht ausgestellt werden!
Nach der gesundheitlichen Beratung erhalten Sie eine Bescheinigung, die auf den Vor- und Nachnamen oder auf Wunsch auch auf einen Aliasnamen ausgestellt wird. Diese Bescheinigung benötigen Sie für die Anmeldung. Die gesundheitliche Beratung muss alle zwölf Monate wiederholt werden. Prostituierte, die jünger als 21 Jahre alt sind, müssen die Beratung alle sechs Monate wiederholen. Die Beratung ist kostenlos. Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351- 966-6666 oder per E-Mail gesundheitprostitution@maerkischer-kreis.de treffen.
Die ordnungsbehördliche Anmeldebescheinigung ist bei Frau Hofmann zu erhalten, Tel. 02351 966-6488,
Mail:ProstSchutz@maerkischer-kreis.de
Zu dem Termin benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel, in dem die Erwerbstätigkeit gestattet ist).
Die Anmeldung und die Anmeldebescheinigung sind kostenlos.
Terminvereinbarungen können Sie telefonisch unter Tel.: 02351 966-6488 oder per Mail ProstSchutz@maerkischer-kreis.de treffen.
Bei der Anmeldung führt die Behörde ein Informations- und Beratungsgespräch mit der oder dem Prostituierten. Prostituierte werden dabei über Rechte und Pflichten informiert, die bei einer Tätigkeit in der Prostitution von Bedeutung sind (z.B. Krankenversicherung, soziale und gesundheitliche Beratung, Steuerpflicht).
Prostituierte erhalten eine Anmeldebescheinigung, die bei der Tätigkeit mitgeführt werden muss. Auf Wunsch kann zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden, wobei der Aliasname frei gewählt werden kann. Die Aliasbescheinigung kann an Stelle der Anmeldebescheinigung mitgeführt werden.
Auch die Bescheinigung über die Gesundheitsberatung muss bei der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter mitgeführt werden. Auch sie wird auf Wunsch auf den gewählten Alias ausgestellt, Gebühren werden hierfür in Nordrhein-Westfalen nicht erhoben.
Wie lange die Anmeldung gültig ist und wann die Gesundheitsberatung wiederholt werden muss, ist abhängig davon, ob der oder die Prostituierte unter 21. Jahre oder älter ist.
Betreiben eines Prostitutionsgewerbes:
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt eine Erlaubnis. Unter dem Oberbegriff „Prostitutionsgewerbe“ werden unterschiedliche Formen des Angebots sexueller Dienstleistungen erfasst. Ein Prostitutionsgewerbe kann durch ein Bordell oder Laufhaus, ein Prostitutionsfahrzeug, durch Escort-Vermittlungen oder Prostitutionsveranstaltungen betrieben werden.
Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Vorlage eines Betriebskonzepts, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit von Betreiberinnen und Betreibern, ein geeigneter Standort und die Erfüllung von Sicherheitsauflagen.
Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz: Wer beispielsweise eine Wohnung einer oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution vermietet wird, betreibt ein Prostitutionsgewerbe (gewerbliche Zimmervermietung zum Zwecke der Prostitution).
Für Neueröffnungen müssen Betreiberinnen und Betreiber das Gewerbe vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen und bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen.
Die Erlaubnis für Prostitutionsbetriebe ist gebührenpflichtig.
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