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- Kfz - Anmeldung von zulassungsfreien Fahrzeugen
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Anmelden von zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen und Anhängern
Bestimmte Fahrzeuge, sind von der Zulassungspflicht ausgenommen, benötigen aber dennoch ein Kennzeichen. Im Prinzip müssen auch diese Fahrzeuge "zugelassen" werden.
Beispiele sind
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler ab einer Höchstgeschwindigkeit von 21 km/h,
- Leichtkrafträder
- Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden
- Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde gezogen werden
- fahrbare Baubuden und Toilettenwagen, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde mitgeführt werden
- Anhänger Arbeitsmaschinen
- Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder von Tieren für Sportzwecke
Diese Fahrzeuge benötigen keinen Fahrzeugbrief, erhalten aber ein Kennzeichen und einen Fahrzeugschein.
Es fällt in der Regel keine Kfz-Steuer an, zulassungsfreie Anhänger bekommen außerdem ein grünes Kennzeichen.
Zulassungsfreie Anhänger sind außerdem von der Versicherungspflicht befreit.
bei natürlichen Personen:
- Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel oder EU-Kartenführerschein des künftigen Fahrzeughalters
oder beglaubigte Kopie des Personalausweises, Reisepasses, Aufenthaltstitel oder EU-Kartenführerscheins
oder Kopie des Personalausweises, Reisepasses, Aufenthaltstitel oder EU-Kartenführerscheins ergänzt durch eine Vollmacht mit einer Originalunterschrift (kein FAX, keine Kopie)
oder Kopie des Personalausweises, Reisepasses, Aufenthaltstitel oder EU-Kartenführerscheins mit Originalunterschrift des Inhabers - Meldebescheinigung (nicht älter als 2 Wochen), falls im Einwohnermelderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist
bei juristischen Personen:
- Handelsregister-, Vereinsregister- oder Partnerschaftsregisterauszug
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief, nur wenn vorhanden)
- CoC-Dokument (Certificate of conformity); EG-Übereinstimmungsbescheinigung
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) nicht bei zulassungsfreien Anhängern
Soll das Fahrzeug auf einen Minderjährigen zugelassen werden, sind zusätzlich erforderlich:
- eine schriftliche Einverständniserklärung sowie
- die Personalausweise oder Reisepässe beider sorgeberechtigter Elternteile
- Führerschein oder
- Schwerbehindertenausweis
- Formular : Einwilligungserklärung bei Zulassung auf Minderjährige
Ab 31,20 Euro (im Einzelfall können weitere Gebühren hinzukommen, z.B. 10,20 Euro für ein Wunschkennzeichen)
Einzelfallabhängig; nur nach vorheriger Terminvereinbarung!
Anmelden von zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen und Anhängern
Bestimmte Fahrzeuge, sind von der Zulassungspflicht ausgenommen, benötigen aber dennoch ein Kennzeichen. Im Prinzip müssen auch diese Fahrzeuge "zugelassen" werden.
Beispiele sind
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler ab einer Höchstgeschwindigkeit von 21 km/h,
- Leichtkrafträder
- Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden
- Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde gezogen werden
- fahrbare Baubuden und Toilettenwagen, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde mitgeführt werden
- Anhänger Arbeitsmaschinen
- Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder von Tieren für Sportzwecke
Diese Fahrzeuge benötigen keinen Fahrzeugbrief, erhalten aber ein Kennzeichen und einen Fahrzeugschein.
Es fällt in der Regel keine Kfz-Steuer an, zulassungsfreie Anhänger bekommen außerdem ein grünes Kennzeichen.
Zulassungsfreie Anhänger sind außerdem von der Versicherungspflicht befreit.
bei natürlichen Personen:
- Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel oder EU-Kartenführerschein des künftigen Fahrzeughalters
oder beglaubigte Kopie des Personalausweises, Reisepasses, Aufenthaltstitel oder EU-Kartenführerscheins
oder Kopie des Personalausweises, Reisepasses, Aufenthaltstitel oder EU-Kartenführerscheins ergänzt durch eine Vollmacht mit einer Originalunterschrift (kein FAX, keine Kopie)
oder Kopie des Personalausweises, Reisepasses, Aufenthaltstitel oder EU-Kartenführerscheins mit Originalunterschrift des Inhabers - Meldebescheinigung (nicht älter als 2 Wochen), falls im Einwohnermelderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist
bei juristischen Personen:
- Handelsregister-, Vereinsregister- oder Partnerschaftsregisterauszug
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief, nur wenn vorhanden)
- CoC-Dokument (Certificate of conformity); EG-Übereinstimmungsbescheinigung
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) nicht bei zulassungsfreien Anhängern
- eine schriftliche Einverständniserklärung sowie
- die Personalausweise oder Reisepässe beider sorgeberechtigter Elternteile
- Führerschein oder
- Schwerbehindertenausweis
- Formular : Einwilligungserklärung bei Zulassung auf Minderjährige
Soll das Fahrzeug auf einen Minderjährigen zugelassen werden, sind zusätzlich erforderlich:
Ab 31,20 Euro (im Einzelfall können weitere Gebühren hinzukommen, z.B. 10,20 Euro für ein Wunschkennzeichen)
Einzelfallabhängig; nur nach vorheriger Terminvereinbarung!
Anmelden von zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen und Anhängern
Bestimmte Fahrzeuge, sind von der Zulassungspflicht ausgenommen, benötigen aber dennoch ein Kennzeichen. Im Prinzip müssen auch diese Fahrzeuge "zugelassen" werden.
Beispiele sind
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler ab einer Höchstgeschwindigkeit von 21 km/h,
- Leichtkrafträder
- Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden
- Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde gezogen werden
- fahrbare Baubuden und Toilettenwagen, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde mitgeführt werden
- Anhänger Arbeitsmaschinen
- Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder von Tieren für Sportzwecke
Diese Fahrzeuge benötigen keinen Fahrzeugbrief, erhalten aber ein Kennzeichen und einen Fahrzeugschein.
Es fällt in der Regel keine Kfz-Steuer an, zulassungsfreie Anhänger bekommen außerdem ein grünes Kennzeichen.
Zulassungsfreie Anhänger sind außerdem von der Versicherungspflicht befreit.
bei natürlichen Personen:
- Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel oder EU-Kartenführerschein des künftigen Fahrzeughalters
oder beglaubigte Kopie des Personalausweises, Reisepasses, Aufenthaltstitel oder EU-Kartenführerscheins
oder Kopie des Personalausweises, Reisepasses, Aufenthaltstitel oder EU-Kartenführerscheins ergänzt durch eine Vollmacht mit einer Originalunterschrift (kein FAX, keine Kopie)
oder Kopie des Personalausweises, Reisepasses, Aufenthaltstitel oder EU-Kartenführerscheins mit Originalunterschrift des Inhabers - Meldebescheinigung (nicht älter als 2 Wochen), falls im Einwohnermelderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist
bei juristischen Personen:
- Handelsregister-, Vereinsregister- oder Partnerschaftsregisterauszug
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief, nur wenn vorhanden)
- CoC-Dokument (Certificate of conformity); EG-Übereinstimmungsbescheinigung
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) nicht bei zulassungsfreien Anhängern
Soll das Fahrzeug auf einen Minderjährigen zugelassen werden, sind zusätzlich erforderlich:
- eine schriftliche Einverständniserklärung sowie
- die Personalausweise oder Reisepässe beider sorgeberechtigter Elternteile
- Führerschein oder
- Schwerbehindertenausweis
- Formular : Einwilligungserklärung bei Zulassung auf Minderjährige
Ab 31,20 Euro (im Einzelfall können weitere Gebühren hinzukommen, z.B. 10,20 Euro für ein Wunschkennzeichen)
Einzelfallabhängig; nur nach vorheriger Terminvereinbarung!
- Anschrift
- 001 Griesenbraucker Straße 6 58640 Iserlohn
Bürgerbüro Iserlohn
- Anschrift
- 001 Griesenbraucker Straße 6 58640 Iserlohn
- Telefon
- 02351 966-60
- buergerbuero-is@maerkischer-kreis.de
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Bürgerbüro Lüdenscheid
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-60
- buergerbuero-ld@maerkischer-kreis.de
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Anmelden von zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen und Anhängern
Bestimmte Fahrzeuge, sind von der Zulassungspflicht ausgenommen, benötigen aber dennoch ein Kennzeichen. Im Prinzip müssen auch diese Fahrzeuge "zugelassen" werden.
Beispiele sind
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler ab einer Höchstgeschwindigkeit von 21 km/h,
- Leichtkrafträder
- Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden
- Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde gezogen werden
- fahrbare Baubuden und Toilettenwagen, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde mitgeführt werden
- Anhänger Arbeitsmaschinen
- Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder von Tieren für Sportzwecke
Diese Fahrzeuge benötigen keinen Fahrzeugbrief, erhalten aber ein Kennzeichen und einen Fahrzeugschein.
Es fällt in der Regel keine Kfz-Steuer an, zulassungsfreie Anhänger bekommen außerdem ein grünes Kennzeichen.
Zulassungsfreie Anhänger sind außerdem von der Versicherungspflicht befreit.
Ab 31,20 Euro (im Einzelfall können weitere Gebühren hinzukommen, z.B. 10,20 Euro für ein Wunschkennzeichen)
bei natürlichen Personen:
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oder Kopie des Personalausweises, Reisepasses, Aufenthaltstitel oder EU-Kartenführerscheins ergänzt durch eine Vollmacht mit einer Originalunterschrift (kein FAX, keine Kopie)
oder Kopie des Personalausweises, Reisepasses, Aufenthaltstitel oder EU-Kartenführerscheins mit Originalunterschrift des Inhabers - Meldebescheinigung (nicht älter als 2 Wochen), falls im Einwohnermelderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist
bei juristischen Personen:
- Handelsregister-, Vereinsregister- oder Partnerschaftsregisterauszug
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief, nur wenn vorhanden)
- CoC-Dokument (Certificate of conformity); EG-Übereinstimmungsbescheinigung
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) – nicht bei zulassungsfreien Anhängern
Soll das Fahrzeug auf einen Minderjährigen zugelassen werden, sind zusätzlich erforderlich:
- eine schriftliche Einverständniserklärung sowie
- die Personalausweise oder Reisepässe beider sorgeberechtigter Elternteile
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