Durchführung von Gebäudeeinmessungen
Um die Darstellung der Gebäude in den amtlichen Kartenwerken aktuell zu halten, müssen neu errichtete Gebäude und Grundrissveränderungen (Anbau, Abriss) laut Vermessungs- und Katastergesetz NRW durch die Katasterbehörde oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur/innen/e eingemessen werden. Ausnahmen können bei der Vermessungsstelle erfragt werden. Die jeweiligen Eigentümer/innen oder Erbbauberechtigten sind verpflichtet, die Einmessung auf eigene Kosten vornehmen zu lassen.
Die gesetzliche Einmessungspflicht geht bei einem Eigentumswechsel auf den/die neue/n Eigentümer/in über. Die gesetzliche Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung ist erfüllt, wenn bei der Vermessungsstelle der Antrag auf Einmessung gestellt worden ist.
Schriftlicher Antrag mit Grundstücksangaben (Gemarkung, Flur, Flurstück oder Gemeinde, Straße und Hausnummer) und Angabe der einzumessenden Gebäude (Wohnhaus, Wohnhausanbau, Garage o.a.).
Die Kosten richten sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und der amtlichen Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen.
Ab Auftragserteilung bis zur Übernahme in das Liegenschaftskataster: durchschnittlich 4 - 5 Monate
Durchführung von Gebäudeeinmessungen
Um die Darstellung der Gebäude in den amtlichen Kartenwerken aktuell zu halten, müssen neu errichtete Gebäude und Grundrissveränderungen (Anbau, Abriss) laut Vermessungs- und Katastergesetz NRW durch die Katasterbehörde oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur/innen/e eingemessen werden. Ausnahmen können bei der Vermessungsstelle erfragt werden. Die jeweiligen Eigentümer/innen oder Erbbauberechtigten sind verpflichtet, die Einmessung auf eigene Kosten vornehmen zu lassen.
Die gesetzliche Einmessungspflicht geht bei einem Eigentumswechsel auf den/die neue/n Eigentümer/in über. Die gesetzliche Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung ist erfüllt, wenn bei der Vermessungsstelle der Antrag auf Einmessung gestellt worden ist.
Schriftlicher Antrag mit Grundstücksangaben (Gemarkung, Flur, Flurstück oder Gemeinde, Straße und Hausnummer) und Angabe der einzumessenden Gebäude (Wohnhaus, Wohnhausanbau, Garage o.a.).
Die Kosten richten sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und der amtlichen Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen.
Ab Auftragserteilung bis zur Übernahme in das Liegenschaftskataster: durchschnittlich 4 - 5 Monate
Schulz
Werner
Ince
Nitsche
Markus
Luke
Sachgebietsleitung
Herzberg
Schwind
Karsubke
Schmidt
Montanus
Peters
Klaudius
Krusche
Brüggemann
Holland
Sasse
Welz
Martin
Frevel
Waltermann
Larissa
Mohamed Tahawi
Michael
Rau
Wiesenhöfer
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Um die Darstellung der Gebäude in den amtlichen Kartenwerken aktuell zu halten, müssen neu errichtete Gebäude und Grundrissveränderungen (Anbau, Abriss) laut Vermessungs- und Katastergesetz NRW durch die Katasterbehörde oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur/innen/e eingemessen werden. Ausnahmen können bei der Vermessungsstelle erfragt werden. Die jeweiligen Eigentümer/innen oder Erbbauberechtigten sind verpflichtet, die Einmessung auf eigene Kosten vornehmen zu lassen.
Die gesetzliche Einmessungspflicht geht bei einem Eigentumswechsel auf den/die neue/n Eigentümer/in über. Die gesetzliche Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung ist erfüllt, wenn bei der Vermessungsstelle der Antrag auf Einmessung gestellt worden ist.
Die Kosten richten sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und der amtlichen Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen.
Schriftlicher Antrag mit Grundstücksangaben (Gemarkung, Flur, Flurstück oder Gemeinde, Straße und Hausnummer) und Angabe der einzumessenden Gebäude (Wohnhaus, Wohnhausanbau, Garage o.a.).
Ab Auftragserteilung bis zur Übernahme in das Liegenschaftskataster: durchschnittlich 4 - 5 Monate
Kreishaus I Lüdenscheid
Raum: 381
Heedfelder Str. 45
58509
Lüdenscheid